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Bei Uebertretung dieſer Beſtimmung iſt jedoch die Fleiſchbeſchau, wenn es noch möglich, nachzu⸗ holen und daraufhin nach Befund der Verbrauch und resp. Verkauf des Fleiſches zu geſtatten.
§. 2. Zur Vornahme der Fleiſchbeſchau iſt in jeder Gemeinde die erforderliche Anzahl von Fleiſch— beſchauern, mindeſtens aber Ein ſolcher, und für Verhinderung deſſelben ein Stellvertreter zu beſtellen.
§. 3. Die Ernennung der Fleiſchbeſchauer und deren Stellvertreter geſchieht nach Anhörung des Ortspolizeibeamten durch die Großherzogl. Kreis- oder Landräthe auf Widerruf.
§. 4. Die Gebühren der Fleiſchbeſchauer für die äußere und innere Beſichtigung, Unterſuchung des Schlachtviehs und für den darüber von dem Fleiſchbeſchauer alsbald auszuſtellenden Schlacht- oder Befundſchein, ſollen beſtehen:
a) von einem Stück Rindvieh in acht Kreuzern, p) von einem ſonſtigen Stück Schlachtvieh in vier Kreuzern.
Dieſe Gebühren ſind von den in§. 1. Benannten und Bezeichneten bei Aushändigung des Schlacht— oder Befundſcheins zu entrichten. r
§. 5. Hat der Fleiſchbeſchauer ein Stück Vieh für ungeſund erklärt und erkannt, daß das Fleiſch davon nicht verkauft oder genoſſen werde dürfe, ſo iſt bei Vermeidung einer Polizeiſtrafe von fünf bis zehn Gulden das Schlachten des Viehs zum Behuf des Verbrauchs zu unterlaſſen, das ſchon ge ſchlach⸗ tete aber nach den Vorſchriften der Verordnung vom 8. November 1837— Regierungsblatt Nr. 44.— zu vergraben, oder da, wo Waſenmeiſtereien beſtehen, an dieſe letzteren abzugeben.
§. 6. Iſt ein Stück Vieh zwar für krank befunden, jedoch erkannt worden, daß das Fleiſch da⸗ von als der Geſundheit der Menſchen unſchädlich noch genoſſen werden könne, ſo dürfen die Metzger dder Viehſchlächter auch daſſelbe verkaufen, muͤſſen es aber, bei Vermeidung einer Polizeiſtrafe von einem bis drei Gulden von dem geſunden Fleiſch abſondern und durch Ueberhängen eines weißen Tuchs bezeichnen.
i§. 7. Würſte von finnigem Fleiſch duͤrfen, auch wenn wegen eines noch minderen Grades der
Krankheit das Schlachten, Verkaufen und Verbrauchen des Fleiſches geſtattet worden ſeyn ſollte, bei Ver⸗ meidung einer Polizeiſtrafe von fünf bis zehn Gulden niemals gefertigt, resp. verkauft werden.
§. 8. Die Entſcheidungen der Fleiſchbeſchauer müſſen befolgt werden, es ſteht jedoch deßfalls dem Betheiligten eine Beſchwerdeführung bei der Polizeibehörde frei, welche nöthigenfalls und wenn es moͤg— lich iſt, eine nochmalige Beſchauung durch das einſchlagende Sanitätsperſonal veranſtalten und nach Befund darauf hin eine abändernde Verfügung erlaſſen kann.
Leiſtet der Betheiligte der Entſcheidung eines Fleiſchbeſchauers nicht Folge, ſo muß letzterer die
deßfallſige Anzeige bei der Ortspolizei machen.
§. 9. Die nach den Beſtimmungen in den§. F. 1, 5, 6 und 7 verhängten Polizeiſtrafen ſollen, im Falle der Uneinbringlichkeit, im Gefängniß, fuͤr vierzig Kreuzer einen Tag zu vierundzwanzig Stun⸗
den gerechnet, verbüßt werden.
§. 10. Von den in Folge dieſer Verordnung erkannten Strafen, inſofern ſie wirklich eingehen,
erhalten die Denuncianten ein Drittheil. Darmſtadt, den 2. October 1838.
Aus allerhöchſtem Special-Auftrag. Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz.
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Thil.
Prinz.
Aus Friedberg.
Der erhabene Akt der Milde Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs gegen Diejenigen, welche hochverrätheriſcher Handlungen wegen verurtheilt waren, fand auch hier wie anderwärts freudige Anerkennung. Bei dem Balle, welcher am 13. die⸗ ſes im Lokale des Caſino hier ſtatt hatte, wurde darum dem theuern Landesvater ein würdiger Toaſt ausgebracht und von allen Anweſenden mit Begei— ſterung aufgenommen.
Witterungs- Nachricht.
Wenn der jetzige Winter ſich auch nicht durch übermäßige Kälte auszeichnet, ſo gehört er doch nicht zu den ſchöͤnſten. Sturm, Schneegeſtöber, Froſt, Thau⸗ wetter, wechſelten bisher ſo mit einander ab, daß man nur ſelten einmal einen Tag fand, an dem man einen behaglichen Spaziergang machen konnte. Am vergangenen Samſtag(den 19. Jan.) erhub ſich ein ſolcher Südweſtſturm, verbunden mit Schneegeſtöber, daß ein weiteres Gehen von Nordoſten oder Norden faſt unmöglich wurde und wir Unglücksfälle befürch— ten mußten. Wirklich wurde auch ſchon in der Nacht auf den Sonntag aus der Nähe der Stadt der Noth-⸗ ruf vernommen. Leute aus der Stadt und Wachen bega⸗


