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Wir empfehlen ihnen, ſaͤmmtliche kirchliche Local-Verwaltungsbehörden anzuweiſen, von nun an in allen vorkommenden Fällen ihre Erſuchen wegen Ab- und Zuſchreibens von Immo⸗— bilien nur an die betreffenden Großherzoglichen Bürgermeiſter gelangen zu laſſen, damit ſodann von dieſen das Weitere an die Großherzoglichen Steuercommiſſarien nach Masgabe der beſtehenden Verordnungen beſorgt wird..
2) Da das Ab- und Zuſchreiben in den Steuerbüchern außer der gewöhnlichen Zeit, wie auch im Art. 2 der V. O. vom 27. Oktober 1828 ausdruͤcklich bemerkt iſt, auf die Verbindlichkeit zur Bezahlung der Steuern des laufenden Jahres keinen Einfluß hat, in den gewöhnlichen Faͤllen aber der Beſitz durch den Eintrag der neuen acquirirten Grundſtücke in das Tagebuch hinlänglich geſichert ſeyn wird, es daher einer gleichzeitigen Wahrung des Beſitzwechſels im Steuercataſter nicht bedürfen möchte, und da überdieß die Dienſtgeſchäfte der Steuercommiſſarien von großem Umfang ſind, ſo wünſcht die Großherzogliche Ober⸗ finanzkammer I. Section dahier, daß den Großherzoglichen Steuercommiſſarien das Ab⸗ und Zuſchreiben außer den Monaten Auguſt und September nur in den wirklich dringendſten Fällen angeſonnen werde.
Wir beauftragen Sie, auch in dieſer Beziehung ſämmtlichen betreffenden Lokalbehörden anzubefehlen, dieſem Wunſche Großherzoglicher Oberftnanzkammer I. Section genau nachzukommen. 5
3. a) Nach erfolgter Höchſter Verfügung muß das Ab- und Zuſchreibin in den Steuercataſtern, daſſelbe mag in der gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Zeit erfolgen, für die fiscaliſchen Behörden ex officio und ohne Vergütung von den Großherzoglichen Steuercommiſſarien beſorgt werden.
Nach Erläuterung der Großherzoglichen Oberfinanzkammer I. Section liegt es in der Abſicht, durch dieſe Beſtimmung auszuſprechen, daß auch die kirchlichen(geiſtlichen) Fonds als öffentliche Fonds, welche ohnedieß die erforderlichen Flurbuchsauszüge unentgeldlich zu verlangen haben, ebenſo von Entrich⸗ tung einer Vergütung für das Ab- und Zuſchreiben in den Steuerkataſtern befreit ſeyn ſollen.
b) Was dagegen das Ab- und Zuſchreiben in den Grundbüchern betrifft, ſo finden hierbei nach Vor— ſchrift des Geſetzes dieſelben Grundſätze wie bei den Brandcataſtern ihre Anwendung.
Sie wollen die betreffenden Localvorſtände gleichmäßig hiervon in Kenntniß ſetzen.
v. Lehmann. vt. Schüler.
Derſelbe an die großh. heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Theilung von Gebäuden.
Das nachſtehende von mir am 20. September 1833 erlaſſene Ausſchreiben ſcheint bei Einzelnen von Ihnen in Vergeſſenheit gerathen zu ſeyn, daher hier der nochmalige Abdruck:
Veranlaßt durch ein Ausſchreiben Höchſtpreißlichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz eröffne ich Ihnen in rubricirtem Betreffe Folgendes: 1) Eine Haustheilung kann und wird von mir nur in dringenden Fällen geſtattet werden, nämlich:
a) wenn in einem Orte die Bevölkerung ſo zugenommen hat, daß es ſchwer hält, eine Wohnung zur Miethe zu erhalten und der, welcher ein halbes Haus kaufen will, nicht im Stande iſt, ſich ein eigenes Haus zu bauen;
b) wenn ein Haus wegen Schulden verkauft werden mußte, der Eigenthümer aber durch Verkauf ſeines halben Hauſes in den Stand geſetzt wird, ſeine Schulden zu tilgen und die andere Hälfte des Hauſes für ſich zu behalten;
c) wenn ein Haus durch Erbſchaften zwei Perſonen anheim fällt, deren keine in der Lage iſt, das ganze Haus zu übernehmen und die Hälfte des Geldwerths herauszuzahlen, und es nach den vorliegenden Verhältniſſen auch nicht räthlich ſcheint, das Haus meiſtbietend zu verkaufen;
d) wenn Jemand ſich in dem Falle beſindet, ſein Haus an zwei ſeiner Kinder abzutreten, keins derſelben aber im Stande iſt, das Haus allein zu ubernehmen.
2) Auch wenn einer dieſer Fälle vorliegt, ſo darf doch ein Haus nie in mehr als zwei Theile getheilt und die Feurungsanſtalten müſſen für jeden Theil gänzlich abgeſondert werden.
3) In der Regel wird eine Theilung nur dann genehmigt, wenn die auf einer Hofraithe haftenden Grundbeſchwerden abgelößt werden. i
4) Sucht Jemand um Genehmigung der Theilung nach, ſo hat er einen Flurbuchsauszug und eine deut⸗ liche ſchriftliche Beſchreibung der Hofraithe und der beabſichtigten Theilung in doppelter Ausfertigung
Ihnen zu übergeben.
ſo bil i Poſtwag und dau um dleſe Naß. 5
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