Ausgabe 
8.4.1837
 
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des Buͤrgermeiſters, die Herbeiſchaffung der Pfänder bewirken zu laſſen, und nur er wird von uns, vor⸗ behaltlich ſeines Regreſſes, in Anſpruch genommen, wenn etwa der Schuldner die Pfänder verbracht hätte.

II. Sobald die Pfändung vollzogen iſt, haben Sie jedesmal die erfolgte Abgabe der Pfänder un⸗ ter den Pfandbefehl zu beſcheinigen, ſofort ſich zu Ihrer eignen Notiz und um Ihre weiteren Amtshand⸗ lungen darnach bemeſſen zu können, ſchriftlich aufzuzeichnen:

a) Name und Wohnort des Gläubigers und Schuldners. bp) Betrag der Forderung.

d) Tag, wo die Pfändung vollzogen worden.

c) Die gepfändeten und überlieferten Gegenſtaͤnde.

III. Gepfandetes Vieh iſt in einem Wirthshauſe unterzubringen. Sonſtige Mobilien ſind auf dem Rathhauſe, oder in irgend einem andern von Ihnen anzuweiſenden Locale aufzubewahren und werden Sie dem Gerichtsdiener, der die Pfaͤndung vollzieht, jedesmal angeben, wohin die Pfänder gebracht wer⸗ den ſollen.

IV. Nach den beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften hat der Schuldner:

a) wenn Vieh gepfändet iſt, 3 Tage p) wenn andere Gegenſtände verpfändet ſind 14 Tage Zeit zur Einlöſung der Pfänder, ſo daß alſo vor Ablauf dieſer Friſten nie der Verkauf Statt finden darf.

Dagegen muß auch, ſobald die oben erwähnten Einlöſungsfriſten abgelaufen ſind, ſogleich zur Verſteigerung der Pfänder geſchritten werden und hierzu wird künftighin niemals ein beſonderer landge⸗ richtlicher Auftrag ertheilt werden, vielmehr haben Sie auch ohne dieſen, wenn der Schuldner nicht mit dem Ablaufe von 3, reſp. 14 Tagen nachweiſ't, daß er Zahlung geleiſtet oder Ausſtand erhalten, den Verkauf zu bewirken und unter keiner Vorausſetzung für ſich und ohne Bewilligung des Gläubigers, eine längere als die erwähnte geſetzliche Friſt, zu geſtatten.

v. Ehe der Verkauf Statt findet, iſt derſelbe nöthigen Falles auch in den umliegenden Orten ge⸗ hörig bekannt zu machen, und die Taxation der Pfänder zu vollziehen. Sowohl dieſe als die Beſcheini⸗ gung der erfolgten Bekanntmachung, muß dem Verſteigerungsprotokoll beigelegt werden.

VI. Wird bei dem Verkaufe, der immer gegen baare Zahlung zu vollziehen iſt, das Taxatum er⸗ lößt, ſo haben Sie ſogleich ohne weitere Anfrage den Zuſchlag zu ertheilen, und das Pfand gegen Zah⸗ lung des Preiſes an den Käufer, den Erlös aber, ſoweit es zur Deckung der Schuld nöthig iſt, an den Gläubiger abzugeben. Wird dagegen das Taxatum nicht erreicht, ſo muß weitere Verfügung von hier⸗ aus abgewartet, deshalb auch jedesmal die landgerichtliche Genehmigung vorbehalten werden.

VII. Längſtens binnen 3 Wochen von dem Tage an, wo die Pfändung vollzogen worden, muß das Verſteigerungs-Pretokoll hier eingelangt ſeyn. Sollte der Gläu⸗ biger bezahlt worden ſeyn, oder Friſt geſtattet haben, ſo muß ebenfalls binnen 3 Wo⸗ chen deßfallſiger Bericht, zu welchem jedoch kein Stempel adhibirt zu werden braucht, wofür aber auch keine Gebühren in Anſatz kommen können, hierher erſtattet werden. Bei der Menge der vorkommenden Pfändungen würde es, wie Sie ſelbſt ermeſſen werden, zu ſehr großen Beläſtigungen führen, wenn wir nicht auf die pünktlichſte Einhaltung dieſer Friſt zählen könnten und wir müſſen deshalb, indem wir übrigens zuverſichtlich erwarten, daß Ihr Dienſteifer uns der unangenehmen Nolhwendigkeit, Strafe anzuſetzen, überheben werde, bemerken, daß in jedem Falle, wo nicht binnen 3 Wochen das Verkaufsprotokoll, oder die Anzeige, daß der Gläubiger bezahlt ſey, oder Friſt geſtattet habe, bei uns vorliegt, ſogleich und ohne vorhergehende Erinnerung eine Disciplinar-Strafe von 30 kr. ſofort weitere geſchärfte Verfügung gegen Sie erſolgen wird.

VIII. Die Angehörigen Ihrer Gemeinden haben ſie mit dieſer Verfügung, ſoweit als nöthig, be⸗ kannt und ſie namentlich darauf aufmerkſam zu machen, daß ſobald ſie einen Pfandbefehl dahier er wirkt haben, jedes fernere Ausrufen ganz überflüſſig ſey, indem alsdann die Sache von Amtswegen be trieben, und den Parthieen, wenn ihre Mitwirkung wieder erforderlich ſeyn ſollte, die geeignete Nachricht gegeben werde. Schließlich machen wir Sie darauf aufmerkſam, daß f

IX. in Fällen wo von den Schuldnern um Friſt nachgeſucht werden will, dieſelben dieſerhalb nie⸗ mals an uns zu verweiſen ſind. Die Gerichte ſind verpflichtet prompte Juſtiz zu leiſten, haben aber nicht das Necht dem Schuldner zum Nachtheile des Gläubigers, gegen deſſen Willen, Nachſicht zugeſtat⸗ ten; weshalb dann jedes bei uns vorgebrachte Friſtgeſuch völlig erfolglos bleiben müßte.

Friedberg den 18ten December 1832. Hofmann.

1 An ſtel lung. Johann Seibert, geweſener Grenzaufſeher, iſt proviſoriſch zum Kreisboten beſtellt worden.

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