Ausgabe 
7.1.1837
 
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5. 4. Das Fahren oder Tragen von Dünger, Bauſchutt und anderem Unrath, ſo wie von Braunkoh⸗ 4 len iſt nur in ſolchen Karren oder Wagen, oder Gefäßen geſtattet, welche ſo verwahrt ſind, daß die dall, Straße durch das Abfallen resp. Durchfallen nicht verunreinigt wird. 170

§. 5. Wenn Jemand wegen Mangel an Hofraum genöthigt iſt, Dünger, Bauſchutt und andere ver büreg unreinigende Gegenſtände zum Wegfahren unmittelbar auf die Straße bringen zu laſſen, ſo müſſen die 9. ſelben ſo nahe an das Haus gebracht werden, daß eben ſo wenig der Verkehr auf der Straße ſelbſt, als ind! das ungehinderte Vorübergehen auf den Straßen- Banquets geſtört wird. Ferner müſſen dergleichen Ge e genſtände baldigſt weggefahren, und die Stelle, worauf ſolche gelegen, ſogleich gereinigt, beſudelte Stel⸗ abge len insbeſondere mit Waſſer abgeſpühlt werden. jůͤffeuth

Das Herauswerfen von Abtrittskoth iſt überdies gleich der Ausleerung der Abtrittsgruben ſelbſt nur 9. 5 bei Nacht geſtaͤttet. Während der Nacht muß eine brennende Laterne dabei unterhalten werden, und die keine Wegbringung und Reinigung muß mit Tagesanbruch vollendet ſeyn. öffent.

§. 6. Der Empfänger von Brennholz, Brauukohlen, Frucht, Heu, Stroh u. dgl. m., welcher ſolche 1 0. wegen deſſelben Mangels auf der Straße vor ſeiner Hofraithe oder Wohnung abladen laſſen muß, iſt die a gehalten, dies nahe bei dem Hauſe auf eine Weiſe zu bewerkſtelligen, daß weder der freie Verkehr auf ſen d. der Straße, noch das bequeme Vorübergehen auf den Bauquets der Straße gehindert wird. Auch hat 9. derſelbe dafür zu forgen, daß dergleichen Gegenſtaͤnde unverzüglich in das Innere der Hofraithen gebracht, Waſſ und die Straße ſogleich wieder gereinigt wird. Dieſe letztere Verpflichtung liegt auch demjenigen ob, wel⸗ 9. cher Heu, Stroh oder dergl. mehr über die Straße trägt oder tragen läßt, wenn einzelne Theile davon von! auf die Straße abgefollen ſeyn ſollten. beſtrg 8 7. Diejenigen Gewerbtreibenden, welchen die Polizeybehörde für einzelne Falle die Benutzung eines 9. Theiles einer Straße oder eines Platzes zu einer beſtimmten Gewerbsverrichtung verſtattet haben ſollte, 9. (es darf dies nur ausuahmsweiſe unbeſchadet der Vorſchriften des§. 1. und ohne Verſperrung der Straße achte! oder Beläſtigung der Vorbeifahrenden und Gehenden geſchehen,) ſind verbunden, dieſe Straße ſogleich und wieder zu reinigen. alzu

5. 8. In der Regel darf das Fuhrvieh auf den Straßen und öffentlichen Plätzen nicht gefüttert werden. 9. Kann dies aber in einzelnen Fällen nicht unterbleiben, ſo haben die Fuhrleute das übrig gebliebene Futter Hemli zu ſammeln und mit ſich fortzunehmen. woll

§. 9. Die Inhaber der Wirthshäuſer, vor welchen die darin einkehrenden Fuhrleute und Kutſcher auf oder abladen, oder füttern, ſind dafür verantwortlich, daß der Straßenverkehr dadurch nicht gefährdet wird und die Straße alsbald von Miſt, Stroh, Heu ꝛc. vollkommen wieder gereinigt werde. 5 §. 10. Jeden Mittwoch und Samſtag und zwar in den Monaten Januar und Dezember bis Nachmit tags 4 Uhr, in den Monaten Februar, März, Oktober und November bis Nachmittags 5 Uhr, in allen andern Monaten aber bis Abends um 7 Uhr müſſen ſämmtliche Straßen gehörig gereinigt und der zu⸗ N ſammengekehrte Koth von der Straße weggebracht ſeyn. N Fällt auf einen dieſer Tage ein chriſtlicher Feiertag, ſo geſchieht die Reinigung an dem nächſtvor⸗ hergehenden Werktage. Sollte Schnee gefallen ſeyn, ſo fällt die vorerwähnte Verbindlichkeit zur Straßen⸗ reinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt deſſen muß aber der Schnee von den Banquets

zunächſt der Hauſerreihe, und zwar in der Hauptſtraße in einer Breite von wenigſtens 8 Fuß, in den die F anderen Straßen aber von 4 bis 5 Fuß in der Weiſe entfernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Schu Aufhäufung des Schnee's in der Fahrbahn veranlaßt wird. Geme K. 11. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden, und dazu gehörigen Höfen, lich Gärten und Plätzen an dieſelben angrenzen, dergeſtalt ob, daß ſie dieſe Reinigung längs deren Aus deh⸗ 3 nung an der Straße hin und bis in die Mitte derſelben d. i. die Mitte der Fahrbahn beſorgen laſſen durch müſſen. Durchkreuzen ſich zwei Straßen, ſo hat jeder der anſtoßenden Nachbarn auch noch den Theil Man der Kreuzſtraße reinigen zu laſſen, welcher nach ſeiner Hofraithe liegt. In der Regel iſt nur der betref⸗ Kkreie fende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig geſchieht, verantwortlich, und es kann, wenn f gleich ihm frei ſteht, mit Miethsleuten oder anderen Perſonen wegen der Straßenſäuberung eine Privat⸗ 10 übereinkunft zu treffen, eine ſolche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber wife vor der Unterlaſſungsſtrafe nicht ſchützen. b Def K. 12. Mur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nemlich: ſich 19 Wenn eine Hofraithe ſich im Niesbrauche von Jemand befindet, auf den Niesbraucher. a mein 29 Wenn ſie als Beſoldungswohnung hingegeben iſt, auf den Beſoldungs-Inhaber und i j 3) Wenn ſie der Eigenthümer, ohne ſelbſt darin wohnen zu bleiben, im Ganzeu an eine Familie ver⸗ Aue miethet, und daß dies geſchehen, der Polizeybehörde angezeigt hat, auf den Miether. 8885 ben 8. 13. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, in ſo weit die Beſtimmungen des vor⸗ Der 45 ſtehenden§. nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungs vor ſtänden ob. Geſe 2 N 0