Ausgabe 
7.8.1841
 
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Belehrung uͤber die Zeichen des Todes.

Man hält gewöhnlich einen Menſchen für todt, wenn 5

a) Hände, Füße, das Geſicht und die ganze Oberfläche dos Leibes kalt ſind;

b) das Athmen, der Herz- und Pulsſchlag aufgehört haben;

c) das Geſicht blaß und eingefallen, die Augen gebrochen ſind;

d) wenn Leichengeruch vorhanden iſt, und ſogenannte Todtenflecken entſtehen.

Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß Menſchen mehrere Tage und Nächte in dieſem todtähnlichen zuſtand geweſen, und dennoch wieder in das Leben und zur Geſundheit zurückgekehrt ſind.

Dennoch darf, ſo lange nur dieſe Zeichen den Tod ankündigen, ein Menſch nicht begraben werden.

Treten aber mehrere der folgenden Zeichen vereinigt bei einem Verblichenen ein, dann kann deſſen Beerdigung ſtatt finden: nämlich wenn

a) das Geſicht und der Unterleib ſtark aufſchwellen;

b) die Augäpfel von dem Druck eines Fingers Gruben behalten;

c) aus Mund und Naſe eine übelriechende Feuchtigkeit fließet;

d) braune und grüne Flecken, beſonders am Unterleib und den Geſchlechtstheilen, zum Vorſchein kommen;

e) die Oberhaut nicht an einzelnen, ſondern an mehreren Theilen, beim derben Anfühlen ſich abtrennt;

10 wahrhaft fauler und aashafter Geruch wahrgenommen wird.

Vorzugsweiſe erfordern diejenigen eine große Aufmerkſamkeit, welche nach Schlag- und Steckflüſſen, hweren Ohnmachten, Nervenzufällen, großem Blutverluſt, heftigem Erbrechen und Purgiren, heftigen Gemüthsbewegungen, und vor, während, oder bald nach einer Geburt plötzlich aufgehört haben, Zeichen des Lebens zu äußern.

Nach ſolchen Leichen muß öfters geſehen werden, ob ſich vielleicht Zeichen des wiederkehrenden Lebens tußern. Dieſe ſind:

a) wiederkehrende Wärme, beſonders in der Gegend des Herzens;

b) Veränderung im Geſichte und in den Augen, nämlich eine faſt unmerkliche Bewegung eines Mund winkels, oder des Augenſterns, Aufgehen des einen oder des andern Auges, Rothwerden der Wangen;

c) Zucken der Finger oder Zehen;

d) leiſes Athmen, Herz- und Pulsſchlag;

e) Fließen einer früher geöffneten Ader.

Wird eines oder das andere dieſer Zeichen bemerkt, ſo muß der nächſte Arzt oder Wundarzt ſogleich gerufen, lis zu deſſen Ankunft aber die Magengegend, der Rückgrad, die äußern Glieder nebſt den Fußſohlen des pieder Zeichen des Lebens äußernden Körpers mit erwärmten wollenen Tüchern gelinde gerieben werden.

Bei dem Hinſcheiden einer hochſchwangeren Frauensperſon muß ſogleich der Arzt herbei gerufen verden, damit dieſer das Nöthige zur möglichen Rettung der Frucht veranſtaltet.

Formular zu dem Todeszeugniß. Das geſchehener Angabe zufolge de.

alt in am ten Uhr nach tägigem Krankenlager zu leben aufgehört hat, und daß bei der heute vorgenommenen Beſichtigung und Unterſuchung des Leichnams folgende Kennzeichen des Todes bemerkt worden ſind: ſo daß d ſelbe für Tod anzuſehen iſt, ſolches beſcheinigt auf Pflichten am ten ö 184 i Der