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Intelligenzblatt
für die
. rovinz Mberhes sen im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
28 1. Sonnabend, den 7. Januar 1837.
8 Intelligenzblatt für die provinz Oberbeſſen erſcheint auch im Jahr 1837, wie bisher, wöchentlich Einmal und zwar ſo, daß es den. Freitag Mittag von den Kreisboten abgeholt, den Sonnabend Vormittag aber hier ausgegeben und durch die hieſige wohllöbl. Poſtbehörde expedirt wird.— Alle Inſerate, welche bis den Donnerſtag Nachmittag 3 Uhr bei mir eingelaufen ſind, finden in derſelben Woche eine ſichere Aufnahme. Einrückungsgebühren betragen für die erſte Zeile 4 fr., für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr.— Der Abonnementspreis für 1 Jahr iſt: 1 fl. 12., für 7 Jahr: 40 kr., für ½ Jahr 24 kr., welcher Betrag jedoch voraus bezahlt werden muß!— Diejenigen meiner verehrl. Abonnenten, welche gefonnen ſind, das Intelligenzblatk auch im Jahr 1837 zu balten, baben nicht nötbig ſolches bei mir beſonders auzuzeigen; diejenigen hingegen, welche auszutreten beabſichtigen, oder neu hinzutreten wollen, erſuche ich, mich, oder die ihnen zunächſt liegende Poſtbehörde, gefälligſt davon zu benachrichtigen.— Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen, nach Umſtänden auch honorirt werden.
Friedberg. Carl Bindernagel. Amtlicher Theil. Fine mengen
Die Straßenpolizey, insbeſondere: Betreffend: Die Reinlichkeit und Reinigung der Straßen und Plätze in der Stadt Friedberg.
Um die für die Geſundheit und Annehmlichkeit ſo nöͤthige Reinlichkeit der Straßen und Platze zu Friedberg zu befördern, und manche Zweifel zu beſeitigen, welche aus der unbeſtimmten Faſſung der dar⸗ uber beſtehenden Polizeybefehle hervorgingen, ſo bin ich veranlaßt unter Aufhebung der letzteren nach An⸗ hörung der Lokalpolizeybehörde folgende polizeyliche Vorſchriften zu ertheilen:
§. 1. Es dürfen weder der in dem Inneren der Hofraithen geſammelte Haus-, Hof“, Keller ⸗ oder Garten⸗Unrath, noch ſonſtige Unreinlichkeiten oder Eckel erregende Gegenſtände auf die Straßen und Platze geworſen, geſchüttet oder laufen gelaſſen werden. Als ſolche Unreinlichkeiten ſind unter Anderm namentlich zu betrachten, alles ſtinkende Gewäſſer, ſey es Jauche von Miſtſtätten oder Abtritten, oder Abwaſſer der Seifenſieder, oder Häringslacke und Stockfiſchbrühe u. dgl., ferner das vom Schlachten herrührende Blut oder mit Blut und Unrath vermiſchte Waſſer n. dgl. m..
8. 2. Wo Ausflüſſe von Waſſerſteinen auf die Straße beſtehen und nicht anders wohl abgeleitet werden können, da haben diejenigen, welche dieſelben beſitzen, dieſelben mit Seyhen zu verſehen, damit kein gro⸗ bes Gekrötze oder ſonſtiger Unrath auf die Straße fließen kann, auch ferner die Goſſen und Rinnen ſtets offen und von allem Schlamm frei zu erhalten und und dafür zu ſorgen, daß der Abzug des Auslaufs ungehindert ſtatt bat. Daſſelbe iſt bei dem Auslaufen von Waſchwaſſer in die Straßenrinnen zu beobachten.
F. 3. Aus den Fenſtern oder anderen Oeffnungen der Gebäude darf nichts auf die Straßen und Platze geſchüttet oder geworfen werden, wodurch die Vorübergehenden verunreinigt, beläſtigt oder beſchädigt wer⸗ den könnten. Der Eigenthümer des fraglichen Gebäudes, oder wenn er es ganz' oder theilweiſe vermie⸗ thet oder auf andere Weiſe zur Bewohnung eingeräumt haben ſollte, der Bewohner desjenigen Theils, aus welchem geſchüttet oder geworfen wurde, iſt fur die Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot verant⸗ wortlich. Eben ſo jeder Wirth oder Zäpfer für dergleichen Zuwiderhandlungen ſeiner Gäſte, vorbehält⸗
lich ſeines Negreſies an dieſe.


