deutend, er muß aber um ſo größer ſeyn, wenn, was leider gar zu oft und an vielen Orten geſchieht, dieſelbe mißbraucht wird, d. h. wenn, wie einmal amtlich berichtet wurde,„die Schafe die jungen Obſtſtämmchen zernagen,*) den jungen Klee, die Saamenfelder abweiden, zwiſchen den Kornhaufen weiden, und die Wieſen zur Nachtzeit verheeren.“
Wir halten es daher nicht für unangemeſſen, auf die, leider nicht genug bekannten geſetzlichen Mittel, ſolchen Beſchädigungen zu ſteuern,(die Wahl der übrigen überlaſſen wir den Leſern,) auf⸗ merkſam zu machen.
Wie es nämlich von jeher Beſtreben unſerer erhabenen Regenten war, durch zweckmäßige Verord⸗ nungen die Landwirthſchaft zu heben; ſo haben wir denſelben auch ſchon ſeit vielen Jahren vortreffliche Anordnungen zur Beſchränkung ꝛc. der Schafweiden zu verdanken.
So beſtimmt eine Verordnung vom Jahre 1817, daß alle Weidegerechtſamen in ſtändige Grundrenten verwandelt(mithin gänzlich aufgehoben) werden können. Wer die guten Bedingungen kennt, unter welchen bei uns andere Grundlaſten abgelößt wur⸗ den, der wird ſich durch Einſicht dieſer Verordnung auch überzeugen, daß nur das Beßte der ꝓflichti⸗ gen bezweckt wird. Einſender dieſes iſt wenigſtens überzeugt, daß dieſe Grundrente höchſtens nur 10 des Schadens beträgt, der durch eine geſetzliche Aus übung der Schafweidegerechtigkeit entſpringt; er fühlt ſich daher um ſo mehr gedrungen, auf dieſes Geſetz aufmerkſam zu machen, als es beinahe gar nicht bekannt iſt, und ein Radicalmittel gewährt, den Freveln ic. der Schäfer Einhalt zu thun.
Ebenſo kann auch nach dem Wieſencultur-Ge⸗ ſetze von 1830 jede derartige Gerechtigkeit gegen Entſchädigung aufgehoben werden.
Sollten übrigens einer ſolchen Ablöſung jetzo noch Hinderniſſe im Wege ſtehen; ſo kann doch im⸗ merhin den Exceſſen durch ſtrenge Handhabung der landesherrlichen Verordnungen begegnet werden.
Nach einer ſolchen vom 27ten April 1776 ſol⸗ len die Schafheerden nur vom 11. Novmbr. an bis Petri Cathedrä, oder ſo lange der Froſt andauern wird, den Trieb auf den Wieſen haben, zu aller
*) Der hieran geſtiftete Schaden war ſo groß, daß die vor⸗ malige Regierung zu Gießen ein eignes Ausſchreiben, am 9. Juni 1827, deßhalb erließ.
anderen Jahreszeit aber gänzlich von denſelben weg⸗ bleiben, die Huthberechtigten hierfur auch keine Eut⸗ ſchädigung erhalten, und im Uebertretungsfalle zum erſtenmal mit 5 Thlr., zum zweitenmal mit 10 Tha⸗ lern beſtraft werdeu. Außerdem kann auch das Brachfeld bepflanzt, und muß nur hiervon /½ lie⸗ gen gelaſſen werden. Das Weiden in demſelben iſt durch die Verordnung vom 9. Octbr. 1808 bei 5, resp. 10 Thalern verboten.
Auch beſtehen noch manche andere Verordnungen in den neu erworbenen Bezirken der Wetterau, wel⸗ che die fragliche Gerechtſame beſchränken. Wir meinen namentlich die hanauiſche Schäfereiordnung, die ſolmſiſche Verordnung von 1784 und 29. April 1789(wegen der Anzahl der zu haltenden Schafe), ſowie vom 21. Juni 1791, wodurch nicht nur das Bepflanzen der Brache erlaubt, ſondern auch be⸗ ſtimmt wird, daß alle in derſelben gezogenen Früchte zehntfrei ſeyn und die darin hüthenden Schäfer ernſt⸗ lich geſtraft werden ſollen.
Es kommt daher Alles darauf an, daß gute Flurſchützen erwählt, und von den Bürgermeiſtern gehörig unterſtützt werden.— C. Ech.
Einfluß des Mondes auf das Bleichen. 5
Dem Monde ſind in ſehr vielfachen Beziehun⸗ gen Einflüße zugeſchrieben, welche in unſerer Zeit zum großen Theile unberückſichtigt bleiben, andern Theils werden aber noch viele Regeln über den Mondes-Einfluß blindlings beobachtet.
Es kann unſere Zeit im Haupt⸗Charakter da⸗ durch bezeichnet werden, daß man von allem den Grund einſehen will, und darnach trachtet, ihn üͤber⸗ all zu erforſchen. Dieſes Beſtreben iſt ſo ausge⸗ zeichnet und fruchtbringend, daß wir auch den ſpã⸗ teſten Nachkommen dadurch noch unvergeßlich blei⸗ ben werden, allein wo etwas aus der Vorzeit auf uns gekommen iſt, das ſich durch Erfahrung be⸗ währt, da ſoll deßhalb, daß wir den Grund davon noch nicht kennen, ein Verdrängen ſo lange nicht
) Wir entlehnen dieſen Aufſatz aus der„allgemeinen poly⸗ techniſchen Zeitung von Leuchs“ in der Hoffnung, die Erlaubniß der Herrn Verleger genannter Zeitſchrift hierzu vorausſetzen zu dürfen und anzuregen, die etwa in unſe⸗
rer Wetterau über dieſen Gegenſtand gemachten oder noch gemacht werdenden Beobachtungen durch unſer Blatt zu A
veröffentlichen. 5 nm. d. Red.
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