Ausgabe 
3.4.1841
 
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Zntelligenzblatt

ſür die

8 ropinx

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

8 M14. Sonnabend, den 3. April 1841.

2. i 1 Amtlicher Theil. 8 5

den mit i

An Inſtruction

über das Verhalten der großh. Bürgermeiſter Cokal-Polizeibeamte) bei Ausſtellung von Legiti⸗ mationen ꝛc. an Heimathsberechtigte, welche ſich auswärts begeben wollen.

* Um den Bürgermeiſtern(Lokalpolizeibeamten) eine beſſere Ueberſicht darüber zu gewähren, wie ſie bei ind ſi den verſchiedenen in obigem Betreffe vorkommenden Fällen zu verfahren haben, ertheile ich denſelben, mit r ber; Rückſicht auf die Miniſterialausſchreiben vom 26ten Juni 1833 Nro. 46 und 48 und ten Mai 1835 Mer Nro. 13, folgende inſtructive Vorſchriften: 2 I. Ueber die Ausſtellung der Heimathſcheine.

§. 1. Heimathsſcheine ſind in allen den Fällen auszuſtellen, wenn Unterthanen, welche in die

93 Klaſſe der Dienſtboten oder Taglöhner gehören, um als ſolche in Arbeit zu treten, ſich außerhalb ihres Wohnſitzes in andere Orte des Julandes oder des benachbarten Auslandes begeben wollen. 1. 101. Es iſt ſich dazu des bekannten lithographirten Formulars zu bedienen. Tag und Datum der Ausſtellung muß mit Buchſtaben ausgedrückt und der Schein mit Siegel und Unterſchrift verſehen werden. Marz: Die Ausfertigung geſchieht bei Vermoͤgenden auf einem Stempelbogen von 6 kr., bei Armen unentgeldlich. U. 3015 Nur im erſteren Falle ſind Sie berechtigt, dafür eine Gebühr von 10 kr. zu erheben. 7§. 2. Die Heimathsſcheine bedürfen der Legaliſtrung des Kreisraths alsdann, wenn: 7 a) ſie als Legitimationsurkunde im benachbarten Ausland oder in einem andern Kreiſe oder Landraths N bezirke des Inlandes, als zu welchem der Wohnſitz der Betheiligten gehört, gebraucht werden ſollen; 9k. p) junge Männer, welche das 18te Lebensjahr ſchon erreicht, das Alter der tten Klaſſe der Militair⸗ pflichtigen aber noch nicht überſchritten haben, einen Schein verlangen; g und c) wenn die einen Heimathſchein Nachſuchenden in eine gerichtliche oder polizeigerichtliche(wegen Po 1841 lizeivergehen, Feld- oder Forſtfrevel) verwickelt oder in Folge derſelben beſtraft worden ſind, bevor das ſie die ihnen zuerkannte Strafe verbüßt haben.

In allen dieſen Fällen ſind die Heimathsſcheine den Betheiligten nicht unmittelbar zuzuſtellen, ſondern unter Couverte verſiegelt an den Großh. Kreisrath durch die Poſt oder die Bezirksboten einzu⸗ ſchicken, oder, wenn der Bürgermeiſter glaubt, daß gar kein Schein auszuſtellen ſey, darüber, unter An⸗ 2 8 gabe der Gründe zu berichten.

K. C.§. 3. Liegen die unter§. 2 bemerkten Anſtände nicht vor, ſo ſind die Büͤrgermeiſter ermächtigt, die Legitimationsſcheine den Jutereſſenten unmittelbar einzuhändigen. * F. 4. Die Heimathsſcheine ſind nach§. 1 nur ausſchließlich für Dienſtboten und Tagloͤhner, die aus⸗