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im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
1839.
* 13. Sonnabend, den 30. Maͤrz Amtlicher Theil. Regulativ uͤber die Schutzpocken⸗Impfung.
In Folge der Wahrnehmung, daß hinſichtlich der zum Wohle der Unterthanen höchſten Orts anbefohlenen Impfungen hin und wieder Unordnungen eingeriſſen ſind, und in Erwägung, daß diefelben größtentheils nur in der mangelhaften Kenntniß, oder Auffaſſung der darüber vorliegenden allerhöchſten Verordnung vom 6. Auguſt 1807, ſo wie der vielfältigen ſpäter über das Impfweſen gegebenen zerſtreuten Verfügungen begründet ſeyn durften, bin ich veranlaßt, das Weſentliche davon zur Nachachtung im Kreiſe Friedberg hierunter zuſammen zu faſſen und durch einige ihre Ausführung ſichernde Vorſchriften hiermit zu ergänzen.
Es geſchieht dies wie folgt:
§. 1. Alle in dem Kreiſe wohnhaften oder ſich aufhaltenden Perſonen, welche ſich nicht ausweiſen können, daß ſie geimpft ſind, oder die Menſchenblattern gehabt haben, ſind ſchuldig, ſich der Impfung zu unterwerfen.
§. 2. Zur Leitung und Vornahme des Impfgeſchäfts ſind beſondere Impfbezirke gebildet und denſelben eigne Impfaͤrzte vorgeſetzt worden, welche zu beſtimmten Zeiten die vorgeſchriebenen Geſammt-Impfungen vornehmen ſollen.
§. 3. Dieſe Geſammt⸗ Impfungen ſollen jährlich zweimal und zwar im Anfange der Monate Mai und September ſtattfinden.
§. 4. Die Bezirks⸗Impfärzte haben die Bürgermeiſter zeitig von dem Tage der Vornahme der öffentlichen Impfung zu benachrichtigen, damit von dieſen die Bekanntmachung an die Eltern ꝛc. der zu impfenden Kinder ꝛc. geſchehen kann.
§. 5. Acht Tage vor dem Beginnen des Monats, in welchem die Geſammt-Impfung vorgenommen werden ſoll, haben die Ortsgeiſtlichen eine Liſte über die ſeit der letzten Geſamm-Impfung neugebornen Kinder, ſo wie diejenigen etwa neueingezogenen Familien nach anliegendem Muſter) aufzuſtellen und gleichzeitig dem gr. Bürgermeiſter zu übergeben. Das dazu erforderliche Formularpapier ſoll aus der Gemeindekaſſe berichtigt werden.
§. 6. Der Bürgermeiſter iſt verpflichtet mit dem Beginn dieſer Monate ebenfalls ein Verzeichniß
nach demſelben Formular aufzuſtellen, worin, 1) die in dem Verzeichniſſe des Geiſtlichen aufgeführten Kinder, ferner 2) die neugebornen Kinder israelitiſcher Religion und 3) alle übrigen in der Gemeinde anweſenden Individuen, welche den§. 1. bemerkten Nachweis nicht liefern können, in welcher Beziehung namentlich auf Neurezipirte, und auf Dienſtboten, Geſellen und Lehrlinge ꝛc. vorzüglich ausländiſche ein beſonderes Augenmerk zu richten iſt, aufgezeichnet werden ſollen. Das alſo aufgeſtellte Verzeichniß, welches bis zum Eintreffen des Diſtrikts⸗Impfarztes ganz pünktlich und vollendet ausgefertigt ſeyn muß, iſt dem
Letzteren bei ſeiner Ankunft mit beigefügter Bekanntmachungsbeſcheinigung ſofort zu behändigen. ) Wird am nächſten Botentag expedirt und iſt bei C. Binder nagel in Friedberg vorräathig.


