Ausgabe 
29.7.1837
 
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Intelligenzblatt

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für die N Vberhes en

im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

30. Sonnabend, den 29. Juli 183 72 Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die Herren Geiſtlichen und Buͤrgermeiſter ſowie die Lokal⸗Armenfonds⸗ und Gemeinde-Rechner des Kreiſes Friedberg.

Betreffend: Die Unterſtützung der Armen und Abſtellung des Bettelns.

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Da die durch Reſcript an die vormaligen großh. Regierungen vom 24. März 1830 ertheilten hoͤch⸗ ſten Vorſchriften in obigem Betreffe, welche ſeiner Zeit den Lokalbehörden durch die großh. Landräthe zur Nachachtung mitgetheilt wurden, ſeither hin und wieder nicht pünktlich beobachtet worden ſind, und dadurch mehrwärts theils eine nur mangelhafte Abhülfe wahrer Hülfsbedürftigkeit, theils ein willkühr⸗ liches Verfahren bei der Austheilung der Almoſen erzeugt worden ſind, ſo bin ich veranlaßt, jene höch⸗ ſten Anordnungen hiermit einzuſchärfen und auf den Grund derſelben Folgendes zu verfügen:

I. Die Behörden, welche das Armenweſen in den einzelnen Gemeinden zu überwachen, für Bei⸗ bringung der Unterſtützungsmittel zu ſorgen und die Unterſtützungen ſelbſt zu verwilligen haben, ſollen nach jener höchſten Verfügung folgende ſeyn:

1) Entweder eigene Lokal⸗Armenkommiſſionen,

2) Oder der Gemeinderath und Kirchenvorſtand in folgender Weiſe, nämlich:

a) Der Bürgermeiſter, oder in den Filialorten der Beigeordnete, ſoll mit Zuziehung des Gemein⸗ deraths vierteljährig ein Verzeichniß aller hülfsbedürftigen Armen der Gemeinde aufſtellen, und dabei beſtimmen, wie viel jeder Arme wöchentlich an Geld, Naturalien oder Koſt empfan⸗ gen ſoll.

b) Dieſes Verzeichniß iſt hierauf dem Pfarrer der Gemeinde mitzutheilen, welcher es mit dem Kirchenvorſtande zu prüfen und die nöthigen Bemerkungen zu machen hat. Wo in einem Orte mehrere Pfarrer verſchiedener Confeſſionen ſind, ſo iſt die Mittheilung des Verzeichniſſes an jeden derſelben erfoderlich.

c) Stimmen der Gemeinderath und Kirchenvorſtand mit einander überein, ſo hat der Bürger⸗ meiſter das Verzeichniß ſofort in Ausgabe zu decretiren.

d) Walten jedoch zwiſchen beiden Behörden verſchiedene nicht zu vereinigende Anſichten ob, ſo hat der Bürgermeiſter das Verzeichniß vor der Decretur dem großh. Kreisrath zur Entſchei⸗ dung über die Anſtände berichtlich vorzulegen.

II. In dem Kreiſe Friedberg befand ſich die Leitung des Armenweſens ſchon fruͤhe in den Händen beſonderer Lokalarmencommiſſionen, und man hat denſelben den Vorzug vor der unter 1 2 gedach⸗ ten aus ſo viel verſchiedenen Perſonen zuſammengeſetzten gemiſchten Behörde gegeben, weil ihr Beſtehen eine größere Einheit in ihrem Wirken und ſchnellere Abhülfe eintretender Noth ſichert. Da indeſſen an manchen Orten die Thätigkeit der Lokalarmencommiſſionen erſchlafft iſt, einzelne derſelben auch nicht mehr vollzählig ſind, ſo wird weiter verfügt:

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