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erforderlichen Gewicht, von entſprechendem Alter, in der Regel nicht unter zwei und nicht über fünf Jahre, zur Nachzucht in den Gemeinden verwendet werden. Es können mithin Verträge über Unter⸗ haltung der Bullen— welche entweder auf dem Verſteigerungs⸗ oder Somiſſionswege, ſowie auch aus der Hand zu Stande kommen können— nur mit ſolchen Einwohnern abgeſchloſſen werden, die als gute Viehhalter, welche ihr eignes Vieh mit Fleiß und Sorgfalt pflegen, bekannt und vom Bür⸗ germeiſter und Gemeinderath als zuläſſig erklärt worden ſind. Für den Fall, daß die Unterhaltung der Bullen an den Wenigſtnehmenden verſteigert wird, erſcheint es daher als zweckmäßig, in die Verſteigerungsbedingungen den Vorbehalt der Auswahl unter mehreren Steigerern, ſo daß dieſelben auch, wenn ſie abgeboten werden, an ihr Gebot gebunden bleiben, aufzunehmen. Unter mehreren Concurrenten wird in der Regel demjenigen der Vorzug einzuräumen ſeyn, welcher ſchon früher einem desfalls mit ihm abgeſchloſſenen Vertrage vollkommen Genüge geleiſtet hat.
Es iſt ferner zweckmaͤßig, dem wirklichen Ankaufe eines Bullen die Beſichtigung deſſelben durch den Kreisthierarzt, oder einen anderen von dem Kreis- oder Landrath beſtimmt werdenden Techniker vor⸗ ausgehen zu laſſen. Eine ſolche Beſichtigung muß ſtattfinden, wenn ſie von dem Kreis- oder Land⸗ rath ausdrücklich angeordnet wird.
Den Ortsvorſtänden, welche in dem Falle ſind, Bullen ankaufen zu müſſen, wird empfohlen, dies vor dem Beginne der Preisvertheilungen ihrer Provinz zur Anzeige zu bringen, damit bei dem An⸗ und Wiederverkauf tüchtiger Bullen durch den landwirthſchaftlichen Verein auf das Bedürfniß Rück⸗ ſicht genommen werden kann. Sofort wird es im Intereſſe ſolcher Gemeinden liegen, ihre Ankäufe auf den Preisſtationen zu bewirken.
Bei dem Abſchluß der Verträge über Unterhaltung des Faſſelviehes iſt, außer den nach dem Obigen ſtets zu beachtenden Eigenſchaften der Bullenhalter, geräumige und geſunde Stallung, ſorgſame Pflege und Reinigung, gute Strohſtreu, hinreichendes geſundes Futter, angemeſſene Behandlung überhaupt erſte, und weſentliche Bedingung. Es iſt daher bei dem Abſchluſſe ſolcher Verträge vorzugsweiſe darauf zu ſehen, welche Stallungen der Bullenhalter beſitzt, ob er einen geſchloſſenen, eben liegenden, und gut erhaltenen Hofraum zum Sprungplatz beſitzt oder in dem Falle iſt, einen beſonderen Sprung⸗ platz einrichten zu können. Ebenſo ſind die Verträge nicht anders, als unter Aufnahme der erfor— derlichen Sicherungsmaßregeln, insbeſondere in Bezug auf Vernachläſſigung in der Haltung, mag der Bullen auf Koſten der Gemeinde oder des Halters angekauft werden, abzuſchließen.
In Fällen, wo die Bullenhalter zugleich die Eigenthümer der Bullen ſind, tragen dieſe zwar die Ge— fahr des Verluſtes oder der Untauglichkeit des Thieres; es kann aber an ſolche Unternehmer, wenn ſie es wünſchen und genügende Sicherheit darbieten, ein Vorſchuß aus der Gemeindekaſſe, der jedoch 7 des Pachtbetrags nicht überſchreiten darf, zur Erleichterung des Ankaufs geleiſtet werden. Ebenſo kann für unverſchuldete Fälle des Verluſtes oder der Untauglichkeit eine verhältnißmäßige Entſchä⸗ digung zugeſichert werden. f
Wenn Gemeinden ihre Bullen in eigenen Bullenſtällen ſelbſt unterhalten(Nr. 1 a)— was nament⸗ lich für diejenigen Orte, wo mehr als drei Bullen erforderlich ſind, vorzugsweiſe empfohlen wird— iſt beſonders auch zu beachten, daß die Pflege ſtets zuverläſſigen Wärtern übertragen werde.
Die Bürgermeiſter ſind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Bullenhalter den übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leiſten, und ſowohl dann, wenn ſie von Amtswegen eine Nichterfüllung der Vertragsbedingungen wahrnehmen, als auch dann, wenn Beſchwerden Einzelner vorgebracht werden, worüber auf Verlangen Protocolle aufzunehmen ſind, davon dem vorgeſetzten Kreis- oder Landrath die Anzeige zu machen.
Wir finden es räthlich, in die Vertragsbedingungen auch folgende Beſtimmung aufzunehmen: Sollten über die Frage, ob ein Bullenhalter den übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leiſte oder nicht, Anſtände entſtehen, welche auf gütlichem Wege nicht beſeitigt werden können, ſo unterwerfen ſich beide Theile der Entſcheidung des Kreisrathes(Landraths), welche dieſer nach Anhörung des Kreis— thierarztes und einer Commiſſion, welche aus drei Mitgliedern beſteht, wovon das eine durch die Gemeinde, andere durch den Bullenhalter und das dritte durch den Kreisrath, aus der Zahl von Viehbeſitzern benachbarter unbetheiligter Gemeinden zu ernennen iſt, zu ertheilen hat.
Die Kreisthierärzte werden jährlich einmal in den Gemeinden, wohin ſie ohnedies wegen ſonſtiger Geſchäfte gelangen, die daſelbſt befindlichen Bullen ſich vorführen laſſen, dieſelben unterſuchen und den Befund in ein beſonderes Notitzbuch eintragen, woraus ſie einen Auszug jedes Jahr an den Kreis- oder Landrath einzureichen haben. In einzelnen dringenden Fällen hat der Kreisthierarzt be⸗ ſondere berichtliche Anzeige ſogleich zu erſtatten.
Es iſt möglichſt darauf hinzuwirken, daß die Faſſelochſen nicht mit der Heerde den Tag über auf die Weide gebracht, ſondern nur mit dem periodiſch zur Begattung beſtimmten Vieh, wenn die Vieh⸗ beſitzer es verlangen, taͤglich etwa 1—2 Stunden auf einen dazu geeigneten, ſoweit thunlich in gehöriger
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