Ausgabe 
9.3.1839
 
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iedberg 1819.

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Menſchlichkeit aus dem Bette herausgenommen, an einen mit reiner Luft verſehenen und, wo es nur immer moglich iſt, im Winter etwas erwärmten Ort getragen, mit dem Kopfe erhaben, auf ein Lager von Betten, Heu oder Stroh gelegt und gehörig bedeckt werden.

4) Der Verblichene darf ſchon nach Verlauf von den erwähnten acht bis zehn Stunden alsdann in den Sarg gelegt werden, wenn eine ſchnelle Verweſung der Leiche, z. B. im Sommer nach hitzigen anſteckenden Krankheiten u. ſ. w. zu erwarten ſteht. Wo dieſes nicht der Fall iſt, ſoll damit noch zwölf Stunden gewartet auf keinen Fall aber der Deckel auf den Sarg gelegt werden, bis der Augenblick der Entfernung der Leiche aus dem Hauſe eintritt.

5) Da das Abwarten eines Zeitraums von 72 und mehreren Stunden von der letzten Le bensäuſſerung bis zum Beerdigen keine Gewißheit über das erfolgte Ableben giebt, und da anderer Seits ſchon in den erſten zwölf Stunden in Verweſung übergegangene Leichen durch unverzügliches Beerdigen den Lebenden unſchädlich gemacht werden müſſen; ſo wird die Feſtſetzung der Zeit der Beerdigung bei Leichen aus chriſtlichen Gemeinden dem Pfarrer des Kirchſpiels, bei den aus israelitiſchen dem Juſtizbeamten des einſchlagenden Amts zu überlaſſen, deren Gewiſſenhaftigkeit man dieſe doppelte Pflicht gegen die Menſch heit zunächſt anvertraut. Man ſetzt alſo von Ihnen voraus, daß ſie ſich von dem wirklich erfolgten Tode jeder chriſtlichen und jüdiſchen Leiche entweder durch ein ärztliches Zeugniß oder durch eine Verſicherung der eingetretenen Fäulniß von einem verpflichteten Todtenbeſchauer, oder von irgend einer glaubhaften, über die Zeichen des wirklichen Todes unterrichteten Perſon oder endlich durch eigene Beſichtigung hinlänglich überzeugen werden, ehe ſie die Erlaubniß zur Beerdigung ertheilen. Zugleich wird befohlen, daß alsdann, wann es der Pfarrer für nöthig finden wird, die Beerdigung jeder Leiche ohne Verzug vorgenommen werden ſoll. Die Großherzoglichen Juſtiz- und Polizeybeamten haben die Groß⸗ herzoglichen Pfarrer vor den etwaigen Zudringlichkeiten der die frühere Beerdigung einer Leiche Nachſuchen den zu ſchützen und in der Befolgung der von ihnen angeordneten unverzüglichen Beerdigung zu unterſtützen. Die Phyſiker werden bei anſteckenden Krankheiten die Pfarrer in Kenntniß ſetzen, um welche Zeit ſie die Beerdigung der an jenen Orten Verſtorbenen anzuordnen haben.

6) Da aber nicht vom todten Buchſtaben des Geſetzes, ſondern von der klaren Erkenntniß und thätigen Menſchenliebe die Förderung, ſo wie jedes Guten, ſo auch des durch die gegenwärtige Verfügung bezweckten, zu erwarten iſt; ſo wird es den Juſtiz- und Polizey-Beamten, den Phyſikern und dem ganzen ärztlichen Perſonale, beſonders aber den Pfarrern und Schullehrern zur Pflicht gemacht, durch Belehrung bei ſchicklichen Gelegenheiten die etwa beſtehenden Vorurtheile oder die bemerkte Unkunde über die Gefahren des Lebendigbegrabens, die Zeichen des Todes, die Möglichkeit der Wiederbelebung Scheintodter, die Mittel hierzu u. ſ. w. zu beſeitigen und durch Ermahnung die Pflichten der Lebenden gegen die verbli chenen Brüder eifrig zu beleben.

7) Man hat zu dieſem Ende eine Belehrung über die genannten Gegenſtände der gegenwärtigen Verfügung angehängt, und trägt den Großherzoglichen Juſtiz- und Polizey-Beamten auf, die erforderlichen Exemplare an die Schutheißen des Amts den Pfarrern an die Schullehrer ihres Sprengels und den Phyſikern an die Aerzte, Wundärzte und Krankenwärter ihres reſpectiven Phyſikats-Bezirks auszutheilen. 8) Schließlich werden die beſtehenden Verordnungen über das Nichtausſtellen der Leichen an öffent lichen Orten, über das ſtille Beerdigen und zu Grabe Fahren der Leichen bei anſteckenden Krankheiten, über das tiefe und reihenweiſe Begraben und über die gehörige Anlegung der Kirchhöfe auſſer Orts nochmals eingeſchärft.

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Konrad Klotz von Oſtheim iſt zum Wegewärter für den II. Bezirk mit dem Wohnorte Oſtheim beſtallt worden. 8 Gehalt werden die Gr. Bürgermeiſter dieſes Bezirks vom 1. März 1839 an zur Zahlung anweiſen. Friedberg den 6. März 1839. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg F

Bekanntmachungen von Behoͤrden. chern lagernd, diesherrſchaftlicher Weiſung zu Folge

aus freier Hand abgegeben werden. Bekanntmachung Obererlenbach den 15. Februar 1839.

(149) Man bringt hiermit zur öffentlichen Kennt⸗ Hochgräfl. von Ingelheim'ſche Rentei niß, daß die 18381 Früchte auf den hieſigen Spei⸗ Ehehalt.