Ausgabe 
5.1.1839
 
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Inſtruktion fuͤr die Buͤrgermeiſter, die Verſorgung armer Waiſen betreffend.

§. 1. In Gemäßheit unſeres Ausſchreibens in dem Amtsblatt vom heutigen, iſt jedes vater- und mutterloſe, in einer Bürgermeiſterei geborne Kind, chriſtlichen Glaubens, in ſofern die Gemeinde oder der Bürgermeiſtereibezirk keine eigene Fonds oder Anſtalten zur Waiſenverſorgung beſitzt, und das aus dem Nachlaß ſeiner Eltern nicht erzogen werden kann, zu deſſen Erziehung ſich auch die etwa ſonſt Verpflich⸗ teten außer Stand befinden, zur Aufnahme in die Waiſenverſorgungsanſtalt geeignet.

§. 2. Die Aufnahme beginnt mit der Zeit, wo ein Kind Waiſe wird. Körperliche Gebrechen ſchließen nur dann aus, wenn das damit behaftete Kind vorausſichtlich an dem demnächſtigen Erwerb ſeines Lebens⸗ unterhalts dadurch gehindert iſt, z. B. Blödſinn, Waſſerkopf, gänzliche Verkrüppelung ꝛc.

Solche Unglückliche ſind nach den, für Armen⸗ und Krankenpflege beſtehenden Normen, zu behandeln.

§. 3. Wird ein ſonach zur Aufnahme geeignetes Kind Waiſe, ſo hat der Bürgermeiſter alsbald ſolches unter Bemerkung des Namens, Geſchlechts und Alters, wie auch der Vermögens⸗ und Familien⸗ Verhältniſſe, unter Beilegung des Taufſcheins, eines Phyſikats⸗Zeugniſſes über die Geſundheitsumſtände des oder der Kinder, dem großherzoglichen Landrathe anzuzeigen.

§. 4. Dieſer Anzeige iſt zugleich, nach vorheriger Berathung mit dem Ortsgeiſtlichen, beizufuͤgen, ob gich Verwandte oder ſonſtige rechtſchaffene Leute, mit den, in nachſtehenden Paragraphen bezeichneten Eigenſchaften, vorfinden, denen die Pflege und Erziehung des Waiſen anvertraut werden kann.

§. 5. Bei der Wahl der Pflegeeltern iſt auf die individuelle Beduͤrfniſſe des Waiſen und die Eigenſchaften der Pflegeeltern zu ſehen. Es ſollen dieſe einen ſittlichen Wandel und ordentlichen Haus⸗ halt führen; ſie ſollen nicht durch eine allzuſtarke Familie von der nöthigen Aufſicht über die ihnen an⸗ vertrauten Kinder abgehalten werden und ſie dürfen ſich nicht in der Lage befinden, daß ſie in der über⸗ nommenen Waiſenpflege blos ein Mittel zur Befriedigung eigener Bedürfniſſe ſuchen. Endlich mögen zwar Wittwen die Erziehung von Mädchen übernehmen; einem Wittwer aber ſoll kein Kind zur Erziehung übergeben werden.

§. 6. Unter Vorausſendung dieſer weſentlichen Erforderniſſe, eignen ſich am meiſten hierzu, kinderloſe Eltern, nahe Verwandte, Taufpathen und Freunde der verſtorbenen Eltern. Auch ſind in der Regel die in dem Geburtsort des Kindes Wohnenden, und ſolche, die das Gewerbe treiben, welchem vorausſichtlich die Waiſe ſich demnächſt widmen wird, Auswärtigen und Andern vorzuziehen.

§. 7. Iſt auf dieſe Eigenſchaften in dem Bericht an die Regierungsbehörde vollſtändige Rückſicht genommen worden, und die Waiſenhausdeputation entſcheidet daraufhin für die Pflege und Erziehung bei Privatleuten, ſo liegt dem Bürgermeiſter die Abſchließung eines Accords mit den Pflegeeltern ob, wozu ihm das beiliegende Formular in der Regel zur Richtſchnur dient.

§. 8. Sobald eine Waiſe Pflegeeltern in der Bürgermeiſterei übergeben iſt, liegt die ſpecielle Auf⸗ ſicht über Verpflegung und Erziehung des Kindes dem Bürgermeiſter und Geiſtlichen des Qrts ob und insbeſondere wird von dem Buͤrgermeiſter gefordert, daß er die contraktmäßige Verpflegung beaufſichtigt und dafür ſorgt, daß das Pflegkind reinlich und gut gehalten werde.

Er iſt zugleich verbindlich, daß dieſes geſchieht oder die Abweichung davon, unter die Quittung zu bemerken, welche zum Empfang des Koſtgeldes an den Rechner der Waiſenhaus⸗Anſtalt viertel- oder halb⸗ jährig eingeſendet wird.

§. 9. Wird ein Waiſe krank, ſo liegt es zugleich dem Bürgermeiſter ob, den Phyſikatsarzt davon zu benachrichtigen und mit darauf zu ſehen, daß die Anordnungen deſſelben befolgt werden.

§. 10. Ereignen ſich im Laufe des Jahres Umſtände, welche eine Aenderung mit den Pflegeeltern nöthig machen, z. B. der Tod des Pflegevaters oder der Pflegemutter, veränderter Wohnort der Pflege⸗ eltern, vernachlaͤſſigte Verpflegung oder Erziehung, ſo hat derſelbe in Uebereinſtimmung mit dem Geiſt⸗ lichen unverzüglich die Anzeige davon zu machen, und ſeine Anträge mit Berückſichtigung auf den. 4. und ferner, zu ſtellen.

§. 11. Eben ſo liegt demſelben die alsbaldige Anzeige, unter Beiſchluß eines pfarramtlichen Aus⸗ zugs aus dem Sterberegiſter ob, wenn eine Waiſe ſeiner Bürgermeiſterei mit Tod abgehen ſollte und was daſſelbe etwa an Vermögen hinterläßt.

§. 12. Die Verpflegung und Erziehung der Waiſen auf Koſten der Waiſenayſtalt endet ſich der Regel nach mit der Confirmation oder bei Katholiken der erſten Communion.

§. 13. Tritt die Zeit des Austritts ein, ſo hat ſich der Bürgermeiſter mit dem Geiſtlichen über die zweckmäßige Unterkunft der Waiſen zeitig zu berathen, hierbei auf deren Neigung und Geſchick Rück⸗ ſicht zu nehmen und hierüber ihre motivirten Vorſchläge und in wie weit der Waiſe noch auf die Dauer

der Lehrzeit Unterſtützung bedarf, an die Deputation(jetzt Kreisrath) gelangen zu laſſen. §. 14. In dem mit dem Lehrherrn abzuſchließenden Contract iſt darauf zu ſehen, daß der Meiſter