Ausgabe 
6.3.1841
 
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Intelligenzblatt

für die

rovins Oberhessen 7 6 8 im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

10. Sonnabend, den 6. Maͤrz 1841. a Amtlicher Theil.

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die großh. heſſ. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Den Fliegenwedelhandel nach England ꝛc. und Mitnehmen ſchulpflichtiger Kinder und Weibsperſonen.

Da die in Nro. 45 des Int.⸗Bl. vom Jahre 1836 am 24. Oktober 1836 erlaſſene höchſte Ver⸗ fügung den beabſichtigten Zweck nicht vollſtändig erreicht hat, vielmehr noch immer Angehörige einzelner Gemeinden des Kreiſes Friedberg gewöhnlich Landganger genannt angeblich um als Fliegen⸗ wedelhändler, Muſikanten ꝛc. ſich Verdienſt zu verſchaffen, in Begleitung von erwachſenen Frauensper⸗ ſonen oder Kindern in das Ausland ſich begeben, wo ſie unter dem Deckmantel der bezeichneten oder ähnlichen Beſchäftigungen den ausſchweifendſten Lebenswandel führen, und die ſie begleitenden Frauens⸗ perſonen und Kinder zum Betrieb der ſchändlichſten Gewerbe, welche der eigentliche Zweck ihrer Reiſen ſind, benützen, ſo wird zur Unterdrückung dieſes Unfugs, in höchſtem Auftrag, noch weiter die hierunter beigefügte Polizeiverfügung erlaſſen.

Sie werden angewieſen, dieſelbe unverzüglich ortsuͤblich bekannt machen zu laſſen und die Be kanntmachungsbeſcheinigung in Ihrer Regiſtratur aufzubewahren. Zugleich mache ich Ihnen zur Pflicht, Ihre Gemeindeangehörigen unter dem Bemerken, daß die Uebertreter nie wieder einen Paß erhalten ſollen, thunlichſt vor Zuwiderhandlungen zu verwarnen und dieſelben noch beſonders darauf aufmerkſam zu machen, daß wenn ſie irgend wo beim Herumziehen ohne Reiſelegitimationen betreten würden, ſie Arre tirung, Zurückbringung in ihre Heimath und gerichtliche Verfolgung wegen Landſtreicherei zu gewärtigen hätten.

Sollten gleichwohl noch Zuwiderhandlungen vorfallen, ſo haben Sie denſelben nicht nur mit polizeilichen Zwangsmaßregeln ſchleunigſt entgegen zu treten, ſondern auch ohne allen Verzug Anzeige bei mir zu machen und überhaupt die Vollziehung der nachſtehenden Polizeiverfügung genau zu überwachen.

Polizei-Verfuͤgung.

1) Denjenigen Perſonen, welche in der Abſicht, den Fliegenwedelhandel zu treiben oder als Muſikanten oder durch ſonſtige gewöhnlich im Umherziehen betrieben werdende Gewerbe ſich Verdienſt zu ver⸗ ſchaffen, in das Ausland reiſen, iſt es durchaus verboten, Kinder oder Frauensperſonen(außer ihren eigenen Ehefrauen) mögen dieſe dem Inlande oder dem Auslande angehören, oder mögen ſie Mit⸗ glieder ihrer Familien ſeyn oder nicht, auf ihre Reiſe mitzunehmen. Es iſt ferner

D unterſagt, Kinder oder Frauensperſonen im Inland oder Ausland zur Mitreiſe für Andere zu den angegebenen Zwecken anzuwerben oder zu dingen, ſo wie es auch

3) den Eltern ꝛc., Pflegeeltern und Vormündern nicht geſtattet iſt, ihre Kinder, Pflegekinder oder Muͤndel einem Andern zu Reiſen für die bezeichneten Zwecke mitzugeben.