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Belehrung über die Zeichen des Todes.
Man hält gewöhnlich einen Menſchen für todt, wenn g
a) Hände, Fuße, das Geſicht und die ganze Oberflache dos Leibes kalt ſind;
b) das Athmen, der Herz- und Pulsſchlag aufgehört haben;
c) das Geſicht blaß und eingefallen, die Augen gebrochen ſind;
d) wenn Leichengeruch vorhanden iſt, und ſogenannte Todtenflecken entſtehen.
Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß Menſchen mehrere Tage und Nächte in dieſem todtähnlichen Zuſtand geweſen, und dennoch wieder in das Leben und zur Geſundheit zurückgekehrt ſind.
Dennoch darf, ſo lange nur dieſe Zeichen den Tod ankündigen, ein Menſch nicht begraben werden.
Treten aber mehrere der folgenden Zeichen vereinigt bei einem Verblichenen ein, dann kann deſſen Beerdigung ſtatt finden: nämlich wenn
a) das Geſicht und der Unterleib ſtark aufſchwellen;
p) die Augäpfel von dem Druck eines Fingers Gruben behalten;
c) aus Mund und Naſe eine übelriechende Feuchtigkeit fließet;
d) braune und grüne Flecken, beſonders am Unterleib und den Geſchlechtstheilen, zum Vorſchein kommen;
e) die Oberhaut nicht an einzelnen, ſondern an mehreren Theilen, beim derben Anfühlen ſich abtrennt;
1) wahrhaft fauler und aashafter Geruch wahrgenommen wird.
Vorzugsweiſe erfordern diejenigen eine große Aufmerkſamkeit, welche nach Schlag- und Steckflüſſen, ſchweren Ohnmachten, Nervenzufällen, großem Blutverluſt, heftigem Erbrechen und Purgiren, heftigen Gemüthsbewegungen, und vor, während, oder bald nach einer Geburt plotzlich aufgehört haben, Zeichen des Lebens zu äußern.
Nach ſolchen Leichen muß öfters geſehen werden, ob ſich vielleicht Zeichen des wiederkehrenden Lebens äußern. Dieſe ſind:
a) wiederkehrende Wärme, beſonders in der Gegend des Herzens;
b) Veränderung im Geſichte und in den Augen, nämlich eine faſt unmerkliche Bewegung eines Mund—⸗
winkels, oder des Augenſterns, Aufgehen des einen oder des andern Anges, Rothwerden der Wangenz
c) Zucken der Finger oder Zehen;
d) leiſes Athmen, Herz- und Pulsſchlag;
e) Fließen einer früher geöffneten Ader.
Wird eines oder das andere dieſer Zeichen bemerkt, ſo muß der nächſte Arzt oder Wundarzt ſogleich gerufen, bis zu deſſen Ankunft aber die Magengegend, der Rückgrad, die äußern Glieder nebſt den Fußſohlen des wieder Zeichen des Lebens äußernden Körpers mit erwärmten wollenen Tüchern gelinde gerieben werden.
Bei dem Hinſcheiden einer hochſchwangeren Frauensperſon muß ſogleich der Arzt herbei gerufen werden, damit dieſer das Nöthige zur möglichen Rettung der Frucht veranſtaltet.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großh. heſſ. Buͤrgermeiſter und Kirchenvorſtaͤnde des Kreiſes.
Betreffend: Das Ab- und Zuſchreiben von Immobilien, insbeſondere in fiscaliſchen Angelegenheiten.
Nachſtehend theile ich Ihnen ein mir von großh. Oberconſiſtorium zugekommenes Ausſchreiben zur Nachricht und Nachachtung in vorkommenden Fällen mit.
Friedberg am 11. Juni 1841. Krach, Kreisſekretär.
Auf Requiſition Großherzoglicher Oberfinanzkammer I. Sektion dahier eröffnen wir Ihnen hiermit:
1 Das Ab- und Zuſchreiben der Beſitzwechſel von Immobilien wird in den Steuerbüchern von den
Großherzoglichen Steuerkommiſſarien in der durch das Organiſationsedict vom 7. Februar 1822 beſtimmten Zeit, nämlich in den Monaten Auguſt und September jährlich ex officio vorgenommen. Cs kann indeſſen dieſes Ab- und Zuſchreiben auch außer dieſer Zeit im Laufe des Jahres auf beſonderes Verlangen der Betheiligten ſtatthaben. Die desfallſige Verordnung vom 27. Oktober 1828 und die frühere Verordnung vom 5. Auguſt 1822 beſtimmen aber, daß,— mag das Ab- und Zuſchreiben in der gewöhnlichen Zeit, in den Monaten Auguſt und September, oder außer derſelben im Laufe des Jahres vorgenommen werden,— die Declaration an die Buͤrgermeiſter zum Eintragen in das Tagebuch und zur Weiterbeförderung an die Steuercommiſſarien abgegeben werden ſoll. Gegen dieſe Beſtimmung ſind bisher ſehr häufig Fälle vorge— kommen, in welchen von Lokalbehörden das Verlangen des Ab- und Zuſchreibens von Immobilien zur außergewöhnlichen Zeit, mit Umgehung der vorderſamſtigen Declaration bei den Bürgermeiſtern, unmittelbar an die Großherzoglichen Steuercommiſſarien geſtellt worden iſt.


