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Unverheiratheten Frauensperſonen und jungen noch nicht ſelbſtſtändig etablirten Purſchen iſt es ganz unterſagt, den Fliegenwedelhandel oder andere ähnliche gewohnlich nur als Deckmantel für unerlaubte Zwecke dienende Gewerbe auf eigene Rechnung im Auslande zu betreiben oder dazu ſich Anderen zu vermiethen. f Diejenigen, welche den vorſtehenden Beſtimmungen zuwider handeln, verfallen in eine Polizeiſtrafe von 15— 30 fl., ſtatt deren gegen Unvermögende eine entſprechende Gefängnißſtrafe, den Tag zu 40 kr. gerechnet, zu erkennen iſt. In Wiederholungsfällen werden dieſe Strafen doppelt angeſetzt. Durch den Anſatz der nach Nro. 5 zu verhängenden Polizeiſtrafen iſt weder die Zuerkennung der verwirkten Schulverſäumnißſtrafen, wenn ſchulpflichtige Kinder auf die fraglichen Reiſen mitgenommen worden ſind, noch die etwa wegen ſonſtiger bei Gelegenheit des Betriebs der mehr erwähnten Ge— werbe begangenen Vergehen oder Verbrechen, z. B. Kuppelei, Menſchenraub, Entführung, Lanbſtrei⸗ cherei ꝛc. ꝛc. nöthig werdende gerichtliche Unterſuchung und Beſtrafung ausgeſchloſſen. Sollte der Fall vorkommen, daß Kinder oder unter väterlicher Gewalt ſtehende Frauensperſonen ſich heimlich und gegen den Willen ihrer Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder von Hauſe entfernen, um ſich an Andere zum Betrieb des Fliegenwedelhandels ꝛc. anzuſchließen, ſo iſt von den Eltern ꝛc. davon unverzüglich und längſtens binnen 12 Stunden nach der Entfernung der Polizeibehörde ihres Wohnorts die Anzeige zu machen, widrigenfalls auf die etwaige ſpätere Eatſchuldigung, daß die Kinder ꝛc. ſich ohne Willen der Eltern ꝛc. entfernt hätten, keine Rückſicht genommen werden kann. Die Ortspolizeibehörden haben von ſolchen heimlichen Entfernungen unverzüglich dem ihnen vor⸗ geſetzten Kreisrath die Anzeige zu machen, damit die erforderlichen Maßregeln(Steckbriefe ꝛc) um der ſich entferut habenden Kinder wieder habhaft zu werden, alsbald ergriffen werden können. Diejenigen, welche etwa auf Anwerbungen zu Reiſen der erwähnten Art betreten werden, ſind von der betreffenden Ortspolizeibehörde zu arretiren und an den ihr vorgeſetzten Kreisrath zur alsbaldi⸗ gen Einleitung der nöthigen Unterſuchung und Beſtrafung abzuliefern. Ueberhaupt aber ſind die Ortspplizeibehörden angewieſen, die Befolgung vorſtehender Beſtimmung bei eigener Verantwort— lichkeit gehörig zu überwachen, Zuwiderhandlungen unverzüglich anzuzeigen und ſolche durch augen— blickliches Einſchreiten unſchädlich zu machen. 5 Friedberg den 3. März 1841. Kü ch le x.
Derſelbe an Dieſelben.
Betreffend: Den Fliegenwedelhandel nach England ꝛc. und Mitnehmen von Kindern und Frauensperſonen, insbeſondere die Ertheilung von Päſſen für ſolche Reiſen.
Mit Bezug auf die Polizeiverfuͤgung vom heutigen Datum, bemerke ich Ihnen, daß um den be⸗ 9 gung
abſichtigten Zweck noch mehr zu ſichern, bei Erſtattung von Paßberichten von Ihnen mit groͤßter Vorſicht zu verfahren iſt und daß: 1) Reiſepaͤſſe, welche von Angehörigen Ihrer Verwaltungsbezirke verlangt werden, um im Auslande den
Fliegenwedelhandel, das Muſiciren oder andere ähnliche nur als Vorwand fuͤr unerlaubte Beſchaͤfti⸗ gungen dienende Gewerbe zu betreiben, nicht ertheilt werden koͤnnen:
a) fuͤr Kinder;
p) fuͤr Frauensperſonen mit Ausnahme des Falles, wenn ſie mit ihren Ehemaͤnnern reiſen, wobei es jedoch, zur Wahrung in dem Reiſepaß, noͤthig iſt, daß von der Frau ein genaues Signale ment aufgeſtellt und von Ihnen dieſelbe hierher verwieſen wird, um mich zu verlaͤßigen, daß dieſes Signalement mit der mitreiſenden Ehefrau vollkommen uͤbereinſtimmt;
0) fuͤr ledige noch nicht ſelbſtſtaͤndig etablirte Purſche.
2) Einzelnen erwachſenen ſelbſtſtändigen Mannsperſonen werden zur Betreibung des Fliegenwedelhandels,
des Muſicirens ꝛc. Reiſepäſſe fuͤr ihre Perſon zwar in der Regel ertheilt werden. Dagegen ſoll aber auch dieſen Individuen ein Paß verweigert werden, wenn ſie ſchon einmal wegen Zuwiderhandlungen gegen die in rubricirten Betreff bereits beſtehenden und die heute erlaſſenen Beſtimmungen beſtraft worden ſind; ebenſo ſoll ein Reiſepaß denjenigen verſagt werden, welche den dringenden Verdacht auf ſich geladen haben, daß ſie den Fliegenwedelhandel, das Muſiciren ꝛc. nur als Vorwand zum Betrieb anderer unerlaubter und unmoraliſcher Gewerbe und Beſchaͤftigungen benutzen. Es iſt daher bei jedem Paßbericht zu Reiſen in das Ausland, welche den Zweck haben, die oben erwaͤhnten an ſich erlaubten Gewerbe zu betreiben, ſorgfaͤltig zu unterſuchen und ſich darüber zu aͤußern, ob mit Ruͤckſicht auf das bisherige Verhalten und den Lebenswandel des Petenten etwa zu beſorgen iſt, daß dieſer die nachgeſuchte Erlaubniß zum Reiſen in's Ausland zu unerlaubten Zwecken der erwaͤhnten Art mißbrauchen werde.
3) Wenn einzelne Mannsperſonen, um nicht blos fuͤr ſich, ſondern auch fuͤr mitzunehmende Kinder,
Frauensperſonen und ledige junge Purſche Reiſepaͤſſe zu erhalten, angeben, daß ſie nicht den Fliegen⸗
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