Ausgabe 
7.8.1841
 
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Übach

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Polizeiliche Bekanntmachung.

Betreffend: Das zu frühe Beerdigen der Todten, ſowie die Beerdigung der Todten in mediciniſch-polizeilicher Hinſicht.

Indem ich das in obigem Betreffe erlaſſene Höchſte Ausſchreiben zu Jedermanns Nachachtung veröffentliche, erlaſſe ich zugleich zur größeren Sicherung ſeines pünktlichen Befolgs, folgende polizeiliche Verfügungen:.. f 1) Diejenigen, welche nicht in die Klaſſe der Bedienſteten gehören, ſollen für jede Zuwiderhandlung, gegen

die Vorſchriften in Satz 1. 2. 3. des gedachten Ausſchreibens in eine Polizeiſtrafe von 1 3 fl. verfallen. 2) Wer es unternimmt eine Beerdigung ohne zuvor eingeholte Erlaubniß der Behoͤrde zu vollziehen, und kein öffentlicher Diener iſt, erleidet eine Polizeiſtrafe von 5 fl., vorbehältlich härterer Strafen, in dem Falle darin zugleich ein ſtrafrechtswidriges Verfahren gefunden werden ſollte. Außerdem bleiben folgende bereits beſtehende Ge- und Verbote in Kraft 3) Derjenige, der eine Leiche öffentlich ausſtellt, verfällt in eine Strafe von 1 3 fl. 5 f 4 Derjenige, welcher gegen das in den beſonderen Fällen des Herrſchens anſteckender Krankheiten ſpeciell erlaſſene Gebot des ſtillen und ohne Geleite zu vollziehenden Begräbniſſes handelt, in eine Strafe von 35 fl.

5) Wer endlich der Vorſchrift, daß jedes Grab 67 Fuß tief ausgegraben werden müſſe, zuwider daſſelbe

minder tief verfertigt, oder von der vorgeſchriebenen reihenweiſen Grabverfertigung abweicht, in eine Strafe von 1 3 fl. 8

Die Herrn Geiſtlichen und Bürgermeiſter(Lokalpolizeibeamten), welchen Abdrücke dieſer Verfügung noch beſonders zugefertigt werden ſollen, ſind angewieſen, die Beobachtung derſelben genau zu überwachen und ſämmtliche betreffenden Diener darnach ſorgfältig zu inſtruiren. f

Insbeſondere iſt jedem Leichenbeſchauer ein Exemplar alsbald zuzuſtellen, und wo ein ſolcher etwa noch ermangeln oder abgehen würde, alsbald gemeinſchaftliche Anzeige und Vorſchläge zu machen.

Alle Uebertretungen ſind nicht nur durch die Lokalpolizeibehörden ſogleich anzuzeigen, ſondern auch dieſelbe, durch unverzügliche zwangsweiſe Einſchreitung und Verhinderung ihres endlichen Vollzugs, in ihren Folgen unwirkſam zu machen. f f

Das Regulativ vom 5. März 1839, Nro. 10 des Intelligenzblattes, wird ſchließlich hiermit außer Kraft geſetzt.

Friedberg den 1. Juni 1841. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg

Küchler.

Wir haben die in rubricirtem Betreff von den vormaligen Provinzial-Regierungen zu Darmſtadt und zu Gießen für die Provinzen Starkenburg und Oberheſſen unterm 27. Juli 1819 und 8. April 1820 erlaſſenen Ausſchreiben einer Reviſion unterworfen, und finden uns hiernach aufgefordert, nunmehr über dieſen Gegenſtand, zu deſſen gleichförmigeren Behandlung, beſonders aber auch zur größeren Beruhi gung, daß nicht Scheintodte dem Grabe und damit dem fürchterlichen und verzweiflungs vollen Todeskampfe überliefert werden, unter Zurückziehung jener Ausſchreiben, für die drei Provinzen des Großherzogthums Folgendes zu verfügen:

1) Sobald ein Sterbfall ſich ereignet, oder ein Menſch plötzlich, oder nach vorausgegangener Krank heit, aufhört, Zeichen des Lebens zu äußern und darnach für todt gehalten wird, haben diejenigen, denen die Pflicht der Beerdigung obliegt, die Stunde des Ablebens unverzüglich denjenigen Beamten anzuzeigen, welche die Sterberegiſter zu führen und die Erlaubniß zur Beerdigung zu ertheilen haben.

2) Der Verblichene iſt von dem Augenblick der letzten Lebensäußerung an wenigſtens 8 Stunden lang auf dem Sterbelager ruhig liegen zu laſſen.

Ihn vor Ablauf dieſer Zeit aus dem Sterbebette zu bringen, kann nur in dem Falle nachgelaſſen werden, wenn von zwei Kranken, welche in einem Bette liegen, einer ſtirbt, oder wo, zumal nach anſtecken den Krankheiten, die Zeichen der Verweſung ſchnell eintreten.

Der hier und da übliche Gebrauch, dem kaum Erblaßten das Kiſſen unter dem Kopfe wegzuziehen, ihm Naſe und Mund zuzubinden, das Geſicht zu bedecken, Bruſt und Unterleib zu beſchweren, iſt höchſt verwerflich und daher zu unterlaſſen, weil hierdurch ein etwa Scheintodter natürlicher und begrefflicher

Weiſe nur zu ſehr dem wirklichen Tode ausgeſetzt wird.

3) Erſt nach Verlauf von acht Stunden von dem Augenblicke der letzten Lebensäußerung an iſt der Verblichene mit Vorſicht aus dem Sterbebette in das etwa beſtehende Leichenhaus, oder auf einen, mit reiner Luft verſehenen, wo möglich im Winter erwärmten, Ort zu bringen und daſelbſt auf einem den Umſtänden angemeſſenen Lager, mit dem Kopfe etwas erhaben und dem Körper bedeckt, bis zur Beerdigung aufzubewahren.