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Friedberg 00
3. Nov. 1839.
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44.
Intelligenzblatt
für die
Mberhessen
im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Sonnabend, den 2. November 13839 Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großh. Buͤrgermeiſter und Kreisthieraͤrzte des Kreiſes. Betreffend: Anſchaffung und Unterhaltung des Faſſelviehes in den Gemeinden.
aden Nußteh. Das nachſtehende höchſte Ausſchreiben haben ſie genau zu befolgen 3 ſich darnach zu bemeſſen. eee N n chal den r. f kr. pf.
5 J Das großh. heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die großh. Provinzial-Commiſſa—
AME 12 riate dahier und zu Gießen, und ſaͤmmtliche großh. Kreisraͤthe.
W Loh. In Bezug auf Anſchaffung und Unterhaltung guter Zuchtſtiere beſtehen zwar dermalen ſchon, 1 namentlich in der Verordnung vom 12ten September 1781, ſowie in dem Ausſchreiben der vormaligen 1 51 1 7 großh. Regierung zu Gießen vom 3. November 1837 ad Nr. 12,852 und anderen bei ſpeciellen Veran⸗
4 klaſſungen erfolgten Verfügungen zweckmäßige Anordnungen. Da dieſelben aber eines Theils bisher nicht
überall gehörig beachtet worden ſind, andern Theils nicht fur den ganzen Umfang des Großherzogthums
pf. dein Wirkſamkeit beſtehen, ſo haben wir uns veranlaßt gefunden, nach Anhörung der Centralbehoͤrde der
2 00-landwirthſchaftlichen Vereine, wegen des von den Gemeinden zu haltenden Faſſelviehs Folgendes zu verfügen: 1 n
7115 2 1) Von Seiten der Ortsvorſtände iſt für Anſchaffung des Faſſelviehes in der Art zu ſorgen, daß ſie
2 149 8 entweder 5 E 12 2 a) die erforderlichen Bullen ſelbſt kaufen und die Gemeinde ſelbſt deren Unterhaltung in Bullen— 62 421 ſtällen übernimmt; oder daß ſie 12— 12 5 b) die Bullen zwar ſelbſt ankaufen, deren Unterhaltung aber einem Bullenhalter überlaſſen, oder 10— 1. 1. c) mit einem Bullenhalter dahin übereinkommen, daß derſelbe gegen Vergütung die Anſchaffung und N Unterhaltung der Bullen auf ſeine Gefahr übernimmt.
—— 0— Das an einzelnen Orten noch beſtehende, ſchon durch die Verordnung vom 12ten September 1781 1— 2— urnterſagte, Reihumhalten des Faſſelviehes bei den einzelnen Ortsbuͤrgern iſt nirgends mehr zu ge— 166 6 ſtatten. g
191— 1 2 3) Es gilt als Regel, daß auf 80 bis 100 Stücke faſſelbaren Rindviehes ein kräftiger Ochſe gehalten 1 142 wird. In Gemeinden, welche nahe an 400 und mehr Kühe haben, und wo die Bullen beiſammen— — 140 ſtehen, kann jedoch die Zahl der Kühe auf einen Bullen auch über 100 ſeyn.
fisrath d K. 40 Kleine, nahe aneinander liegende, Gemeinden werden wohlthun, wegen gemeinſchaftlicher Unterhal— reisrath d.
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tung der Bullen Vereinbarungen zu treffen. 5) Welche Unterhaltungsweiſe(nach Nr. 1) gewählt werden mag, ſo haben die Ortsvorſtände doch jedenfalls darüber zu wachen, daß nur tuͤchtige Bullen von gutem regelmäßigen Körperbau, von dem
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