4
Intelligenzblatt
0
1, do für die
euer 9
Par,
nd.
** 2 im Allgemeinen,
. den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. Em⸗— ae eee
14. Sonnabend, den 8. April 1837.
chner.———— ſcben Amtlicher Theil.
e Ehre
28 Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
Bauch⸗ N 5 5 5..
an die Herrn Kirchenvorſtaͤnde des Kreiſes mit Ausnahme der ſtandesherrlichen Bezirke. * Betreffend: Die Einſendung der Kirchenvoranſchläge für das Jahr 1838.
1 ſteigen Unter Bezugnahme auf Art. 15 der Verordnung über die Verwaltung des Kirchenvermögens und und 18 die Inſtruction für Fertigung der Voranſchläͤge vom 15. Sept. 1832 empfehle ich die Ihnen Kirchenvoran⸗
ſchläge für das Jahr 1838 alsbald in Arbeit zu nehmen und in vorſchriftsmäßiger Weiſe ſpäteſtens bis land. Ende April an die betr. großh. Dekane einzuſenden.. 4 Friedberg den öten April 1837. Küchler.
t. daß— 25—
n, Das großherzoglich heſſiſche Landgericht zu Friedberg
u, und an die großherzoglichen Buͤrgermeiſter und Beigeordneten des Bezirks.
Betreffend: Das Verfahren bei Auspfändungen.
den: Bereits am 18ten December 1832 haben wir das abſchriftlich nachſtehende Ausſchreiben erlaſſen, das ſich ſeither als zweckmäßig bewährt hat. Da inzwiſchen neuerdings mehrere Orte unſerm Bezirke zugetheilt worden und viele von Ihnen erſt kürzlich in den Dienſt neu eingetreten, alſo mit den fragli⸗ 6 chen Beſtimmungen wohl noch nicht bekannt ſind, ſo bringen wir jenes Ausſchreiben wiederholt zu Ihrer
17 Kenntniß und empfehlen Ihnen insbeſondere auch die Vorſchriften deſſelben unter Nro. 5 und 6 genauer, als ſeither hin und wieder geſchehen, zu befolgen. 2
8 Friedberg den 29ſten März 1837. Hofmann.
dit dem Um eines Theils einen raſcheren Gang der Juſtizpflege herbeizuführen und andern Theils ſowohl
. die Gläubiger, als die Schuldner mit unnöthigem Zeit- und Koſtenaufwande möglichſt zu verſchonen,
. finden wir uns veranlaßt, Ihnen in Bezug auf den rubrizirten Gegenſtand, folgende allgemeine Vorſchriſ⸗
ten zu 1 5 I. So oft die Gerichtsdiener eine Pfändung zu vollziehen beauftragt werden, reicht es, um dieſen lr. Auftrag zu erledigen, keineswegs hin, wenn dem Schuldner, wie ſeither öfter geſchehen, blos beſtimmte Gegenſtände in's Pfand geſchrieben werden, ſondern die Gerichtsdiener haben die gepfändeten Ob⸗ jecte auch wirklich aus dem Gewahrſam der Schuldner zu entfernen und dieſelben Ihnen zur Verfüͤ⸗ n gung zu überliefern. Nur dann dürfen die Pfänder im Beſitze des Schuldners gelaſſen werden, wenn 9 der großherz. Bürgermeiſter auf den Pfandbefehl beſcheinigt, daß er dafür bürge und ſie als ihm über⸗ liefert anſehe. In dieſem Falle iſt es dann aber auch, wenn es zum Verkauf kommt, lediglich Sache


