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um dem Eigennutz keine Lockung zu gewähren; nur ſolche Concurrenz zu ſchaffen, die in der Uebernahme eines armen Waiſen, nur den Sinn für Wohlthä⸗ tigkeit zu befriedigen ſucht. Findet aber dennoch eine Tauſchung ſtatt, und es wird von gewiſſen⸗ loſen Pflegeltern ein Erſatz in den Arbeitskräften eines Waiſen geſucht; ſo kann dies bei der beſte⸗ henden Einrichtung nicht lange verborgen. bleiben und ein ſchneller Wechſel in der Pflege iſt die unmit⸗ telbare Folge hiervon. 1 „ mag hierzu zum Beweiſe die⸗ nen. Der arme Waiſe, chriſtlicher Confeſſion, wel⸗ cher vormals nur aus den altheſſiſchen Landen, nach vollendetem ſiebten Jahre Aufnahme fand, iſt jetzt, aus allen Theilen des Großherzogthums, denen eigne Anſtalten für den Zweck mangeln, von dem Tage an, wo er Waiſe geworden, auf den Grund der Nachweiſungen über die Verwaiſung, Geburtsſchein, Geſundheits⸗ und Vermögenszuſtand, ob vermögende Verwandte nicht vorhanden ſind, die rechtlich zu ſeiner Erziehung verflichtet erſcheinen, zur öffentli⸗ n Vorſorge geeignet. 1 Die Wall 58 Pflegeltern iſt im engſten Ein⸗ verſtändniß dem Ortsgeiſtlichen und Bürgermeiſter überlaſſen. Was dabei zu berückſichtigen iſt, ſchreibt die Inſtruction vom 2. März 1825, ſowohl dem Geiſtlichen wie dem Bürgermeiſter, ſowie ihren An⸗ theil an der Ueberwachung der Erziehung und Un⸗ terhaltung vor. Könnte die ſpecielle Ueberwachung in beſſere Hände, als in die des Seelſorgers in des Localbeamten gelegt werden, die beide berufen ſind, in ihrer Sphäre für die ſittliche und leibliche Wohl⸗ fahrt ihrer Gemeinde zu wirken? Die Pflegcontrakte beſtimmen, wie der Waiſe zu behandeln und nur auf das Zeugniß der con⸗ traktmäßigen Erziehung von Seiten des Geiſtlichen
und Bürgermeiſters, empfängt der Pfleger in halb⸗
jährigen Raten das Pfleggeld. Daß unter der Erziehung der regelmäßige Beſuch der Schule, des Gottesdienſtes begriffen iſt, verſteht ſich von ſelbſt, und es müßte um ſo auffallender erſcheinen, wenn auch nur einzelne Fälle ohne Anzeige vorgekommen wären, daß Pflegeltern die ihnen anvertrauten Waiſen, ſtatt zum Schulbeſuch, zu Arbeiten miß⸗ bräuchlich angehalten hätten, da auch ein Schul⸗ vorſtand in jeder Gemeinde beſteht, der Schulver— ſäumniſſe ſpeciell zu überwachen hat.
Bei dieſer Aufſicht allein ſich nicht beruhigend, legt außerdem die höchſte Verordnung vom 6. Jan. 1830(Nr. 6 des Regierungsblattes) den Phyſikatsärz⸗ ten allgemein die Verpflichtung auf, die in den Phyſi⸗ catsbezirken auf öffentliche Koſten erzogen werdende Waiſen, ſowohl in Anſehung ihres Geſundheitszu⸗ ſtandes, als auch ihrer Wohnung, Lagerſtätte, Er⸗ nährung und Reinlichkeit zu unterſuchen und darü⸗ ber, nach einem eigens ertheilten Schema, den Be— fund der leitenden Behörde, über jeden einzelnen Waiſen vorzulegen.
Findet ſich ein Mangel in der Unterhaltung,
den der Geiſtliche oder der Bürgermeiſter zu bemer⸗ ken unterlaſſen haben ſollte; ſo wird derſelbe da— durch zur Kenuniß der Behörde gebracht und als— bald auf deſſen Abſtellung hingewirkt. „Ferner weiſt der§. 128 der Dienſtinſtruction für die Kreis- und Landräthe Nr. 81 des Regie⸗ rungsblattes von 1832, denſelben den Antheil an der Ueberwachung zu, den dieſelben an der Wai— ſenpflege zu nehmen haben. Die Rund- und andere Geſchäfsreiſen geben dieſen Beamten mehrfältige Gelegenheit, ſich von dem Zuſtand der Waiſenpflege in den einzelnen Gemeinden zu unterrichten und in die Unterhaltung thätig einzugreifen, wo ſolche Mängel wahrnehmen.
An Sicherungsmasregeln fehlt es daher in der Waiſenpflege nicht und da außerdem von jedem Verwandten oder ſelbſt unbetheiligten Privaten An— zeigen, unter der Addreſſe des großh. heſſ. Provin⸗ zial⸗Commiſſärs für die Provinz Starkenburg, dank— bar anerkannt werden, die Thatſachen über ver— nachläſſigte Erziehung von Waiſen zur Kenntniß der Behörde bringen, ſo wird man wohl beruhigt auf den dermaligen Zuſtand der Waiſenpflege hin— blicken dürfen, ohne uns mit unausführbaren Vor— ſchlägen, ſobald es ſich von einer ausgedehnten Maasregel in einem bevölkerten Lande handelt, be— ſchäftigen zu müſſen. Auch der Steuerpflichtige verdient Ruͤckſicht und das Maas der Beiträge fuͤr Arme muß in gewiſſen Grenzen gehalten werden, wenn die Armenſteuer nicht, wie in England drückend werden ſoll. Vollkommenes finden wir hienieden nicht!
Das Deſiderium, daß außerehelich erzeugte Wai— ſen von der Wohlthat der allgemeinen Waiſenpflege bis jetzt noch ausgeſchloſſen ſind, bedauert man mit dem Herrn Verfaſſer jener Nachricht. Der Grund ihrer Ausſchließung mag wohl darin beruhen, der Unſittlichkeit keinen Vorſchub zu thun.
Die Erfahrung lehrt indeſſen, daß dieſe Aus— ſchließung eine größere Geſittung in dieſer Bezie— hung nicht hervorzurufen vermochte, während die unſchuldigen Opfer, dem Mangel und Elend Preis gegeben, der Sittlichkeit und allen Bürgertugenden fremd bleiben, zu Ernährungsmitteln hingezogen werden, die den Strafgeſetzen verfallen, ohne daß die Quelle aus der ſie entſprungen, wie hier leicht geſchehen könnte, verſtopft wird.)
) Es freut uns, daß unſer früherer Aufſatz dem würdigen Verf. des gegenwärtigen Veranlaſſung zu dieſen umſichti⸗ gen und inkereſſanten Mittheilungen war, welchen wir in
unſerm Blatte mit Vergnügen eine Stelle geben. D. Red.
Das iſt zu arg. Wir ſehen recht gerne fröhliche Leute, beſonders aber eine fröhliche Jugend und hören auch gerne


