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9. genſtände baldigſt weggefahren, und die Stelle, worauf ſolche gelegen, Aleteh gerehigt, beſudelt Sie inebeſondere mit Waſſer abgeſpühlt weren, 3 93 1*
Das Herauswerfen von Abtrittskoth iſt uͤberdies gleich der Ausleerung der Abtrittsgruben und Gerbergruben nur bei Nacht geſtattet. Während der Nacht muß eine brennende Laterne dabei unterhalten werden, uud die Wegbringung und Reinigung muß mit Tagesanbruch vollendet ſeyn.
F. 6. Der Empfänger von Brennholz, Braunkohlen, Frucht, Heu, Stroh u. dgl. m., welcher ſolche wegen deſſelben Mangels auf der Straße vor ſeiner Hofraithe oder Wohnung abladen laſſen muß, iſt gehalten, dies nahe bei dem Hauſe auf eine Weiſe zu bewerkſtelligen, daß weder der freie Verkehr auf der Straße, noch das bequeme Vorübergehen auf den Bangquets der Straße gehindert wird. Auch hat derſelbe dafür zu ſorgen, daß dergleichen Gegenſtände unverzüglich in das Innere der Hofraithen gebracht, und die Straße ſogleich wieder gereinigt wird. Dieſe letztere Verpflichtung liegt auch demjenigen ob, wel⸗ cher Heu, Stroh oder dergl. mehr über die Straße trägt oder tragen läßt, wenn einzelne Theile davon auf die Straße abgefallen ſeyn ſollten. f 1
F. 7. Diejenigen Gewerbtreibenden, welchen die Polizeybehörde für einzelne Fälle die Benutzung eines Theiles einer Straße oder eines Platzes zu einer beſtimmten Gewerbsverrichtung verſtattet haben ſollte, (es darf dies nur ausnahmsweiſe, wenn der Gewerbtreibende innerhalb ſeiner Hofraithe keinen Raum dazu haben ſollte, unbeſchadet der Vorſchriften des§. 1. und ohne Verſperrung der Straße oder Beläſti⸗ gung der Vorbeifahrenden und Gehenden geſchehen), ſind verbunden, dieſe Straße ſogleich wieder zu reinigen.
§. 8. In der Regel darf das Fuhrvieh auf den Straßen und öffentlichen Plätzen nicht gefüttert werden. Kann dies aber in einzelnen Fällen nicht unterbleiben, ſo haben die Fuhrleute das übrig gebliebene Futter zu ſammeln und mit ſich fortzunehmen. f 5
§. 9. Die Inhaber der Wirthshäuſer, vor welchen die darin einkehrenden Fuhtleute und Kutſcher auf⸗ oder abladen, oder füttern, ſind dafür verantwortlich, daß der Straßenverkehr dadurch nicht gefährdet wird und die Straße alsbald von Miſt, Stroh, Heu ꝛc. vollkommen wieder gereinigt werde.
F. 10. Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar in den Monaten Januar und Dezember bis Machmit⸗ tags 4 Uhr, in den Monaten Februar, März, Oktober und November bis Nachmittags 5 Uhr, in allen andern Monaten aber bis Abends um 7 Uhr müſſen ſämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zu— ſammengekehrte Koth von der Straße weggebracht ſeyn.
Fällt auf einen dieſer Tage ein christlicher Feiertag, ſo geſchieht die Reinigung an dem nächſtvor⸗ hergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen ſeyn, ſo fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßen⸗ reinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt deſſen muß aber der Schnee von den Banquets
zunächſt der Häuſerreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß in der Weiſe entfernt und weggekehrt werden,
daß dadurch keine Aufhäufung des Schnee's in der Fahrbahn veranlaßt wird. 81*
F. 11. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden, und dazu gehörigen Hoͤfen, Garten und Plätzen an dieſelben angrenzen, dergeſtalt ob, daß ſie dieſe Reinigung längs deren Ausdeh⸗ nung an der Straße hin und bis in die Mitte derſelben d. i. die Mitte der Fahrbahn beſorgen laſſen
müſſeu. Durchkreuzen ſich zwei Straßen, ſo hat jeder der anſtoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzſtraße reinigen zu laſſen, welcher nach ſeiner Hofraithe liegt. In der Regel iſt nur der betref-
fende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmaßig geſchieht, verantwortlich, und es kann, wenn gleich ihm frei ſteht, mit Miethsleuten oder anderen Perſonen wegen der Staßenſäuberung eine Privat⸗ uͤbereinkuoft zu treffen, eine ſolche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlaſſungsſtrafe nicht ſchützen.
F. 12. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich:
1) Wenn eine Hofraithe ſich im Niesbrauche von Jemand befindet, auf den Niesbraucher. 2) Wenn ſie als Beſoldungswohnung hingegeben iſt, auf den Beſoldungs⸗Inhaber und 3) Wenn ſie der Eigenthümer, ohne ſelbſt darin wohnen zu bleiben, im Ganzen an eine Familie ver⸗ miethet, und daß dies geſchehen der Polizeybehörde angezeigt hat, auf den Miether. §. 13. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, in ſo weit die Beſtimmungen des vor⸗ ſtehenden§. nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungsvorſtänden ob.
F. 14. Iſt eine Straße nicht über 2½ Klafter breit, und auf der einen Seite kein Beſitzthum vorhan— den, deſſen Eigentümer oder Inhaber nach den vorſtehenden Beſtimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, ſo iſt der Eigenthümer oder Inhaber(vergl.§. 11. und 12.) der gegenüber liegenden Hofraithe ver⸗ bunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, ſondern vollſtändig auf beiden Seiten reinigen zu laſſen.
8. 15. Die Reinigung derjenigen Straßenſtrecken, wozu nach vorſtehenden Vorſchriften für einen Andern
keine Verbindlichkeit beſteht, ferner die Reinigung der öffentlichen ſtädtiſchen Plätze und der Plätze um die
offentlichen Brunnen, ſoll auf ſtädtiſche Koſten geſchehen. f §. 16. Es iſt verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen muͤſſen
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