Ausgabe 
28.1.1837
 
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ger vor keine auswärtigen Gerichte ſollten gefordert werden können; andere Kaiſer gewährten ihr: daß ſie von der Reichs-Beed begnadigt; daß ſie das Recht habe, Krieg zu führen; die Landſtraßen mit Gleyd zu verſehen; Zoll, Mahl-Geld, Weg Geld,Bruck, Mark-, Huff-Geld zu erheben; Ordnung und Schatzung zu machen; zu ſtrafen; die Regimenter und Aemter zu beſtellen; Rath und Gericht zu halten; Privilegia und Immunitates zu geben ꝛc. ꝛc.) So blühte die Stadt, während eines ganzen Jahrhunderts, in ungeteübtem Frie den, nur in regem Eifer für bürgerlichen Gewerb und in muſterhafter Treue für ihre Kaiſer ſich aus zeichnend. Aber bald ſollten ſich die Bürgertugen den ihrer Bewohner in harten Schlägen erproben und was Fleiß und Gewerbsthätigkeit aufgerichtet, ſollte in Flammen ſeinen Untergang finden!

Ueber die erſte Feuersbrunſt 1383, die 900 Gebäude in Aſche verwandelte, finden wir nur in dem damaligen Jahrbuch, welches 1655 noch vor handen war, einige Auskunft, ohne jedoch nähere Details anzugeben. Beſſer unterrichtet ſind wir über jene, welche 1447 bei 700 Gebäude einäſcherte. Das Feuer entſtand durch die Rache eines Bür gers, der einem anderen das Haus anzündete, weil er 3 Pfennige an denſelben im Spiel verloren hat te. Der Mordbrenner wurde ergriffen und in heißem Oel geſotten. Durch ſolche Uuglücks fälle kam die Stadt in die größte Noth, und war genöthigt, die meiſten ihrer Doͤrfer zu verpfänden. Allein dieſe harten Schläge brachten auch noch den weiteren Nachtheil, daß die Stadt viel von ihrem Auſehen verlor und daher, nach und nach einſchlei chenden Beſchränkungen ihrer Freiheiten, weniger kräftig die Spitze bieten konnte.

Schon im Jahre 1349 wurde Friedberg von Karl IV. an die Grafen von Schwartzburg(Schwartz berger) verpfändet, welche auch daſelbſt ihren Sitz hatten und aus ihnen und einigen angeſehenen, da⸗ ſelbſt domicilirten Familien bildete die Stadt den Rath der Sechsner, der zu den Magiſtrats-Sitzun gen zugezogen wurde. Dieſe adeligen Sechsner, ſo

4) Casper Lerch von Dürmſtein: de Ordine Equestri Ger-

manico in fund. 2. summ. 135. Limnaeus lib. 7. de jure publ. cap. 17. num. 4. sedd. Besoldum de Civitat. Imper. p. 5.

pract. observ. pag. 197.

Christoph. Wehnerum in

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wie der Burggraf, waren auch Mitglieder des vol len Rathes, und der Magiſtrat mußte, ſo oft Reichs und Kriegs-Sachen zu berathſchlagen waren, die ſelben mit zuziehen und ſich mit ihnen wegen der Vollmacht und abzuſendenden Perſon vergleichen. Nach der letzten Feuersbrunſt jedoch verließen jene alten Familien die Stadt und die von Schwartz burg verpfändeten ſie auf's Neue an Chur-Mainz, die Herrn zu Epſtein, die Grafen von Yſenburg und die Stadt Frankfurt. Die drei erſten über ließen ihre Antheile an die Burg, welches der Kai ſer nicht nur beſtätigte, ſondern auch der Stadt Frankfurt befahl, ihr Antheil ebenfalls der Burg zukommen zu laſſen.

Nun verwebt ſich die Geſchichte dieſer Stadt immer mehr mit der der Burg, und um den Zu ſammenhang nicht zu verlieren, ſind wir genöthigt, in dieſe einzugreifen.

Zwar war die Burg ſchon im 13ten Jahrbun dert erbaut und erhielt von Friedrich II., wie Ein⸗ gangs erwähnt, ihren Namen, allein ihr Anſehen begann erſt 1309 ſich zu begründen, in welchem Jahre ſie von Heinrich VII. nach dem Ausſterben der gräflichen Familie Kaichen mit dieſer Grafſchaft dotirt wurde. Ihre Fundamental⸗Statuten, als einer moraliſchen Perſon, wurden nach dem Beitritt vieler Ritter und Adeligen, welche aus ſich einen Burggrafen ernannten, feſtgeſtellt. Stadt und Burg Friedberg waren jedoch Anfangs durchaus getrennt, was ſchon daraus hervorgeht, daß beide, jede beſonders, ihre Reichs- Contribution erleg tend

Seit ihrer Verpfändung an die Burg wurde die Stadt von jener hart gedrückt und die Burg graßer ſuchten auf jede mögliche Art deren wohler⸗ worbene Privilegien zu ſchmälern. Die Stadt ver⸗ ſuchte zu drei verſchiedenen Malen, 1480, 1653 und 1657 der ſchweren Bürde ſich dadurch zu entledigen, daß ſie die Landgrafen von Heſſen zu Schutzherrn erwählte, allein umſonſt; die mächtige Burgrit⸗ terſchaft wußte ſich im Beſitz zu ſchuͤtzen.

Endlich, nach langem Sträuben, kam ein Ver⸗

. 1 er 48 *) So betrug z. B. jene der Stadt: 12 zu Fuß oder 48 Gülden monatlich und zur Erhaltung des Cammergerichts

8 f 0 K 72 8

54 fl. 10 kr. 5 Heller jährlich. Im Jahre 1779 dage

gen jährlich: Als Reichsmatricular-Anſchlag 24 fl. und zu einem Kammerziel 29 Rthlr., 29 kr.