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iß zu ſetzen und zugleich anzuweiſen, auf an ſie gelangende Ordre zum Regimente oder Corps, e 1 5 ſind, ſich und züge zu begeben. Sollte einer oder der andere durch ein begrün⸗ detes Hinderniß hiervon abgehalten ſeyn, ſo iſt mir unter Anſchluß des erforderlichen Zeugniſſes über den Abhaltungsgrund ſogleich berichtliche Vorlage zu machen. 5 Friedberg den 21. Januar 1839. Küchler.
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Polizeiliche Bekanntmachung. Betreffend: Die Ausführung der Verordnung zur Verhütung des Schlachtens von ungeſundem Vieh.
Zur Ausführung der in obigem Betreffe erlaſſenen hierunter abgedruckten Verordnung vom 2. October 1838 werden hiermit folgende Vorſchriften ertheilt.
19 Die von mir bereits angeſtellten und verpflichteten Fleiſchbeſchauer und deren Stellvertreter bleiben auf Widerruf in Wirkſamkeit und haben ihren Dienſt nunmehr nach Maaßgabe der vorerwaͤhnten höchſten Verordnung, und der ihnen heute zugehenden Miniſterial-Inſtruction vom 12. Decbr. 1838, ſo wie der gegenwärtigen Bekanntmachung zu vollziehen. Die Vorſchrift, daß dieſelben über ihre Geſchäftsverrichtung ein Tagebuch zu führen haben, bleibt beſtehen.
2) Wo in einem Orte kein tauglicher Fleiſchbeſchauer zu ermitteln war, da iſt der Fleiſchbeſchauer des nächſtgelegenen Ortes, hieſigen Kreiſes, zuzuziehen. Für die desfallſige größere Bemühung wird nach Lage der Verhältniſſe die Beſtimmung eines Gebührenzuſatzes vorbehalten.
3) Die Anzeige des Schlachtenwollens iſt fernerhin nicht mehr bei der Lokalpolizeibehoͤrde, ſondern un⸗ mittelbar bei dem Fleiſchbeſchauer zu machen.
4) Die Anzeige muß neben der Benennung des zu ſchlachtenden Viehes noch die Angabe der Zeit, wann das Schlachten beabſichtigt wird, enthalten.“)
5) Die declarirte Schlachtzeit muß, inſoferne der Fleiſchbeſchauer ſich zu derſelben eingefunden hat, was möglichſt geſchehen ſoll, pünctlich eingehalten werden.
6) Das Schlachten zur Nachtzeit darf von dem Fleiſchbeſchauer nur in beſonderen Fällen nach zuvor eingeholter Genehmigung der Lokalpolizeibehörde geſtattet werden.—
7) Wenn Fleiſch von einem andern Orte hereingebracht wird, ſo muß ſich bei demſelben eine ſchrift— liche Beſcheinigung des betreffenden auswärtigen Fleiſchbeſchauers über die ſtattgefundene Fleiſchbeſchau befinden, und dieſe unmittelbar nach der Einbringung dem Ortsfleiſchbeſchauer zur Viſirung und demſelben freiſtehender Vergleichung mit dem Fleiſche ſelbſt vorgezeigt werden.
Wird insbeſondere dergleichen Fleiſch in einzelnen Stücken zum Abſatz an Kunden(denn das Hauſiren mit Fleiſch iſt ganz verboten) eingebracht, ſo muß außer dem ein ſpezielles Verzeichuiß über das beſtellte Fleiſch(Beſtellzettel) beigefuͤgt ſeyn.
8) Uebertretungen der Vorſchriften 4 und 5 ſollen mit einer Polizeiſtrafe von 30 kr. bis 1 fl. 30 kr. Zuwiderhandlungen gegen den einen oder andern der Vorſchriften unter Satz 7 aber in der Regel mit einer Polizeiſtrafe von 1 bis 3 fl. belegt werden. Ergiebt ſich indeſſen im letzteren Falle, daß ein Schlachten ohne vorherige Fleiſchbeſchau ſtattfand, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß alsdann die höhere Strafe des§. 1. der Verordnung eintritt.
Friedberg den 22. Januar 1839. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg.
Küchler.
Verordnung zur Verhuͤtung des Schlachtens und des Genuſſes von ungeſundem Schlacht-Vieh.
Nachdem bereits früher in einzelnen Theilen des Großherzogthums, zur Verhütung von Krank— heiten in Folge des Genuſſes von ungeſundem Fleiſch, von den betreffenden Verwaltungsbehoͤrden Vor— ſchriften über die Fleiſchbeſchau erlaſſen worden ſind und es als zweckmäßig erſcheint, in dieſer Beziehung überall die erforderliche Gleichförmigkeit herbeizuführen, ſo wird hierdurch, unter Aufhebung jener Vor— ſchriſten, Folgendes verordnet:
§. 1. Es darf von keinem Metzger, Viehſchlächter, Gaſtwirth, Speiſewirth und Garkoch bei Ver⸗ meidung einer Polizeiſtrafe von drei bis fünf Gulden Vieh geſchlachtet werden, wenn nicht vorher eine Fleiſchbeſchau deſſelben ſtattgefunden hat.
Dieſe Beſtimmung findet auch dann Anwendung, wenn ſonſtige Perſonen von Vieh, welches ſie für ihre Haushaltung ſchlachten, einen Theil käuflich abgeben wollen. f
Formulare zu Anzeigen, ſowie beſondere Abdrücke dieſer Bekanntmachung ſind durch C. Binder nagel in Fried⸗ berg zu beziehen.
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