Tritt bei heißer Witterung, oder nach hitzigen, zumal anſteckenden, Krankheiten, die Verweſung ſehr schnell ein, ſo darf ſchon nach Verlauf jener acht Stunden, bei anſteckenden Krankheiten mit ſchnellen Ver⸗ weſungs⸗Zeichen, auch wohl noch früher die Leiche in den Sarg gelegt werden. Außerdem aber ſoll damit
noch zwölf Stunden gewartet, der Sarg jedoch in keinem Falle eher, als bis die Leiche zu Grabe gebracht
werden ſoll, bedeckt werden. ö a 9 Die Beerdigung ſoll in der Regel erſt nach Ablauf von zwei und ſiebenzig Stunden von dem
Zeitpunkte des Ablebens an Statt finden, ausnahmsweiſe früher bei ſchnell eintretender Fäulniß einer Leiche oder bei anſteckenden Krankheiten, jedenfalls, mithin ſowohl vor als nach Ablauf von zwei und ſiebenzig Stunden, nur dann, wenn ein Zeugniß 5
a) in den Orten, wo Aerzte oder Wundärzte ihren Wohnſſtz haben, von einem Solchen;
5) in den Orten, wo keine Aerzte oder Wundärzte wohnen, von dem hierin deßhalb anzuordnenden
Leichenbeſchauer
über den anzunehmenden wirklichen Tod ausgeſtellt iſt und vorgelegt wird.
5) Zur Vollziehung der unter 4 b enthaltenen Beſtimmung ſollen von Ihnen, den Kreisräthen und
reſp. Landräthen, in denjenigen Orten, worin keine Aerzte oder Wundärzte domilicirt ſind, nach dem ſich
darſtellenden Bedürfniſſe ein, oder in größeren Orten, mehrere Leichenbeſchauer für beſtimmte Ortsbezirke
angeſtellt werden.
Es ſind dieſelben aus den dazu ſich eignenden Ortsbewohnern, die rückſichtlich ihres Rufs untadelhaft und des Leſens und Schreibens, wie nöthig, kundig erſcheinen, vorzugsweiſe den Barbieren, Heilgehülfen, Krankenwärtern,— unter Zuziehung der betreffenden Phyſikatsärzte— zu wählen und von dieſen für ihre Dienſtverrichtungen gehörig zu inſtruiren, hiernächſt auch, wenn ihre Inſtruirung nach dem Ausſpruch der Phyſikatsärzte für genügend erkannt worden iſt, von Ihnen, den Kreisräthen und Landräthen, in Dienſtpflichten zu nehmen.
6. Die von den Aerzten, oder Wundärzten, oder den Leichenbeſchauern Behufs der Beerdigung gegen eine Gebühr von 24 kr., fuͤr Wenigbemittelte von 12 kr. und für Arme von 8 kr., letztere aus der Gemeinds⸗ kaſſe auszuſtellenden Zeugniſſe dürfen von denſelben nur nach einer kurz vor der Ausſtellung von ihnen perſönlich vorgenommenen Beſichtigung und Unterſuchung der Leichen abgegeben werden. Auch müſſen dieſe Zeugniſſe motivirt und nach beigebogenem Formular eingerichtet und abgefaßt ſeyn, mithin auch die Kennzeichen des Todes angeben, welche ſie an der Leiche bei deren Beaugenſcheinigung und Unterſuchung bemerkt haben, und wie ſolche in der angeſchloſſenen Belehrung über die Zeichen des Todes angedeutet ſind.
7) Die Angehörigen der Verſtorbenen oder diejenigen, welchen deren Beerdigung zu veranlaſſen oder zu beſorgen obliegt, haben die Zeugniſſe zu verlangen und an die Beamten abzuliefern, welche die Erlaub⸗ niß zur Beerdigung zu ertheilen haben. Dieſe Zeugniſſe ſind von dieſen Beamten bei den von ihnen zu führenden Sterb⸗ oder Beerdigungs-Regiſtern ſorgfaͤltig aufzubewahren, um dieſelben auf dienſtliches Erfordern zur Einſicht vorlegen zu können. f
8) Wegen nicht nach Vorſchrift ausgefertigten Todes⸗Zeugniſſes iſt der Ausſteller mit einer Discipli⸗ narſtrafe von 1—5 Gulden; wegen ertheilter Erlaubniß zur Beerdigung, ohne daß vorher das hierzu erforderliche Zeugniß beigebracht worden, iſt der concedirende Beamte mit einer Disciplinarſtrafe von 3—15 Gulden und wegen einer geſchehenen Beerdigung, ohne daß vorher die dazu erforderte Erlaubniß vorgelegt worden, der Friedhofsdiener, Todtengräber, oder derjenige Diener, welcher, damit beauftragt, dieſelbe ent⸗ weder ſelbſt bewerkſtelligt hat, oder in ſeinem Auftrag durch Andere hat bewerkſtelligen laſſen, mit einer Disciplinarſtrafe von 5—20 Gulden, vorbehältlich der Entlaſſung vom Dienſte, zu belegen, inſofern nicht in ſolchem ordnungswidrigen Benehmen und Verfahren Vergehen aufgefunden und erkannt werden, wodurch andere und härtere Strafen verwirkt erſcheinen.
Sie werden dieſe den rubricirten Gegenſtand normirenden Beſtimmungen alsbald in Ihren Verwal⸗ tungs⸗Bezirken zur pünktlichen Nachachtung und Befolgung gehörig bekannt machen und reſp. bekannt machen laſſen, auch das zu deren Vollziehung Nöthige und Geeignete verfügen und demnächſt binnen drer Monaten ſpäteſtens, berichtliche Auzeige machen, daß und in welchen Orten Leichenbeſchauer beſtellt worden ſind.
Auch werden die Großherzogl. Kreisräthe und Landräthe bei ihren Rundreiſen, namentlich durch Ein⸗ ſichtsnahme der vorſchriftsmäßig zu ſammelnden und aufzubewahrenden Todeszeugniſſe, ſich verläſſigen und auf gleiche Weiſe durch die Großherzogl. Phyſikats⸗Aerzte, gelegenheitlich deren Beſuche in den Orten ihrer Bezirke, die Ueberzeugung zu gewinnen ſuchen, daß die ertheilten Vorſchriften gehörig befolgt werden.
Sollten Gemeinden etwa geneigt ſeyn, den für ſie anzuſtellenden Leichenbeſchauern fire Jahrsgehalte, Statt der von denſelben in Anſpruch zu nehmenden Zeugniß⸗Gebühren, aus ihren Kaſſen zu verabreichen, ſo bemerken wir noch, daß wir für dieſen Fall dabei nichts zu erinnern fänden.
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