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a im Allgemeinen, den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. — ſ——.——————
* a 44. Sonnabend, den 4. Novembe 18 37.
Amtlicher Theil. Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an ſaͤmmtliche großh. Buürgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Das Suppliciren von Gemeinden um Anſtellung beſtimmter Subjecte auf erledigte Pfarr⸗ und Schulſtellen.
Nach einem Ausſchreiben großh. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz ſollen in neuerer Zeit wieder öftere Fälle vorkommen, aus welchen hervorgeht, daß die mit Beziehung auf die älteren Verord⸗ nungen vom N. Juli 1716, 1. Juli 1784 und 8. Juli 1790 unterm 29. Okt. 1826(in Nro. 32 des Regierungsblatts) erlaſfene allgemeine Verordnung, wodurch allen Gemeinden verboten wird, bei Er⸗ ledigung von Pfarr: und Schulſtellen gewiſſe Perſonen durch ſchriftliche Anträge zur Wiederbeſetzung ſol⸗ cher Stellen in Vorſchlag zu bringen, unter der Bedrohung, daß alle etwaige fernere Anträge ſolcher Art nicht bloß unberückſichtigt bleiben, ſondern auch alle Theilnehmer daran noch beſonders beſtraft werden würden, häufig übertreten— und alsdann gewöhnlich dieſe Uebertretung mit Unkenntniß der vorliegenden Beſtimmungen zu entſchuldigen geſucht wird.
Ich finde mich hierdurch veraulaßt, Sie zu beauftragen: die Verordnung vom 29. Okt. 1826 wieder⸗ bolt in Ihren Gemeinden mit dem Anfügen bekannt zu machen, daß von nun an jede vorkommende Con⸗ travention unnachſichtlich geahndet und auf die Entſchuldigung der Unkenntniß fernerhin nicht die geringſte weitere Rückſicht genommen werden wird.
Friedberg den 2. November 1837. Küchler.
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Derſelbe an Dieſelben.
Betreffend: Die Anwendung der wegen der Flüſſigkeitsmaße beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen auf die beiden Klein⸗ . verzapf gebräuchlichen Gefäße unter% Schoppen.
Es ſind Zweifel darüber entſtanden, ob die wegen der Flüſſigkeitsmaße beſtehenden allgemeinen geſetz⸗ lichen Beſtimmungen auch bei dem Kleinverzapf unter, Schoppen zur Anwendung kommen. Zur Be⸗ ſeitigung dieſer Zweifel iſt höchſten Orts beſtimmt worden, daß die über das Eichen der Gefäße beſtehen⸗ den Vorſchriften, auf die bei dem Kleinverzapf von Liqueuren, Brandwein ꝛc gebräuchlichen Gefäße unter ½ Schoppen keine Arwendung finden ſollen.
Ich beauftrage Sie daher, das ſämmtliche Ihnen untergebene Aufſichtsperſonal anzuweiſen, daß es da, wo bei dem Kleinverzapf von Liqueuren und Brandwein ꝛc. ungeeichte Gefäße unter /. Schoppen e werden, keine Denunciationen wegen Uebertretung der Maß⸗ und Gewichts⸗Verordnung mehr erhebt. Friedberg den 2. November 1837. Küchler.
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