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So oft ein Wegwärter einen Weg in einer Gemarkung begeht, hat er ſich bei dem betr. Bürger⸗ meiſter anzumelden, um bei dieſem zu erfahren, wo etwa ſeine Thätigkeit vorzugsweiſe in Anſpruch ge⸗ nommen wird.
6. 5. Die Bezirks-Wegwärter haben ferner die Obliegenheit, den Verſteigerungen, welche im Betreff der Vicinal-Wegbauten oder deren Unterhaltung abgehalten werden, beizuwohnen, und darauf zu ſehen, daß die veraccordirten Wegbau- oder Wegunterhaltungsarbeiten und Lieferungen pünktlich nud zur be⸗ dungenen Zeit ausgeführt werden. f 5
Bei Taglohnarbeiten ſind desfalls auf Erfordern der gr. Bürgermeiſter Liſten von ihnen zu fuhren, in welche die Namen der Taglöhner, ihre Arbeitszeit und ihr Taglohn einzutragen iſt.
Gelieferte Chauſſeeſteine muͤſſen ferner nach deren Aufklafterung von ihnen nachgemeſſen werden; eben ſo Kies, Sand u. dgl. m.
Die unter ihrer Aufſicht ſtattgehabten Arbeiten und Lieferungen haben ſie zu prüfen und die deß⸗ fallſigen Rechnungen pflichtmäßig zu beſcheinigen. g
§. 6. Zur regelmäßigen Unterhaltung der kunſtgerecht gebauten(d. i. der chauſſirten) Vieinalwege iſt jährlich wenigſtens einmal und zwar im Spatherbſt bei anhaltend naſſer Witterung das Abziehen des Schlammes und die Ausbeſſerung mit klein geſchlagenen Steinen erforderlich; bei noch unverſteinten Vi⸗ cinal⸗Wegen aber die Auswerfung der Gräben und die Ausfüllung der Löcher nöthig.
Die Bezirks-Wegwärter ſind verpflichtet, jedes Jahr die Koſtenüberſchläge über die desfallſigen Haupt- Unterhaltungsarbeiten des kommenden Jahres zu fertigen resp. fertigen zu laſſen, und den betr. Bürgermeiſtern längſtens bis Ende April zuzuſtellen, damit die hierzu erforderlichen Mittel im Gemeinde— voranſchlage für das folgende Jahr vorgeſehen werden können.
Zugleich haben dieſelben dieſe Hauptunterhaltung nicht nur zu beaufſichtigen und zu überwachen, ſondern auch ſelbſtthätig dabei mitzuwirken.
§. 7. Alle anderen im Laufe des Jahres erforderlichen kleinen Unterhaltungsarbeiten, welche ſich zur beſonderen Veraccordirung nicht eignen, haben die Bezirkswegwärter ſelbſt zu verrichten. Dahin gehört u. a. namentlich: das Zuziehen der Gleiſen und Ausfuͤllung von Lücken mit den klein geſchlagenen Stei— nen der vorräthigen Unterhaltungshaufen, für deren Vorhandenſeyn ſtets Sorge getragen werden muß, ferner die Ableitung des Regen- und Schneewaſſers aus den Gleiſen und von den Banquets durch kleine Schlitzgräben; die Ausbeſſerung der Banquets und Gräten; die Reinigung der Straße von den darauf liegenden Steinen, Reiſern ꝛc.; die Offenerhaltung der Brücken, Dohlen, Mulden und Oeffnung der Grä— ben, wenn ſie ſich wie z. B. bei ſtarken Regengüſſen hier und da verſtopft haben ſollten, u. dgl. m. Wer⸗ den durch beſondere Ereigniſſe größere Reparaturen erforderlich, zu deren Beſorgung die Einzelnkräfte nicht hinreichen, z. B. bei Aufhäufung großer Schneemaſſen in den Wegen, ſo haben die Wegwärter- un⸗ verzüglich den betr. Bürgermeiſtern davon Anzeige zu machen, welche ihnen alsdann unverweilt die nö⸗ thigen Hülfsarbeiter beigeben werden. i
§. 8. Polizeyliche Aufſicht. Ein beſonderes Augenmerk haben die Bezirkswegwärter auf eine ſtren⸗ ge Handhabung der Wegpolizey zu richten. Die desfallſigen polizeylichen Vorſchriften befinden ſich in dem darüber erlaſſenen beſonderen Polizeyreglement vom heutigen.) Jede Uebertretung deſſelben haben die Wegwärter unverzüglich zur Beſtrafung anzuzeigen. Ein Formular darüber, wie dergleichen Anzeigen einzurichten ſind, wird im Druck angelegt und denſelben zugeſtellt werden. Sind die Zuwiderhandelnden Ausländer oder Unbekannte, ſo ſind dieſelben ſogleich an das einſchlägige Landgericht zu bringen, inſofern ſie nicht vorziehen ſollten, die beſtimmte Strafe bei dem Bürgermeiſter der Ortsgemarkung niederzulegen. Letzternfalls ſind dieſelben nicht weiter aufzuhalten, jedoch iſt die Anzeige bei dem gr. Landgerichte zu ma⸗ chen, damit dieſes über die Zuwiderhandlung resp. die deponirte Summe rechtlich verfüge.— Den Weg⸗— wärtern ſelbſt iſt auf das ſtrengſte unterſagt, dergleichen Strafen ſelbſt in Empfang zu nehmen, oder ſich mit den Thätern auf irgend eine Art abzufinden.
F. 9. Die Bezirks-Wegwärter haben ein Tagebuch zu führen, worin ſie ihre täglichen hauptſächlichen Geſchäftsverrichtungen verzeichnen müſſen. Daſſelbe iſt, ſo oft ſie die Wege einer Gemarkung begehen, oder ſonſtige die Wege betreffende Arbeiten darin vornehmen, den einſchlägigen Bürgermeiſtern, deren Aufſicht und Controle die Wegewärter überhaupt unterworfen ſind, zur Beſcheinigung der jeweiligen Ge⸗ ſchäftsverrichtungen vorzulegen.
Dieſes Tagebuch muß jeden letzten Dienſtag in jedem Kalender-Quartal von den Wegwärtern dem gr. Kreisrath zur Durchſicht überbracht werden. Bei dieſer Gelegenheit wird denſelben zugleich ſpecielle Anweiſung und Belehrung, in ſo weit erforderlich, zu Theil werden.
*) Wird in dein nächſten Intelligenzblatte bekannt gemacht werden.
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