Ausgabe 
30.3.1839
 
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§. 7. An dem beſtimmten Tage muͤſſen ſich alle beſchiedenen Impffähigen(als ſolche gelten Kinder erſt nach erreichtem Alter von 3 Monaten, welche nicht durch beſcheinigte Krankheit oder Schwächlichkeit zeitig unfähig ſind) zur Impfung ſiſtiren resp. ſiſtirt werden, bei Meidung einer Strafe von 1 bis 3 fl. Ausgenommen hiervon ſind die von audern autoriſirten Aerzten oder Wundärzten Geimpfte. Dieſelben haben jedoch bei 30 kr. Strafe an dem Tage der Geſammt Impfung dem Bezirks-Impfarzte ihre Impfſcheine vorzulegen.

§. 8. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder ſind fur ihre minderjährigen Kinder und Pfleglinge, Dienſt⸗ und Brodherrn aber für ihre Dienſtboten, Geſellen und Lehrlinge haftbar.

H. 9. Eltern oder deren Stelle vertretende Verwandten eines jeden an den Menſchenblattern erkrankenden Kindes, ſollen überdies wenn ſie die ihnen vorher angebotene Schutzpocken-Impfung eigen⸗ ſinnig verweigert haben, nach der Verordnung vom 18. Febr. 1809 mit vierwöchentlicher Zuchthausſtrafe belegt werden.

5§. 10. Damit dergleichen Fälle vermieden werden und die Wohlthat der Impfung im Vokke immer mehr erkannt werde, ſind die Herren Aerzte, Geiſtlichen, Schullehrer und Ortsvorſtände angewieſen, angelegentlichſt mitzuwirken. Insbeſondere ſollen die Bürgermeiſter derjenigen Orte, in welchen ſich ein beſonderes Widerſtreben gegen die Impfung zeigt, der Geſammt-Impfung und der Beſichtigung der Impflinge perſönlich beiwohnen.

§. 11. Damit die Gelegenheit zur Verſorgung mit friſcher Lympfe nicht fehle, ſind die Bezirksthierärzte und Bürgermeiſter angewieſen, den Phyſikatsärzten Anzeige zu machen, wenn ſich Blattern bei Kühen in ihren Bezirken oder Gemeinden zeigen.

§. 12. Das Impfen mit Menſchenblattern, ſowie mit Variolidengift iſt bei 50 Reichsthaler Strafe verboten.

§. 13. Was die Pflichten der Bezirks⸗Impfärzte ruͤckſichtlich der ſorgfältigen Impfung ſelbſt, ferner der Führung eines ganz genauen Impfbuchs, der Aufſtellung der Impftabellen und deren Einſendung an den Phyſikatsarzt betrifft, ſo dürfen die deßfallſigen Vorſchriften als bekannt vorausgeſetzt werden. Ich be⸗ ſchränke mich daher darauf, das in erſterer Beziehung erlaſſene Miniſterial-Regulativ vom 16. April 1824 einzuſchärfen, und weiter zu bemerken, daß die Einſendung der Impftabellen an die Phyſikatsärzte unfehlbar alljährlich bis zum 15. Dezember erfolgen muß.

§. 14. Neben den vorgeſchriebenen Geſammtimpfungen duͤrfen von den dazu ermächtigten Medieinal⸗ Perſonen, wozu nach der Verordnung vom 6. Auguſt 1807§. 4 Lit. a namentlich alle recipirten Aerzte, Staabs⸗ und Ober⸗Chirurgen und beſonders dazu autoriſirte Wundärzte gehören, gleichwie ausländiſche wirkliche Aerzte zu rechnen ſind, auch Impfungen im Einzelnen vorgenommen werden. Ausnahmsweiſe iſt dies indeſſen zur Geſammtimpfung verboten, und es durfen während dem die Impffähigen nur allein von dem einſchlägigen Bezirks ⸗Impfarzte geimpft! werden. Der impfende Arzt oder Wundarzt hat in dieſer Beziehung dieſelben Verpflichtungen, welche nach§. 13. dem Bezirksimpfarzte obliegen, hund iſt insbeſondere verbunden, die vorſchriftsmäßigen Tabellen über die von ihnen vorgenommenen Impfungen alljährlich und zwar ſchon den letzten November an den betreffenden Phyſikatsarzt einzuſenden.

9. 15. Die Phyſikatsärzte haben nach§. 14 ihrer Inſtruction das ganze Impfweſen in ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen. Ich bin zu der Erwartung berechtigt, daß dieſelben dieſen wichtigen Theil ihrer Berufspflicht nicht verkennen werden. Gewahren dieſelben Unordnung oder Vernachläſſigungen, ſo ſind ſie zur alsbaldigen Anzeige bei mir verpflichtet. Insbeſondere haben ſie ſtets 8 Tage nach Ablauf der für Einſendung der Impftabellen an ſie beſtimmten Friſten nach§. 13 und 14 die Säumigen zu meiner Kenntniß zu bringen. Die von den Phyſikatsärzten ſelbſt aufzuſtellenden Haupt⸗Impftabellen werden die. ſelben inſtructionsgemäß bis zum 15. Januar eines jeden Jahres an mich einſenden.

§. 16. Gebühren. Alle zum Impfen ermächtigte Medizinalperſonen, des Großherzogthums, haben in Anſehung derjenigen Unterthanen, welche Armuths-Atteſtate vorzeigen und die Impflinge an dem Wohn⸗ orte des betreffenden Arztes oder Wundarztes impfen laſſen, die Impfung unentgeldlich zu bewirken.

Für andere Impfungen haben die impfenden Medicinalperſonen zu beziehen: 1) in ihrem Wohnorte für jede 30 kr.; 2) außerhalb ihres Wohnorts, wenn ſich die Zahl der an einem Tag in einer und der ſelben Ortſchaft zu Impfenden auf 10 und mehr beläuft, gleichfalls für jede 30 kr.; 3) wenn deren unter 10 und über 3 find 45 kr.; 4) wenn deren aber nur bis zu 3 ſind 1 fl.

In dieſen Gebühren iſt die Vergütung für die am Sten oder ten Tage vorgeſchriebene Beſichtigungs⸗ Viſite, ſo wie für Ausſtellung des Impfſcheins inbegriffen.

S. 17. Bei den Geſammt⸗Impfungen hat der Impfarzt ſeine Gebühren aus der Gemeindekaſſe zu beziehen. Nach Vollzug der Beſichtigungs⸗Viſite ſtellt er das Verzeichniß derſelben, worin Tag und Datum ſowohl der Impfung als der Beſcheinigungs-Viſite eingetragen ſeyn muß,) dem betreff. Bürgermeiſter zu, welcher

) Das gedruckte Formular iſt in Friedberg bei Carl Bindernagel zu haben.

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