Ausgabe 
16.3.1839
 
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kann im Winter mit der Steifheit durch Froſt verwechſelt werden, und im Sommer und bei einigen Krankheiten kann dieſe letzte krampfhafte Lebensäußerung der Muskeln ſo ſchnell vorübergehen, daß ſie gar nicht wahrgenommen wird. Selbſt die einzelnen Zeichen der Fäulniß: als der faule, aashafte Geruch das Weichwerden des Fleiſches das Aufſchwellen des Unterleibs und Geſichts die rothen und blauen Flecken das Einfallen und Schmutzigwerden der Augen das Ausfließen einer blutigen und ſtinkenden Feuchtigkeit aus der Naſe und dem Munde das Abgehen der Oberhaut bei Berührung ein⸗ zelner Stellen des Körpers, geben, einzeln genommen, keine Gewißheit; weil ſie einzeln bei manchen noch lebenden Kranken wahrgenommen werden. Die Zeit hat daher endlich folgenden Grundſatz feſtge⸗ ſtellt. Nur dann kann man von dem wirklichen Tode ſich unbedingt überzeugt halten, wenn durch die Vereinigung von mehr und mehr dieſer Zeichen die eingetretene und fortſchreitende Verweſung bewieſen wird, oder dann, wenn die Zerſtörung eines, zum Leben unentbehrlichen Organs z. B. der Lunge, des Herzens, Gehirns u. ſ. w. klar erkennbar iſt.

Um das Beerdigen blos Scheintodter zu verhüten ſind verſchiedene Mittel in Vorſchlag und zu ge⸗ ſetzlicher Ausübung gebracht worden. Eines hiervon iſt die Beſtimmung einer gewiſſen Zeit, welche vom ſcheinbaren Ableben bis zum Beerdigen abgewartet werden ſoll. Dieſe Zeit iſt verſchiedentlich auf 48 bis 72 Stunden feſtgeſetzt worden. Allein bieſe Maaßregel entſprach ihrem Zwecke nicht; denn die Erfahrung hat gelehrt, daß Menſchen acht Tage lang ſich im Zuſtande des Scheintodes befanden und dann wieder zum Leben erwachten. Dieſemnach wäre alſo ſelbſt die ſehr geraume Zeitbeſtimmung von 72 Stunden viel zu geringe. Anderer Seits aber kann die Zeitbeſtimmung von 72 Stunden, ja ſelbſt die von 24 Stunden viel zu groß ſeyn, indem es nicht ſelten geſchieht, daß die Fäulniß bereits nach 18 Stunden völlig aus⸗ gebildet iſt. Die erfolgende Fäulniß richtet ſich nämlich theils nach der Eigenthümlichkeit des Geſtorbenen, theils nach der Verſchiedenheit der vorausgegangenen Krankheit; dann auch nach der Verſchiedenheit der Jahreszeit und des Clima's nicht minder nach der bei der Krankheit angewandten Behandlung und endlich auch nach der Behandlung der Leiche vom Augenblicke des Erbleichens an. Die große Verſchiedenheit des Zeitraums, innerhalb welchem die Verweſung eintreten kann, iſt hieraus erſichtlich. Es iſt aber keineswegs für die Lebenden gleichgültig, daß eine in Verweſung begriffene Leiche noch einige Zeit unbeerdigt bleibe. Sehr häufig würde das Aufbewahren mancher Leichen auch nur einige Stunden nach erfolgtem Ableben den Lebenden z. B. bei anſteckenden Krankheiten höchſt gefährlich werden; und ſo könnte eine Leiche, deren gewiſſer Tod bald nach dem Sterben zu erkennen wäre, eine große Zahl Lebender in Gefahr für Geſundheit und Leben bringen.

Iſt die Zerſtörung eines zum Leben unentbehrlichen Körpertheils gewiß erkannt oder hat ſich die Fäulniß deutlich und fortſchreitend über den ganzen Körper eingeſtellt; dann und nicht früher, aber in letzterem Falle auch nicht ſpäter muß die Leiche, welche nun wirklich Leiche iſt, den Lebenden durch Beerdigung unſchädlich gemacht werden. Von einer allgemeinen Zeitbeſtimmung für die Be erdigung kann und darf ſomit die Rede nicht ſeyn.

Ein anderes Mittel, welches gegen das Lebendigbegraben angeordnet worden iſt; ſind die Beſich⸗ tigungen der Leichen durch verpflichtete Todtenbeſchauer in den Häuſern der Verblichenen. Hierbei wird die Fäulniß als Zeichen des Todes zum Grunde gelegt, und auf ein Zeugniß vom Todtenbeſchauer, daß jene eingetreten ſey, die Beerdigung alsbald vorgenommen. Daß hier weit ſicherer für die Lebenden und Verblichenen der Zweck erreicht werde, wenn anders die Leichenbeſchauer gehörig über die Zeichen der Fäulniß unterrichtet ſind und gewiſſenhaft ihre Pflicht erfüllen, iſt un⸗ dezweifelbar. Großherzogliche Regierung wird es mit Wohlgefallen wahrnehmen, wenn die Beamten, falls ſich in allen, oder einzelnen Orten ihres reſp. Amtsbezirks gebildete, und gegen Beſtechung durchaus unzugängliche Perſonen zu dieſem Geſchäfte bereit finden ſollten, ſolche mit Zuziehung des Ortspfarrers zu Leichenbeſchauern zu wählen und dieſem Collegio zur Beſtätigung in Vorſchlag zu bringen; wobei zu bemerken iſt, daß die Hebammen zu dieſem Geſchäfte nicht gewählt werden dürfen. Diejenigen Perſonen, welche das Entkleiden der Todten gegen die Kleider, die ſie entfernen, oder einen ſonſtigen kleinen Lohn zu beſorgen pflegen, durften in ſeltenen Fällen dazu geeignet ſeyn, ihnen eine ſo große Verantwortlichkeit,

wie die Todtenbeſchau iſt, anzuvertrauen. Wo ſich hier keine gewiſſenhafte Perſon vorfindet, da iſt von,

der Liebe der Verwandten gegen die Verblichenen weit eher Sicherheit für dieſe zu erwarten, als vom verpflichteten Todtenbeſchauer. 5

Am vollkommenſten hat man aber dadurch die Gefahr des Begrabens nur ſcheinbar Verſtorbener an manchen Orten zu entfernen geſucht, daß beſondere Leichenhäuſer mit beſonders angeſtellten Todten⸗ beſchauern angeordnet wurden, wohin jeder Verblichene einige Zeit nach dem Aufhören der Lebensäuße⸗ rungen gebracht und bis zum Eintritt der Fäulniß aufbewahrt wird. Dieſe Anordnung vereinigt mit der zuvor erwähnten noch den Vortheil, daß der Anſteckungsgefahr noch weit ſicherer begegnet und überhaupt

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