Ausgabe 
18.2.1837
 
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Beaufſichtigung übergebenen Jagdbezirk einen Schuß fallen und einen Jagdfrevel ahnend, ſuchte er, mit noch zwei anderen Perſonen, den Thäter zu um kreiſen. Während dieſe auf Umwegen ſich der Gegend zu nähern ſuchten, ging Jager grade dar auf zu und erblickte bald, ſchon ganz in der Nähe, einen ihm nicht unbekannten Wild-Knapper, der auf dem Anſtand zu ſtehen ſchien. Kaum daß dieſer den Jagdaufſeher erblickte, ſah letzterer auch ſchon die Mündung auf ſich gerichtet und ehe er ſich zur

Gegenwehr bereiten konnte, war auch ſchon der

Schuß gefallen, der ihn jedoch nicht beſchaͤdigte, und der Thäter entfloh. Im Begriff nun dieſen zu verfolgen, erblickte er in geringer Entfernung einen zweiten Frevler, der bereits ſchon auf ihn anlegte, zugleich aber auch, in nicht allzugroßer Entfernung hinter demſelben, die zwei von ihm ab geſchickten Perſonen, welche ſich vorſichtig an den⸗ ſelben heranſchlichen. Ehe jedoch die Huͤlfe ganz herangekommen, war das Verbrechen geſchehep. Jäger fühlte ſich verwundet und ſtarb an den Fol⸗ gen. Doch auch die Thäter werden ihrer ge⸗ rechten Strafe nicht entgehen. Auf der That ergriffen, büßen ſie ſchon jetzt ihr ve/ brecheriſches Beginnen und man giebt ſich der Hoffrung hin, daß Se. Excellenz wie in allen anderen Fällen, ſo auch hier den Gegenſtand ſeine beſonderen Be⸗ rückſichtigung würdigend, das Möglichſte zur Sta⸗ tuirung eines Exempels beitragen wird.

Empört ſchon das eben eczaͤhlte Verbrechen alles menſchliche Gefühl, verleutznet es auch alle Religion und Sittlichkeit, ſo fürdet doch der Denkende darin einen herben Troſt, daß es wenigſtens nicht in Fol⸗ ge kalter Ueberlegung geſchah. Eine That aber, wie nachſtehend- erregt Schaudern und heimliches Bangen; und wenn nicht andere Beiſpiele von edel⸗ müthiger Selbſtaufopferung bisweilen das ſo ſchwer verletzte Gefühl neu belebte, mögte vielleicht ſchon Mancher an der Menſchheit, dem Ebenbild des Höch ſten, irre geworden ſeyn.

Das zu erzählende Verbrechen bezeichnete den Abend vom 1ten d. M. in der gräfl. Stollberg⸗Or⸗ tenbergiſchen Gemeinde Niederſeemen. Der brave Ortsbürger Erbes war, wie gewöhnlich, Abends 6 Uhr zu einem Bekannten, Knecht und Magd zu ih⸗ ren Geſpielen und die Frau zu Bette gegangen.

Schon um 8 Uhr kam der Mann zurück, fand Fen⸗

ſter und Thüren erbrochen, Kiſten und Schränke aufgeſprengt und beraubt, und ſeine bejahrte Gattin mit klaffender Kopfwunde erſchlagen in der Stube liegen.) Auffallend war dieſes in Zeit 3 Mona- ten der dritte Einbruch mit Beraubung in demſelben Hauſe und wenn nur, mit allen Verhältniſſen dieſer unglücklichen Familie genau Bekannte, dieſe Ver brechen verüben konnten, ſo erſcheinen die Zeichen unſerer aufgeklärten Zeit noch betruͤbender, wenn jetzt Unthaten der Art von Bekannten verübt wer⸗ den, die ſonſt nur von, aus der bürgerlichen Ge ſellſchaft ausgeſtoßenen Zigeuner- und Räuber Hor⸗ den erhört wurden.

Bis jetzt iſt es leider der raſtloſen Thätigkeit der Behörden noch nicht gelungen die Thäter zu entdecken.

*) Nach einer Bekanntmachung des großh. heſſ. Landgerichts zu Ortenberg ſind folgende Gegenſtände dabei entwendet worden:

1) Ein Fruchtſack von grobem Tuche, mittelſt ſchwarzer Tinte mit E gezeichnet; a 2) Vier bis fünf Manns- und Weibshemden, theils eben ſo, theils gar nicht gezeichnet; 3) Fünf Berliner Thaler; ) Eilf Gulden in 7 und/ Kronenthalern; ein halber Kronenthaler iſt durchlöchert; 50 Gegen 301 fl. in/ und ¼ Thlr. preuß. Cour. Daſſelbe Gericht bemerkt noch beſonders dabei:Dem⸗ jenigen, welcher eine die Entdeckung dieſes Verbrechens her⸗ beiführende Spur zur Anzeige bringt, iſt eine Belohnung von dreißig Gulden zugeſichert./ Anm. d. Red.

Das Zuſammenlegen der Grundſtuͤcke.

Es exiſtiren zwar mehrere ältere und neuere Verordnungen, welche das ſo ſchädliche Theilen klei⸗ ner Parzellen verbieten; es ſcheinen jedoch nur de⸗ ren Beſtimmungen hinſichtlich der Pachtgüter gehand⸗ habt worden zu ſeyn. der ganzen Wetterau ſelbſt die kleinſten Güterſtücke, oft nur von 2 bis 3 Klaftern Gehalt, getheilt, und zuſammenliegende Güter gehören in derſelben zu den Seltenheiten. Der Nachtheil, der hieraus entſteht, iſt, wie allgemein anerkannt, ſehr bedeu⸗ tend, und dürfte wohl darin beſtehen, 5

1) daß die Arbeiten vervielfältigt werden, inde der Bauer mehr auf den Wegen, als auf ſeinen Gütern iſtt, mehr Tagelöhner gebraucht und das Vieh mehr angeſtrengt wird ꝛe.

2) ein bedeutendes Stück nutzbaren Landes durch die Furchen, Hecken, Raine ꝛc. verloren geht, wel⸗

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