—
e
à) den Verblichenen durch 177 glaubhafte mit den Zeichen des Todes gehörig bekannte Perſon unverzüglich beſichtigen zu laſſen, oder 3 12
p) der Ve es Verblichenn perſönlich ſich zu unterziehen und für die unverzügliche Vornahme der Beerdigung, ſobald als er ſich entweder durch ein von der unter a gedachten Perſon ausgeſtelltes Zeugniß oder durch eigne Beſichtigung von dem wirklich erfolgten Tode hinlänglich überzeugt hat, zu ſorgen verpflichtet. f f
F. 4. In denjenigen Städten und Ortſchaften, in welchen keine Aerzte oder Wundärzte ſeßhaft ſind, dagegen zu Leichenbeſchauern taugliche Subjekte ſich befinden, ſollen Leichenbeſchauer angeſtellt werden.
§. 5. Das Amt eines Leichenbeſchauers kann nur Derjenige bekleiden, deſſen moraliſche Würdigkeit durch Zeugniſſe des Ortsgeiſtlichen und Bürgermeiſters, und deſſen genügende Befähigung von dem ein⸗ ſchlägigen Phyſikatsarzte auf den Grund einer vorgenommenen Prüfung beurkundet worden iſt.
F. 6. Die Uebertreter der vorerwähnten Regierungs-Verfügung ſollen mit folgenden Polizeiſtrafen belegt werden und zwar: f.. ö
1) Derjenige, welcher die in Satz 1 befohlne zeitige Anzeige eines Sterbefalls unterläßt mit 30 kr.— 1 fl. 30 kr. Strafe.
2) Wer den Beſtimmuogen in Satz 2— 4 einſchließlich zuwider handelt mit 1— 3 fl.
3) Wer es unternimmt, eine Beerdigung ohne zuvor eingeholte Erlaubniß zu vollziehen, mit einer Strafe von 3— 5 fl: 5
4) Wer dem 1 erneuerten Verbote zuwider eine Leiche öffentlich ausſtellt mit einer Strafe von 1-3 fl.
50 5 5 welcher gegen das in den beſondern Fällen des Herrſchens anſteckender Krankheiten ſpeciell erlaſſene Gebot des ſtillen und ohne Geleite zu vollziehenden Begräbniſſes handelt, mit einer Strafe von 3— 5 fl.
6) Wer 1 der Vorſchrift, daß jedes Grab 6—7 Fuß tief ausgegraben werden müſſe, zuwider daſſelbe minder tief verfertigt, oder von der vorgeſchriebenen Reihenweiſen Gräberfertigung abweicht, mit einer Strafe von 1— 3 fl.
§. 7. Die Polizeibehörden ſind angewieſen, die genaue Beobachtung dieſes Regulativs ſtreng zu überwachen, und nicht nur jegliche Uebertretung deſſelben zur Beſtrafung anzuzeigen, ſondern auch dieſelbe durch unverzügliche zwangsweiſe Einſchreitung und Verhinderung ihres endlichen Vollzugs in ihren Folgen
unwirkſam zu machen. 5 i f
Friedberg am 5. März 1839. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg N e
Extractus Protocolli Großherzoglich Heſſiſcher Regierung zu Gieſſen d. d. 27ten Juli 1819. ad Num. R. 1276. Das zu fruͤhe Beerdigen der Todten betreff.
Fiat Generale an ſämmtliche Großherzoglich Heſſiſche Juſtiz- und Polizey-Beamte und Phyſiker, wie auch Pfarrer der Provinz Heſſen:
Da in mehreren Orten der hieſigen Provinz der Mißbrauch beſtehe, Verblichene der chriſtlichen, beſonders der israelitiſchen, Glaubens-Gemeinde fruͤher zur Erde zu beſtatten, als man über den wirklich erfolgten Tod derſelben völlige Gewißheit habe erlangen können: ſo werde mit höchſter Bewilligung für die Provinz Heſſen proviſoriſch, bis zur Erſcheinung einer allerhöchſten allgemeinen, in Berathung ſtehen⸗ den Verordnung befohlen:
1) Wenn eine Perſon der chriſtlichen und jüdiſchen Gemeinden plötzlich, oder nach einer vorange⸗ gangenen Krankheit, Lebenszeichen zu äuſſern aufhört, und dieſelbe für todt gehalten wird; ſo hat derjenige, dem die Pflicht der Beerdigung des Verſtorbenen obliegt, die Stunde des Abſterbens, ſo bald, wie möglich, bei chriſtlichen Glaubensbekennern dem Pfarrer des Kirchſpiels, bei israelitiſchen dem Juſtizbeamten des einſchlagenden Amts anzuzeigen.
2) Jeder Menſch ſoll, von dem Augenblicke der letzten Lebens-Aeuſſerung an, wenigſtens acht Stunden lang in dem Bette, worin er verblichen iſt, und, wo möglich in einem mäßig erwärmten und mit reiner Luft verſehenen Zimmer ruhig liegen gelaſſen werden. Der ſehr ſchädliche Mißbrauch, dem kaum Erblaßten das Kiſſen unter dem Kopfe wegzuziehen, Mund und Naſe zuzubinden, die Augen⸗ lieder zuzudrücken, das Geſicht zu bedecken, die Bruſt mit einem drückenden Körper zu beſchweren, und endlich ihn vor Ablauf dieſer Zeit auszukleiden, wird hiermit auf das nachdruͤcklichſte unterſagt; weil durch dieſe Behandlung Scheintodte wirklich getödtet werden können.
3) Nach Verlauf von acht bis zehn Stunden nach dem Erbleichen, und nur in dem Falle fruher, wenn nämlich von zwei Kranken, die in einem Bette liegen müßten, einer ſtürbe, und kein anderes Bett vor⸗ handen wäre, in welches der noch Lebende gebracht werden könnte; ſoll der Verblichene mit Vorſicht und
den zu schl. Die stk Berdigung
0)
ſlitigen M
bezweckten, ärſlichen bei ſchickli des Lebend Mittel hier chenen Brü
7) 9 Verfügung Exemplare den Phyſike
9 E chen Otte übet das nochmals
Ko beſtallt we
Sein auweiſen.
Frie 3
Bekan
a 149) 4 lis, daß d


