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Intelligenzblatt
für die
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im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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WM 2. Sonnabend, den 12. Januar 1839
58 Intelligenzblatt für die Provinz Oberheſſen erſcheint auch im Jahr 1839, wie bisher, wöchentlich Einmal und zwar ſo, daß es den Freitag Mittag von den Kreisboten abgeholt, den Sonnabend Vormittag aber hier ausgegeben und durch die hieſige wollöbl. Poſtbehörde expedirt wird.— Alle Inſerate, welche bis den Donnerſtag Nachmittag 3 Uhr bei mir eingelaufen ſind, finden in derſelben Woche eine ſichere Aufnahme. Einrückungsgebühren betragen für die erſte Zeile 4 kr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.— Der Abonnementspreis für 1 Fahr iſt: 1 fl. 12 kr., fuͤr ½% Jahr: 40 kr., für/ Jahr 24 kr., welcher Betrag jedoch voraus bezahlt werden müß.— Diejenigen meiner verehrl. Abonnenten, welche geſonnen ſind, das Intelligenzblatt auch im Jahr 1839 zu halten, haben nicht nöthig, ſolches bei mir beſonders anzuzeigen; diejenigen hingegen, welche auszutreten beabſichtigen, oder neu hinzutreten wollen, erſuche ich
mich, oder die ihnen zunächſt liegende Poſtbehörde, gefälligſt davon zu benachrichtigen.— Gem einnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen werden.. Friedberg. Carl Bindernagel.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Verpflegung der Waiſen.
Unter Bezugnahme auf mein Ausſchreiben in obigem Betreffe, Nr. 1 des Intelligenzblattes von dieſem Jahre, bringe ich hierdurch nachſtehend abgedruckte Bekanntmachung großh. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 6. Januar 1830 hierdurch in Erinnerung und empfehle allen Denjenigen, ſo es angeht, ſtrenge Darnachachtung. a
Friedberg den 4. Januar 1839. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler.
Bei der bedeutenden Zunahme der Waiſen, die zur Verpflegung und Erziehung auf das Land ge— geben worden ſind und künftig gegeben werden, finden wir uns veranlaßt, mit Hinweiſung auf den F. 23 der Dienſtinſtruction für die Sanitätsbeamten, weiter zu verordnen:
§. 1. Den Phyſikatsärzten ſind Liſten mitzutheilen von denjenigen Waiſen, die ſich dermalen in ihren betreffenden Bezirken zur Erziehung befinden. 2
§. 2. Bei jeder künftigen neuen Aufnahme der Waiſen in die Waiſenverſorgungsanſtalt und deren Abgabe an Pflegeeltern auf's Land hat die Regierungsbehörde(der großh. Kreisrath), in deren Bezirk das Waiſenkind aufgenommen wird, den betreffenden Phyſikatsarzt davon zu benachrichtigen, und ihm den Wohnort und Namen der Pflegeeltern anzugeben.
§. 3. Desgleichen ſoll der Phyſikatsarzt davon in Kenntniß geſetzt werden, wenn eine Waiſe aus der Anſtalt entlaſſen wird.
§. 4. Hiernach hat der Phyſikatsarzt eine fortlaufende Tabelle zu führen, und
§. 5. in den erſten 4 Wochen nach Ablauf eines jeden Jahres der Waiſenhaus⸗Deputation(jetzt


