Ausgabe 
28.10.1837
 
Einzelbild herunterladen

in weggefahren, und die Stelle, worauf ſolche gelegen, ſogleich gereinigt, beſudelte Stellen Ke Vollendung alt Woßſer abgeſpühlt werden.. J 5

Daum al daßerauswerfen von Abtrittskoth iſt uͤberdies gleich der Ausleerung der Abtrittsgruben und Fur ce kuben nur bei Nacht geſtattet. Während der Nacht muß eine brennende Laterne dabei unterhalten Lehrlzen, uud die Wegbringung und Reinigung muß mit Tagesanbruch vollendet ſeyn. de. 6. Der Empfaͤnger von Brennholz, Braunkohlen, Frucht, Heu, Stroh u. dgl. m., welcher ſolche wegen deſſelben Mangels auf der Straße vor ſeiner Hofraithe oder Wohnung abladen laſſen muß, iſt gehalten, dies nahe bei dem Hauſe auf eine Weiſe zu bewerkſtelligen, daß weder der freie Verkehr auf der Straße, noch das bequeme Vorübergehen auf den Banquets der Straße gehindert wird. Auch hat derſelbe dafür zu ſorgen, daß dergleichen Gegenſtände unver

und die Straße ſogleich wieder gereinigt wird.

§. 7. Diejenigen Gewerbtreibenden, welchen die Polizeybehörde für einzelne Fälle die Benutzung eines Theiles einer Straße oder eines Platzes zu einer beſtimmten Gewerbsverrichtung verſtattet haben ſollte, (es darf dies nur ausnahmsweiſe, wenn der Gewerbtreibende innerhalb ſeiner Hofraithe keinen Naum dazu haben ſollte, unbeſchadet der Vorſchriften des§. 1. und ohne gung der Vorbeifahrenden und Gehenden geſchehen), ſind verbunden, dieſe

H. 8. Die Inhaber der Wirthshäuſer, vor welchen die darin einkehrenden Fuhrleute und Kutſcher auf⸗ oder abladen, oder füttern, ſind dafür verantwortlich, wird und die Straße alsbald

§. 9. Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar in den Monaten Januar und Dezember bis Machmit⸗ tags 4 Uhr, in den Monaten Februar, März, Oktober und November bis Nachmittags 5 Uhr, in allen andern Monaten aber bis Abends um 7 Uhr müſſen ſämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zu⸗ ſammengekehrte Koth von der Straße weggebracht ſehn.

Fällt auf einen dieſer Tage ein chriſtlicher Feiertag, ſo geſchieht die Reinigung an dem nächſtvor⸗ hergehenden Werktage.

daß dadurch keine Aufhäufung des Schnee's in der Fahrbahn veranlaßt wird.. 5 8 §. 10. In den von der Landſtraße abgelegenen Orten in welchen wenig Verkehr ſtattſtuvet, ochhalee ich mir vor, auf beſonderen Antrag der Lokalpolizeybehörden, die Verpflichtung zur Straßenreinigung auf

§. 12. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich: 1) Wenn eine Hofraithe ſich im Niesbrauche von Jemand befindet, auf den Niesbraucher.

§. 16. Es iſt verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen muͤſſen die aufſtoßenden Nachbarn die Stelle, wo ſie angrenzen. insbeſondere die aufſtoßenden Rinnen und Goſ⸗ ſen dergeſtalt ſäubern, daß kein Koth oder Unrath dazwiſchen liegen bleibt.

züglich in das Innere der Hofraithen gebracht,

zu mi Hoheit 2

zl de haltn dich

Von