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großh. Pr
— 10— ovinzial⸗Commiſſär) durch die Regierungsbehörde(den großh. Kreisrath) des Bezirks kurze Nachricht über denGeſundheitszuſtand der einzelnen Waiſen, mit dem Bemerken, an welchen Tagen des ver⸗ floſſenen Jahres die Waiſen von ihm geſehen und über ihre Geſundheit und übriges Befinden befragt worden ſind.
§. 6. Die Bürgermeiſter ſind verpflichtet, jedesmal bei der Schutzpockenimpfung die Waiſen ihrer Gemeinde dem Impfarzte vorzuſtellen, und dieſer muß, wenn es nicht der Phyſikatsarzt ſelbſt iſt, demſelben über den Geſundheitszuſtand der Waiſen Bericht abſtatten.
§. 7. Wird eine Waiſe krank, ſo müſſen die Pflegeeltern alsbald die Anzeige bei dem Buͤrgermeiſter oder Ortsvorſtande machen, und dieſer, bei eigner Verantwortung, den Phyſikatsarzt alsbald davon zu benachrichtigen, ſeine Hülfe in Anſpruch nehmen, und, nach Umſtänden, ſeine Gegenwart fordern.
Ausnahmen hiervon giebt die Gegenwart eines practiſchen Arztes im Wohnorte ſelbſt oder ganz in der Nähe bei weiterer Entfernung des Phyſikatsarztes; dieſer muß indeſſen bei bedeutender oder langerer Krankheit des Waiſen ſofort durch den behandelnden Arzt davon benachrichtigt werden.
Da indeſſen ſämmtliche Phyſikatsärzte bei der Armenkrankenpflege und ſonach auch bei Waiſenkindern keine Transportkoſten und nur die Hälfte der ihnen ſonſt gebührenden Taggelder in Anſpruch nehmen dürfen, ſo können auch für praktiſche Aerzte keine höhere Koſten berechnet werden, ſondern es muß im entgegengeſetzten Falle immer der hierzu verpflichtete Phyſikatsarzt berufen werden.
§. 8. Der Phyſikatsarzt hat bei Krankheitsfällen der Waiſen jedesmal in der Jahrestabelle anzu⸗ geben, ob er ſogleich beim Erkranken die Anzeige erhielt; er hat, wenn dieſes nicht geſchehen iſt, alsbald der betreffenden Regierungsbehörde(dem großh. Kreisrath) davon Anzeige zu machen, um die geeignete desfalſige Unterſuchung vornehmen zu können.
§. 9. Sollte ſich ein Sterbfall ereignen, ſo iſt ſogleich von dem Phyſikatsarzte mit der Anzeige hier⸗ von eine kurze Krankheitsgeſchichte an die Regierungsbehörde(den großh. Kreisrath) einzuſchickeu, wobei namentlich bemerkt werden muß, ob keine Verſäumniſſe von Seiten der Pflegeeltern und des Bürgermeiſters oder Ortsvorſtandes vorfielen. 5
Darmſtadt den 6ten Januar 1830. Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz
du Thill Hoppé.
Der großh. heſſ. Revierfoͤrſter vom Revier Altenſtadt an die großh. Buͤrgermeiſter des Reviers.
Betreffend: Die Regulierung und Beſtimmung e in den Communalwaldungen des Reviers Altenſtadt ür 1839.
Ich habe nachbenamte Zeit, dann die Art und Weiſe, wie das Leſeholz ohne Beeinträchtigung der
zu geben
Hauptnutzung eingeſammelt werden kann, bezeichnet, und erſuche Sie daher, das Nachſtehende in den Ge⸗
meinden bekannt machen zu laſſen. 1) In jeder vierten Woche der ſämmtlichen Monate, nur mit gänzlicher Ausnahme der Monate Mai und Juni, jedesmal auf einen Dienſtag, folglich den 22. Januar, den 19. Februar, den 19. März, den 23. Juli, den 20. Auguſt, den 24. Sep⸗ tember, den 22. Oktober, den 19. November und 24. Dezember. und zwar von 11 Uhr Mittags bis zum Feierabendläuten, durch die Einſammlung des zur Erde ge⸗ fallenen dürren Reis- und Prügelhelzes geſchehen. Dagegen iſt das Abreißen, Abbrechen, Abſchneiden ꝛc. des Holzes bei geſetzlicher Strafe verboten.
20 Darf niemand einen Ziehhaken, oder ein Beil, überhaupt keine dergleichen Inſtrumente, ſie mögen Namen haben wie ſie wollen, in dem Wald bei Androhung der geſetzlichen Strafe führen.
3) In allen erwachſenen Waldungen kann das Leſeholzeinſammeln geſchehen, und ſind daher nur die Hegen, die geringen Gertenhölzer und die Diſtrikte, in welchen Holz gefallt wird, und ſo lange die Holzhauerei in denſelben dauert, ſtrengſtens davon ausgenommen.
4) Darf kein Leſeholz bei Androhung der geſetzlichen Strafe in Säcken oder Tüchern ꝛc. verſleckt, getragen, noch dergleichen Holz außerhalb den unter 1) angegebenen Stunden und Tagen eingeſammelt werden.
5) Die ſchuͤtzenden Forſtdiener ſind angewieſen, alle von dieſer Nutzung ausgeſchloſſenen Diſtrikte Den⸗ jenigen an Ort und Stelle zu zeigen, welche ſich deßwegen bei ihnen anmelden. Wenn nicht alle Ortseinwohner an bedachten Nutzungen Theil haben ſollen, werden die großh. Ortsvorſtände die aus⸗ geſchloſſenen Perſonen den Forſtſchüͤtzen ſchriftlich bezeichnen. Sollten, was ſehr zu wünſchen wäre, Gemeinden auf Rechnung der Gemeindekaſſe das Leſeholz einzuſammeln wünſchen, dann können auch ganze Tage auf beſondere Anfrage hierzu beſtimmt werden; eben ſo auch dann, wenn ſich beſonders ſtarke Stürme ereignen ſollten.
Heldenbergen den 7. Januar 1839. Hoffmann.
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