Ausgabe 
3.4.1841
 
Einzelbild herunterladen

. 104

wärts in Arbeit treten wollen, beſtimmt, ſie dürfen daher durchaus nicht weder für Andere, noch zu andern als den angegebenen Zwecken, noch endlich zu Reiſen in das entfernte Ausland als Reiſelegitima tion ausgeſtellt werden. Es wird dies hiermit nachdrücklich eingeſchärft und resp. unterſagt.

II. Ueber Paßberichte und Berichte um Wandererlaubniß.

§. 5. Wer daher weiter reiſen oder zu anderm Zwecke eine Reiſe unternehmen will, hat bei Ihnen die Ausfertigung eines Paßberichts oder, wenn er in die Klaſſe der Handwerksburſchen gehört, einen Bericht um Wandererlaubniß zu begehren. 5 Sie haben des bekannten lithographirten Formulars für Paßberichte, in welchen, wird um Wan⸗ dererlaubniß gebeten, nur in der Rubrik ꝛc. das WortReiſepaß mit dem WorteWanderbuch zu vertauſchen iſt, zu gebrauchen. Der Bericht erfordert Stempelpapier von 6 kr. bei Vermögenden, bei Armen aber kein Stempelpapier. Von Vermögenden haben Sie eine Ausfertigungsgebühr von 6 kr. zu beziehen.

d 5. 6. Ausnahmsweiſe bedarf es der Ausfertigung eines neuen Paßberichts in dem Falle nicht, wenn der Paßbedürftige einen noch nicht lange abgelaufenen alten Paß beſitzt. Dieſerfalls genügt die Einſen dung des alten Paſſes mit der, unter Siegelung und Unterſchrift, darauf niedergeſchriebenen Bemerkung daß der Ausſtellung eines neuen Paſſes kein Hinderniß im Wege ſtehe.

§. 7. Sollte Jemand außer einem Reiſepaſſe oder Wanderbuche noch einen beſonderen Heimathsſchein begehren, ſo hat dies zwar keinen Anſtand, es muß aber dieſenfalls in Letzterem ſtets ausdrücklich bemerkt werden, daß derſelbe nicht als Reiſelegitimation, ſondern nur als Heimathsſchein, der außerdem aus geſtellte oder auszuſtellende Reiſepaß oder Wanderbuch aber als die eigentliche Reiſelegitimation zu be

trachten iſt. III. Beſondere Vorſchriften.

§. 8. In Beziehung auf alle vorgeſchriebenen Formularien haben Sie bei deren Ausfertigung mit größter Pünktlichkeit und Genauigkeit zu verfahren, insbeſondere nicht zu überſehen, ſtets Zweck, Ziel und Dauer der Reiſe anzumerken und auf die richtige Angabe des Geburtsjahres ſowie die Perſonalbeſchrei bung, ein vorzügliches Augenmerk zu richten, auch alle Correcturen und Raſſuren zu vermeiden.

§. 9. Keiner der erwähnten Scheine und Berichte darf ausgefertigt werden, wenn der darum Nach ſuchende Soldat iſt. Soldaten erhalten vielmehr nur ſ. g. Erlaubnißſcheine nach Maßgabe der Vor ſchriften und Beſchränkungen, welche die Verordnung über das Verhalten der Civilbehörden in Bezug auf die beurlaubten Soldaten d. d. 30. Mai 1838 darüber beſtimmen.

§. 10. Die zur Unterdrückung des verderblichen Fliegenwedelhandels gegebene Höchſte Vorſchrift:

daß nur ſelbſtſtändig etablirten Männer und den Frauensperſonen nur dann, wenn ſolche verhei

rathet ſind und in Gemeinſchaft mit ihren Ehemännern umherreiſen wollen, mithin weder nicht an⸗

ſaͤßigen Burſchen, noch ledigen Mädchen, mögen dieſelben allein oder in Gemeinſchaft mit ihren

Eltern oder andern Perſonen reiſen wollen, das Reiſen in's Ausland, um darin durch Handelsbetrieb

im Umherziehen oder Taglohn Verdienſt zu ſuchen geſtattet, und daß das Mitnehmen von Kindern

auf die Reiſe, wenn dieſelben aus der Schule auch bereits entlaſſen ſind, durchaus unterſagt iſt,

weshalb künftig dergleichen unlegitimirten Perſonen keine Paͤſſe zur Reiſe ius Ausland ausgefertigt

werden ſollen; wird hiermit in Erinnerung gebracht, und die Ausſtellung von Scheinen, Berichten oder Atteſten(§. 6) in ſolchen Fällen mit Hinweiſung auf die Beſtimmungen verboten, welche durch die in Nr. 10 des Int.-Bl. von d. J. abgedruckte Polizeiverfügung resp. Ausſchreiben vom 3. März l. J. vorgezeichnet worden ſind.

Zugleich ſchärfe ich die von mir erlaſſene Vorſchrift, daß Perſonen, welche jenem Verbote zuwider gehandelt haben, fernerhin keine Legitimationspapiere oder Berichte resp. Atteſte ausgeſtellt wer den dürfen, bevor hierzu die beſondere Erlaubniß bei mir eingeholt worden ſeyn wird, hierdurch ein. IV. Führung von Heimathsregiſtern.

§. 12. Es iſt für die Bürgermeiſter(Lokalpolizeibehörden) von Wichtigkeit, ein Verzeichniß aller Gemein⸗ deangehörigen, welche ſich auswärts begeben, zu beſitzen. Dieſelben haben deshalb über alle von ihnen ausgeſtellte Heimathſcheine, Paßberichte, Atteſte(§. 6) und Berichte um Wandererlaubniß ein beſonderes Regiſter nach dem beifolgenden Formular zu führen, und zum Zeichen daß der Eintrag in daſſelbe erfolgt 15 68 die Ord.-Nr. des Eintrags auf dem betreffenden Legitimationsſchein oder Bericht ꝛſc. zu emerken.)

Kommt etwa eine beabſichtigte Abreiſe nicht zum Vollzug, ſo iſt dies, in der Regel unter gleich⸗

zeitiger ens des betreffenden Legitimationsſcheins, in dem Regiſter unter der RubrikBemerkungen anzumerken. 5

) Dieſes Regiſter wird zum erſtenmal einem jeden Buͤrgermeiſter von hieraus zugeſendet werden.

.ͤ

1 in bedt dahin! daß ab Jahre ſaben d erwähnt

1 ſionit Mlita jet! um ell

ern 15 0 anzurel Geſund Mint

Verfü