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Intelligenzblatt
für die
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robin im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
11. 1339.
berhhessen
M II. Sonnabend, den 16. Maͤrz
Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die Herren Geiſtlichen und Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Sie wollen mit Rückſicht auf das in obigem Betreffe erlaſſene Regulativ vom Sten März l. J. (Nr. Int. Bl. 10.) überall, wo demnach das Bedürfniß von Leichenbeſchauern hervortritt, Concurrenz zu dieſer Stelle veranlaſſen, ſofort diejenigen ſich anmeldenden Subjecte, welche Sie dazu für moraliſch be— fähigt halten, an den Phyſikatsarzt des Bezirks zur Prüfung verweiſen, und mir ſodann unter Beiſchluß des oder der phyſikatsärztlichen Prüfungszeugniſſe gutachtliche Vorſchlage machen.— Ich bemerke dabei, daß alle hin und wider bereits fungirenden Leichenbeſchauer auf gleiche Weiſe binnen 4 Wochen ihre Qualification nachzuweiſen haben, widrigenfalls ſie des Dienſtes entlaſſen werden ſollen.
Zugleich laſſe ich zu Ihrer und Jedermanns Keantnißnahme hierunter einen Abdruck der trefflichen Belehrung folgen, welche großh. Regierung zu Gießen im Jahr 1819 über die Kennzeichen des wirklichen Todes und die verſchiedenen Verhaltungsregeln bei der Behandlung von Todten und Scheintodten gegeben hat. Möchten dieſelben allerwärts die verdiente Beherzigung finden.
Friedberg den 10. März 1839. Küchler.
Der Gedanke, lebendig beerdigt zu werden, im Grabe wieder aufzuwachen, und huͤlflos in Ver— zweiflung den Todeskampf noch einmal zu kämpfen, iſt ſo fürchterlich, daß gewiß noch kein Menſch in dieſen ſchrecklichen Zuſtand gerathen wäre, wenn ſich die Lebenden bei den Beſtattungen zur Erde nicht vom Tode deſſen, den ſie verſenkten, feſt überzeugt hielten. Die Unrichtigkeit der Gründe, auf welchen dieſe Ueberzeugung beruht, iſt alſo wohl allein als die Quelle der gräßlichen Verſchuldung der Menſchheit an ſich ſelbſt anzuſehen, welche das Lebendigbegraben bedingt. Seit der Zeit, daß man die Zeichen des wirklich erfolgten Todes näher geprüft hat, und dadurch zu einer richtigern Kenntniß derſelben gelangt iſt; ſind die Beiſpiele des Wiederauflebens im Grabe weit ſeltener geworden. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die gewöhnlichen, das Abſterben begleitenden Erſcheinungen, als Röcheln, allmähliges Erkalten der Füße, Hände, des Geſichts und endlich der ganzen Oberfläche des Leibes, Spitzwerden und Einfallen des Geſichts, Brechen der Augen, Stillſtehen des Herz- und Pulsſchlages, Aufhören aller Bewegungen und des Athmens, keineswegs einen richtigen Schluß auf den wirklichen Tod erlauben. Eben ſo wenig Ge— wißheit gibt der, beſonders bei israelitiſchen Leichen übliche Verſuch, dem Verblichenen einige Zeit lang nach dem ſcheinbaren Ableben eine Pflaumenfeder vor die Naſe oder den Mund zu halten, und darauf zu achten, ob dieſelbe unbewegt bliebe, oder die Probe mit dem vorgehaltenen Spiegel, welcher nicht feucht anlaufen darf u. a. m. Mehr Sicherheit gewährt zwar die Berückſichtigung der Todtenerſtarrung, indem die Erfahrung gelehrt hat, daß, wenn die Steifheit des Todes einmal eingetreten iſt, einige Zeit ange— dauert und ſich dann wieder verloren hat, kein Wiederaufleben erfolgt. Allein die Starrheit des Todes


