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7.1.1837
 
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§. 14. Iſt eine Straße nicht über Klafter breit, und auf der einen Seite kein Beſitzthum vorhan den, deſſen Eigenthümer oder Inhaber nach den vorſtehenden Beſtimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre, ſo iſt der Eigenthümer oder Juhaber(vergl F. 11. und 12.) der gegenüber liegenden Hofraithe ver bunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, ſondern vollſtändig auf beiden Seiten reinigen zu laſſen.

§. 15. Die Eigenthümer und resp. Bewohner der weſtlich von der Hauptſtraße gelegenen Häuſerreihe ſind von der Rentamtswohnung an bis zum ſ. g. Bletzenbrunnen, und ferner von der Einmündung der Uſerſtraße bis an die Burgbrücke von der Reinigung der durch die dazwiſchen liegenden öffentlichen Plätze abgeſchiedenen Fahrbahn nicht verbunden. Daſſelbe gilt in Anſehung des in der Burg gelegenen durch öffentliche ſtadtiſchen Plätze von der Fahrbahn getrennten Häuſer.

§. 16. Die Reinigung derjenigen Straßenſtrecken, wozu nach vorſtehenden Vorſchriften für einen Andern keine Verbindlichkeit beſteht ferner die Reinigung der öffentlichen ſtadtiſchen Plätze und der Plätze um die offentlichen Brunnen ſoll auf ſtädtiſche Koſten geſchehen.

§. 17. Es iſt verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen müſſen die aufſtoßenden Nachbarn die Stelle, wo ſie angrenzen, insbeſondere die aufſtoßenden Rinnen und Goſ ſen dergeſtalt ſaubern, daß kein Koth oder Unrath dazwiſchen liegen bleibt.

S. 18. Im Sommer bei warmer und trockner Witterung müſſen die Straßen vor dem Kehren ſo mit Waſſer beſprengt werden, daß dadurch kein Staub entſteht.

§. 19. Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften der§. 1. 3. und 5. ſollen mit einer Polizeyſtrafe von 1 fl. bis 1 fl. 30 kr., die Verletzungen aller übrigen Vorſchrifteu aber mit einer ſolchen von 30 kr. beſtraft werden.

§. 20. Für Zuwiderhandlungen der Dienſtboten haben die Dienſtherrſchaften zu haften.

. 21. Die Polizeyofficianten ſind angewieſen, ſtrenge auf die Beobachtung dieſes Polizey-Regulativs zu achten, und insbeſondere alsbald nach Ablauf der fur das Reinigen beſtimmten Zeit nachzuſehen, ob die Straßen und Plätze gehörig gereinigt ſind. Diejenigen, welche dies unterließen, haben ſie nicht nur zur Beſtrafung anzuzeigen, ſondern auch auf der Stelle und bei doppelter Strafe zur Säuberung aufzufordern. F. 22. Wird auch dieſer Aufforderung kein Genüge geleiſtet, ſo haben die Polizeydiener noch an dem nemlichen Tage dem Lokalpolizeybeamten(gr. Bürgermeiſter) unverzüglich die Anzeige davon zu machen, worauf dieſer alsbald die Reinigung des betreffenden Diſtrikts auf Koſten des Saumigen anzuordnen hat.

Friedberg am 25ten Dezember 1836. 5

Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg. Küchler.

des Herrn Pfarrer Köhler, wie durch Uebergabr

Einweihung eines neuen Schulſaales. hung 1 des Lokals an den gegenwärtigen Lehrer, Herrn

Gleich am Anfang des neuen Jahres wird uns die Freude zu Theil, die Einweihung eines neuen Schulſaales in unſerem Kreiſe zu berichten. In der Gemeinde Altenſtadt nämlich wurde das gedeih liche Wirken in der zweiten Schulabtheilung bisher durch den Mangel eines geeigneten Lokals gehindert. Man verdankt es der thätigen Fürſorge des Herrn Kreisrath Küchler und der bereitwilligen Mitwir kung des Gemeindevorſtandes zu Altenſtadt, daß dieſer Mangel nunmehr beſeitigt iſt. Am 20ten Dezember v. J., Vormittags um 10 Uhr, verfügten ſich der Bürgermeiſter und die Mitglieder des Ge meinderaths, die Geiſtlichen und der Lehrer, der Kirchen- und der Schulvorſtand von Altenſtadt in den feſtlich geſchmückten, neuerrichteten Schulſaal. Dort erfolgte die Einweihung durch mehrſtimmigen Geſang der Schulkinder und zweckentſprechende Rede

Simon, und feierliches Verſprechen zweier Schüler im Namen aller, dem Erwarten der Gemeinde zu genügen. Das Ganze ſchloß, wie auch an andern Orten bei gleicher Veranlaſſung, mit Brätzeln, um auf erfreuliche Weiſe an den heilſamen Einfluß vernünftiger Jugenderziehung auf das Wohlergehen der Menſchen zu erinnern. Wird die gute Schule gut benutzt, ſo bringt das Leben den Lohn. Werden die Kräfte des Menſchen frühe gehörig geweckt, ge⸗ bildet und auf das wahrhaft Gute gerichtet, ſo vek⸗ mag er alsdann auch, den Zweck ſeines Lebens be⸗ ſtimmter zu erkennen und mit weiſer Benutzung an⸗ gemeſſener Mittel zu verfolgen. Trachtet man am erſten nach dem Reiche Gottes auf eine Gott wohlgefällige d. h. vernünftige Weiſe, ſo bringt dieß unfehlbar ſchon für dieſes Leben herrliche Frucht.