Ausgabe 
29.7.1837
 
Einzelbild herunterladen

W 77 Wukſanſe

u Mir Mitgludt. de(al ſo daz 1Daß die Aue thätl

oder

oder Unt

nd daaeſengs 25 e Miel

1 Noth t werden vort andenen ende nicht

dd schriftlich 8 6. des Ge⸗

c oberen Pri

ren die nöthi⸗ ends(Mittel)

ſo iſt dabei

Bmmfihrig pfangen ſoll. net Vet⸗ uckſichigen. 1 nach anlit⸗ gen. Dieſ.

die fraglichen ichen gedruckte

terſtützungen dies, mit urchaus nicht ſichern, ſoll 18305 gemäß, n und unter⸗ leg zu ſeiner

ngen unver⸗ und Bürger, g zu verwill 1 der nach de Verzeichlß ung übe fünf m eniatelich. m mit

A Gewiſe

ſenhaftigkeit, wie nicht anders zu erwarten iſt, ausgeführt werden, ſo ſteht zu hoffen, daß auch das

laſtige und ſittenverderbliche Betteln aufhören wird.

Sollten gleichwohl Perſonen auf dem Betteln betreten werden, insbeſondere Auswärtige inner halb des Kreiſes auf dem Betteln ſich herumtreiben, ſo muß mit aller Strenge gegen dieſelben verfahren

werden. Die großh. Bürgermeiſter ſind hiermit angewieſen, zu richten, einheimiſche Bettler alsbald zur Beſtrafung anzuzeigen,

auf dergleichen Leute ein ſtrenges Augenmerk Auswärtige aber ohne Nachſicht zu

arretiren und mit Protocoll über ihre Betretung an mich einzuliefern.

Beſonders verderblich iſt das Betteln der Schulkinder. wenn die Kinder ohne Geheiß der Eltern bettelten, deren Be⸗ es aber auf Geheiß oder mit Vorwiſſen der Eltern, die Beſtra⸗

Geſchieht es irgendwo dennoch, ſo muß, ſtrafung in der Schule bewirkt, geſchah fung der Letzteren veranlaßt werden.

Dies iſt daher durchaus nicht zu dulden.

Durch ſtrenge Aufſicht und Thätigkeit der großh. Bürgermeiſter(Localpolizeibehörden) und Orts⸗

polizeiofficianten kann ohne Zweifel dem Unfuge des

dafür verantwortlich erklärt werden.

Bettelns geſteuert werden.

Dieſe müſſen daher auch

XI. Die Vorſchriften dieſes Ausſchreibens mit Ausnahme derjenigen unter Satz VIII. IX. X. ſind auf die Städte Friedberg und Butzbach, als woſelbſt größere ſelbſtſtändige Localarmenfonds, über

deren Verwaltung beſondere Reglements

erlaſſen ſind, beſtehen, nicht anwendbar.

XII. In Anſehung der übrigen Gemeinden behält es dagegen bei der ſtattgehabten Vereinigung der Armenrechnungen mit der Gemeinderechnung ſein Bewenden, und iſt das vorliegende Ausſchreiben

alsbald zur Ausführung zu bringen.

Die Herren Geiſtlichen wollen mir über den Vollzug,

gänzung der Armencommiſſionen, ſowie der Vorſchrift V. dieſes

machen. Friedberg den 25. Juli 1837.

namentlich der Wiederherſtellung und Er⸗ Ausſchreibens binnen 14 Tagen Anzeige

Küchler.

Ueber den Geſang bei offentlichen Leichenbe⸗ gaͤngniſſen.

Nichts iſt rührender und ergreifender für das Gemüth, als ein Trauergeſang, ſey es am Hauſe, aus welchem ein Verſtorbener abgeholt, oder am Grabe, wenn er eingeſenkt wird. Wenn die Sän⸗ ger des Geſangs mächtig ſind, mit zarter und hal⸗ ber Stimme ſingen, ſo liegt darin etwas Rührendes, Theilnahme Erregendes für den ganz fremden Hörer, und ſelbſt etwas Troͤſtendes für die Anverwandten des Verſtorbenen; weil die zarte oder weiche Stimme der Sänger Mitgefühl auszuſprechen ſcheint. Wenn aber bei völliger Grabesſtille vor dem Hauſe plötz⸗ lich ein Geſchrei aus rauhen Kehlen beginnt, wel⸗ ches ſelbſt diejenigen erſchrecken könnte, welche nicht zur Trauer geſtimmt ſindz ſo muß das eine ſchon mit tiefer Betrübniß erfüllte Seele bis zur Ver⸗ zweiflung erſchüttern, wie es alle bezeugen werden, welche je in der traurigen Lage waren, geliebte Anverwandte beerdigen zu laſſen. Der Zweck des Geſanges vor dem Leichenhauſe kann vernünftiger Weiſe kein anderer ſeyn, als in die Gefühle der Trauer fromme Empfindungen zu miſchen, und das Herz dem Troſte zugänglicher zu machen, wozu uͤber⸗ haupt eine ſaufte Muſik, beſonders der Geſang, ſo geeignet iſt, weil die ſcheinbare, und ſo leicht wirklich werdende Rührung und fromme Stim⸗ mung der Singenden auf die Hörenden übergeht. Wenn aber anſtatt eines ſolchen Geſanges plötz⸗ lich ein wildes Geſchrei den Traurigen in Ohr und

Herz dringt, welches nicht tröſtet, ſondern zum Entſetzen und zur Verzweiflung aufſchreckt, wo bleibt da der vernünftige Zweck dieſes Singens? Mögen dann die geſchrieenen Worte oder Lieder noch ſo rührend und erbaulich ſeyn, der Hörer hört und empfindet nur die ſchreckliche Wirkung der rau hen Töne, welche mit einer Art von Wuth aus der Kehle geſtoßen werden und der Gefühle der Traurigen zu ſpotten ſcheinen. Der Schreiber die⸗ ſes iſt oft Zeuge davon geweſen, wie der ſchreck⸗ liche Geſang mit dem erſten Tone das Haus der Trauer mit Entſetzen und Jammer erfüllte, nach⸗ dem ſich die Klage bereits geſtillt und die Betrüb niß eine ruhige Stimmung angenommen hatte, und konnte ſich der Frage nicht erwehren: wie können doch die Sänger ſo gefühllos ſeyn, während ſie durch ihr Erſcheinen am Hauſe ihre Theilnahme zur Schau tragen? Sind denn dieſe Leute etwa ſo verkehrt beſchaffen, daß ſich ihre Theilnahme durch ein rohes Geſchrei ausſpricht, waͤhrend andere Leute ihre ſanften Gefühle der Audacht und des Mitlei⸗ dens gar nicht anders, als mit ſanfter Stimme ausſprechen, oder ausſingen können? Er hat aber zu ſeiner Betrübniß die Antwort auf dieſe Fragen nur dahin geben können: daß Gefuͤhl und Theilnahme gänzlich fehlen müſſe, weil ſich dies nur mit leiſer Stimme ausſpricht, und daß da, wo ſich ein ſchreiender Leichengeſang hören läßt, völlige Gefühlloſigkeit herrſchen müſſe. (Der Beſchluß folgt.)

D