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che überdies bekanntlich die Zufluchtborte fuͤr Mänſe, Schnecken und Maulwürfe ſind, i
3) der Bauer mehr in Prozeſſe verwickelt wird, die gerade da am meiſten entſtehen, wo man viele Nachbarn hat,
4) durch dieſelben, worunter auch manche ſchlim— me ſind, der groͤßte Schaden, ſey es aus Vorſatz oder Nachläſſigkeit, entſteht,
5) der Bauer ſeine Beſitzungen nicht nach Ge⸗ fallen bebauen ꝛc. und
6) nicht gehörig vor Dieben, Frevlern ꝛc. ſchuͤ⸗ tzen kann, endlich
7) ein zerſtreut liegendes Gut weniger werth iſt, als ein zuſammenliegendes. Außer dieſen dürften ſich noch andere Nachtheile aufzählen laſſen; jeder falls ſind aber ſchon die aufgezählten ſo bedeutend, daß es gewiß an ſeinem Orte iſt, wenn hier auf das nachſtehende Mittel aufmerkſam gemacht wird, wodurch man dieſe Nachtheile verhüten kann.
Eine landesherrliche Verordnung vom 5. Dez. 1834 nämlich, welche zugleich die Art und Wetiſe, wie dabei verfahren werden ſoll, beſtimmt, normirt, daß die einzelnen Grundſtücke in einer Gewann, Flur ꝛc. von deren Eigenthümern zuſammengelegt und unter dieſelben neu vertheilt werden können, ſo daß nun jeder der in der Gewann Begüterten ſei— ne verſchiedenen, ſonſt zerſtreut gelegenen Grund— ſtücke züſammenliegen hat ꝛc. ꝛc. Es iſt dieſes Zu⸗ ſammenlegen von ſehr tüchtigen Landwirthen empfoh— len worden, und nehmen wir daher um ſo weniger Anſtand, es unſeren Leſern zu empfehlen, als es ſo viele Vortheile hat. Wollten wir auch nicht mit Thär(einem der erſten Landwirthe) annehmen, daß der Ertrag des zuſammengelegten Landes das Dop- pelte betrage, ſo erzeugt doch das Zuſammenlegen auſſerdem nicht nur den Vortheil, daß man mehr Land erhält, was man beſſer bewirthſchaften und veräuſſern kann, ſondern man hat auch weniger Prozeſſe zu fürchten und weniger Arbeitslohn nöthig.
Die Einwendungen, die man dagegen macht, ſind auch ſo triftig nicht, ſelbſt wenn alle Parzellen einer ganzen Gemarkung zuſammengelegt würden. Man wendet nämlich ein, der Bauer würde dadurch nur einerlei Boden erhalten und nur einerlei Früchte ziehen können, und würde des einen Gut dann na⸗ he, des anderen Bauern Länderei weit entfernt vom Orte liegen. Erwägen wir übrigens, daß im letz teren Falle der Bauer dadurch entſchädigt wird, daß er weniger Steuer giebt, jedes Land aus ſei— nem eigenen Bauche verbeſſert werden kann, da 1 höchſtens 2 Schuhe tief überall eine andere Erdart ſich vorfindet, es auch ſo ſchlimm nicht iſt, einerlei Frucht zu ziehen, da es bekanntlich Bauern giebt, die nur Korn ziehen, und doch beſſer ſtehen, als andere, die Waitzen und jede andere Frucht bauen können, und die oben aufgezählten Vortheile des
Zuſammenlegens; ſo werden doch wenigſtens die Nach— theile von den Vortheilen überwogen. Ohnedieß werden dieſe Nachtheile bei'm Zuſammenlegen bloßer Gewannen oder Fluren(d. h. nicht ganzer Gemar⸗
kungen) beinahe gar nicht eintreten. C. Ech. Bekanntmachungen von Behoͤrden.
Gläubiger-Aufforderung. (46) Georg Lohr von Rödelheim beabſichtigt nach Praunheim auszuwandern. Rechtsanſprüche an den⸗ felben ſind binnen drei Monaten bei gr. Landgericht Rödelheim anzumelden, gegenfalls die Entlaſſungs⸗ urkunde ertheilt werden wird.
Friedberg den 14ten Januar 1837. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler.
Frucht ⸗Verſteigerung. f (82) Von den vorigjährigen hieſigen Domanial⸗ früchten werden
16 Malter Waitzen,
402.. Korn, 9 Gerſte und 1 Hafer,
Donnerſtags den gten März d. J., Morgens 10 Uhr, in einzelnen Abtheilungen und unter den be— kannten Bedingungen auf dem hieſigen Rathhaus meiſtbietend verſteigert. Reichelsheim am 3. Februar 1837. Herz. naſſ. Receptur. Hehner. Bekanntmachung. (83) Das den Kindern iſter Ehe des verlebten Conrad Schwan jun. zuſtehende Gaſthaus zum Schwanen dahier in der Wallthorſtraße ſoll Montags den 13. März, Nachmittags 2 Uhr in dem Hauſe ſelbſt auf 5 Jahre, vom tten Auguſt 1837 an, meiſtbietend, unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen, welche auch früher bei unterzeichneter Gerichtsſtelle eingeſehen werden kön— nen, verpachtet werden. Gießen den 2ten Februar 1837. Großherzogl. heſſiſch. Stadtgericht. Müller. Gläubiger⸗ Aufforderung. (85) Daniel Dreſcher von Butzbach beabſichtigt nach Nordamerika auszuwandern. Rechtsanſprüche an denſelben ſind binnen drei Monaten bei großh. Landgericht dahier anzumelden, gegenfalls die Ent⸗ laſſungsurkunde ertheilt werden wird, Friedberg den 28ten Januar 1837. Der großherzoglich heſſiſche Kreis rath des Kreiſes Friedberg. Küchler.


