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Intelligenzblatt
für die
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im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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M10. Sonnabend, den 11. Marz 1837.
Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Vicinalwege, insbeſondere Anſtellung von Bezirkswegwärtern.
Um die ſo nöthige Unterhaltung der Vicinalwege beſſer wie bisher und zugleich auf eine minder koſtſpielige Weiſe zu ſichern, iſt, wie Ihnen bekannt, die Anſtellung beſonderer Bezirkswegwärter für noth— wendig erkannt worden. Dieſe Einrichtung ſoll mit dem Anfange des nächſten Kalender-Quartals in's Leben treten.
Indem ich mir vorbehalte die Bezirks⸗Eintheilung und die Perſonal-Anſtellungen Ihnen im näch⸗ ſten Blatte zu eröffnen, bringe ich einſtweilen die für die Bezirkswegwärter entworfene Inſtruction hier—
unter zu Ihrer und zur öffentlichen Kenntniß.
Friedberg den Sten März 1837. Küchler.
Inſtruction für die Bezirkswegwaͤrter im Kreiſe Friedberg.
§. 1. Die Bezirkswegwärter haben ſich ſowohl bei Dienſtverrichtungen als in ihrem Privatleben eines geſitteten, nüchternen und untadelhaften Betragens zu befleißigen. Im Dienſte dürfen ſie Niemanden grob begegnen. Selbſt da, wo ſie mit Ernſt einzuſchreiten genöthigt ſind, darf dies niemals auf unanſtändige oder rohe Weiſe geſchehen.
§. 2. Den Bezirkswegwärtern liegt im Allgemeinen die Sorge für den guten Zuſtand der Vicinalwege in ihrem Bezirke ob, und ſie ſind dafür verantwortlich, daß ein ſolcher guter Zuſtand, wo er fehlen ſollte, herbeigeführt, wo er aber vorhanden iſt, gehörig erhalten werde.
§. 3. Dieſelben dürfen kein Nebengeſchäft betreiben, ſondern müſſen ſich ausſchließlich dem Wegwärter⸗ Dienſte widmen. Sie ſollen mit Ausnahme der Zeit, wo beſonders üble Witterung ihr Zuhauſebleiben genügend rechtfertigt, täglich auf den Straßen ihres Bezirks anweſend ſeyn, und zwar vom ten April bis iten October mindeſtens Morgens von 6 bis 11 Uhr, Nachmittags von 1 bis 6 Uhr, vom Iten October bis ten April dagegen von Sonnenaufgang bis 11 und von 1 Uhr bis Sonnen-Untergang. Eine Ausnahme hiervon machen nur die Sonntage und geſetzlichen Feiertage, wenn nicht Nothfälle ein— treten, welchenfalls ſie auch an dieſen Tagen Beihülfe leiſten müſſen, ferner die Fälle in welchen unab⸗ wendbare Hinderniſſe z. B. Krankheit eingetreten ſind. In ſolchen Fällen iſt indeſſen unverzüglich Anzeige hierher zu machen. 5 i
§. 4. Die chauſſirten Vicinalwegſtrecken ihrer Bezirke haben die Wegwärter wenigſtens zweimal wö⸗ chentlich, alle anderen Vicinalwege aber mindeſtens einmal wöchentlich zu begehen. 2 ſeyn, Werkzeuge, welche
Dieſelben müſſen dabei ſtets mit einer Wurfſchippe und Kreuzhacke verſehen ſie auf ihre Koſten anzuſchaffen und zu unterhalten haben.


