Ausgabe 
21.10.1837
 
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Intelligenzbla.

für die

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

. RSS R 242. Sonnabend, den 21. Oktober 1837.

Amtlicher Theil. Polizey⸗ Reglement.

Die Straßenpolizey, insbeſondere: N Betreffend: Die Reinlichkeit und Reinigung der Straßen und Plätze in der Stadt Vutzbach.

Um die für die Geſundheit und Annehmlichkeit ſo nöthige Reinlichkeit der Straßen und Plätze zu Lutzbach zu befördern, und manche Zweifel zu beſeitigen, welche aus der unbeſtimmten Faſſung der dar⸗ her beſtehenden Polizeybefehle hervorgingen, ſo bin ich veranlaßt unter Aufhebung der letzteren nach An⸗

Hof⸗, Keller⸗ oder Straßen und Plätze

gworfen, geſchüttet oder laufen gelaſſen werden. Als ſolche Unreinlichkeiten ſind unter Anderm namentlich zu

brachten: alles ſtinkende Gewäſſer, ſey es Jauche von Miſtſtätten oder Abtritten, oder Abwaſſer der Eeifenſieder oder Häringslacke und Stockfiſchbrühe u. dgl., ferner das vom Schlachten herrührende Blut der mit Blut und Unrath vermiſchte Waſſer u. dgl. m.

§. 2. Wo Ausflüſſe von Waſſerſteinen auf die Straße beſtehen und nicht anders wohl abgeleitet werden kianen, da haben diejenigen, welche dieſelben beſitzen, dieſelben mit Seyhen und Kandeln ut kein grobes Gekrötze oder ſonſtiger Unrath auf die Straße fließen kann, auch ferner die Goſſen und Annen ſtets offen und von allem Schlamm frei zu erhalten und dafür zu ſorgen, daß der Abzug des Aslaufs ungehindert ſtatt hat. Daſſelbe iſt bei dem Auslaufen von Waſchwaſſer in die Straßenrinnen

§. 3. Aus den Fenſtern oder anderen Oeffnungen der Gebäude darf nichts auf die Straßen und Plätze gechüttet oder geworfen werden, wodurch die Vorübergehenden verunreinigt, belaſtigt oder beſchädigt wer⸗ den könnten. Der Eigenthümer des fraglichen Gebäudes, oder wenn er es ganz oder theilweiſe vermie tt oder auf andere Weiſe zur Bewohnung eingeräumt haben ſollte, der Bewohner desjenigen Theils, aus welchem geſchüttet oder geworfen wurde, iſt für die Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot verant⸗ mrtlich. Eben ſo jeder Wirth oder Zäpfer für dergleichen Zuwiderhandlungen ſeiner Gäſte, vorbehalt⸗ lic ſeines Regreſſes an dieſe.

5. 4. Das Fahren oder Tragen von Dünger, Bauſchutt und anderem Unrath, ſo wie von Braunkohlen iſt nur in ſolchen Karren oder Wagen, oder Gefäßen geſtattet, welche ſo verwahrt find, daß die Straße durch das Abfallen resp. Durchfallen nicht verunreinigt wird. Sollte dennoch durch Zufall etwas ab⸗ oder durchfallen, ſo muß der Fuhrmann oder Traͤger die Verunreinigung unverzüglich wegſchaffen.

5. 5. Wenn Jemand wegen Mangel an Hofraum genöthigt iſt, Dünger, Bauſchutt und andere ver⸗ uheinigende Gegenſtände zum Wegfahren unmittelbar auf die Straße bringen zu laſſen, ſo müſſen die⸗ eſten ſo nahe an das Haus gebracht werden, daß eben ſo wenig der Verkehr auf der Straße ſelbſt, als das ungehinderte Vorübergehen auf den Straßen⸗Banquets geſtört wird. Ferner müſſen dergleichen Ge⸗