Ausgabe 
29.7.1837
 
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III. Die Lokalarmencommiſſionen ſollen fortbeſtehen und uberall wieder in thatige Wirkſamkeit

treten. Wo dieſelben nicht vollzählig ſind, ſind ſie unverzüglich zu ergänzen.

IV. Die Lokalarmencommiſſionen werden gebildet:

1) Aus dem Ortsgeiſtlichen als vor em Mitgliede.

2) dem Bürgermeiſter als ſtändig itgliede. Ferner 5

3) Einem aus der Mitte des Ge aths und

4) Einem aus der Mitte des Kirchenvorſtands durch dieſe Behörden gewählten unſtändigen Mitgliede.

Die Wahl der unſtändigen Mitglieder ſoll gegenwärtig, und demnächſt alle drei Jahre(alſo das folgendemal zu Anfang des Jahres 1840) erneuert werden. Auch kann es verſtattet werden, daß die Armencommiſſionen ſich noch einen oder den andern für das Armenweſen mit beſonderem Intereſſe thäti⸗ gen Ortseinwohner(vielleicht einen Phyſicatsarzt, practiſchen Arzt ꝛc.) beigeſellt.

V. Jährlich vor Aufſtellung der Gemeindevoranſchläge, in der Regel im Monat Juni oder Anfangs

Juli, dieſes Jahr aber binnen 8 Tagen, haben die Armencommiſſionen zuſammenzutreten und die Mittel

in Erwägung zu ziehen, welche zur Befriedigung der nothwendigſten Bedürfniſſe der Armen und Nothlei⸗ denden entweder zu Gebote ſtehen oder muthmaßlich für das bevorſtehende Jahr noch erfodert werden.

Reichen hierzu die zu erwartenden freiwilligen Beiträge reſp. die etwa für die Armen vorhandenen Stiftungs⸗Einkünfte, Erträge des Klingelbeutels und etwa üblichen Beiträge aus den Kirchenfonds nicht hin, ſo muß das Fehlende aus der Gemeindekaſſe zugeſchoſſen werden.

Die Armencommiſſionen haben ihre desfallſigen Anfoderungen an die Gemeindekaſſe alsbald ſchriftlich begründet dem Bürgermeiſter zu übergeben, welcher die Verpflichtung hat, ſolche bei Berathung des Ge⸗ meindevoranſchlags zum Anſatz zu bringen und mit dem Voranſchlag an den Kreisrath zur oberen Prü⸗ fung gelangen zu laſſen.

VI. Innerhalb der Gränzen des genehmigten Voranſchlags haben die Armencommiſſionen die nöthi⸗ 1

gen Unterſtützungen zu verwilligen, und ſie dürfen die für ein betr. Jahr vorgeſehenen Fonds Mittel) durchaus nicht überſchreiten.

VII. Was die Art und Weiſe der Verwilligung der Armen⸗Unterſtüͤtzungen betrifft, ſo iſt dabei folgendes Verfahren genau einzuhalten: 21

Die Lokalarmencommiſſionen ſollen je nach dem Bedürfniß entweder monatlich oder vierteljährig

Das Ergebniß des Beſchluſſes der Commiſſionen wird alſobald in der Sitzung in ein nach anlie⸗

zuſammen kommen und in dieſen Sitzungen berathen und beſchließen, wer eine Unterſtützung empfangen ſoll. Dieſelben werden hierbei hauptſächlich das Verhältniß der Dürftigkeit und Würdigkeit zum Maßſtab ihrer Ver⸗ willigungen nehmen, und altersſchwache, arbeitsunfähige und kranke Armen vorzugsweiſe berückſichtigen.

gendem Formular einzurichtendes zweckmäßig doppelt auszufertigendes Verzeichniß eingetragen. Dieſes Verzeichniß muß von allen in der Sitzung anweſenden Armencommiſſions⸗ Mitgliedern unterzeichnet wer⸗ den. Der Bürgermeiſter hat hierauf die Ausgabs-Decretur und deren Vormerkung in dem über alle andern Gemeinde-Ausgaben von ihm vorſchriftsmäßig zu führenden Anweifungsregiſter zu vollziehen. b Zu Herſtellung einer größeren Gleichförmigkeit und Vereinfachung der Sache ſollen die fraglichen Verzeichniſſe auf Koſten der Gemeinden gedruckt werden, und ſind in der Folge nur dergleichen gedruckte Formularien zu gebrauchen. f VIII. Es folgt hieraus, daß da, wo es bisher mißbräuchlich geſchah, daß Armenunterſtützungen nur einſeitig durch den Bürgermeiſter, oder den Geiſtlichen verwilligt und dekretirt wurden, dies, mit Ausnahme der Fälle in welchen es dem Letztern ſtiftungsmäßig zukommt, in der Folge durchaus nicht

mehr ſtatt finden darf. Um gehörig die Befolgung dieſer und der Vorſchrift unter VII zu ſichern, ſoll

dem betr. Armenfonds- oder Gemeindeeinnehmer, dem höchſten Ausſchreiben vom 21. April 1836 gemäß, neben der Ausgabs-Decretur ſtets ein Exemplar des von der Armenesmmiſſion beſchloſſenen und unter⸗ zeichneten Unterſtützungsverzeichniſſe ꝛc.(ſ. Satz VII) zugeſtellt, und von demſelben als Beleg zu ſeiner Rechnung beigelegt werden.

IX. Sollten in der Zwiſchenzeit zwiſchen den periodiſchen Armencommiſſions⸗Sitzungen unver⸗ ſchiebbar dringende Armenunterſtützungen nothwendig werden, ſo ſollen zwar der Geiſtliche und Bürger⸗ meiſter gemeinſam befugt ſeyn, dieſelben bis zu dem Geldwerthe von fünf Gulden vorläufig zu verwilli⸗ gen und reſp. zu decretiren. Dieſelben ſind indeſſen verpflichtet, dergleichen Verwilligungen in der nächſten Commiſſionsſitzung zu rechtfertigen und deren nachträgliche Aufnahme in das nächſtfolgende Verzeichniß zu erwirken. Stimmen Pfarrer und Bürgermeiſter nicht überein, oder ſoll die Unterſtützung über fünf Gulden betragen, ſo iſt eine beſondere Zuſammenberufung und Entſcheidung der Armencommiſſion erforderlich.

Werden die vorſtehenden Beſtimmungen von den Herren Geiſtlichen und Bürgermeiſtern mit der dem wichtigen Gegenſtande und den Forderungen ächt chriſtlicher Nächſtenliebe entſprechenden Gewiſ⸗

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