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Erwartung berechtigt sei, daß der evang. Religionsunterricht in den Schulen erhalten bleibt. Nach Vornahme der Wahlprüfungen, die unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten, des Kirchenrats Wahl zu Beienheim, statt⸗ fand, wurde zum 1. Präsidenten Prof. D. Dr. Diehl⸗Friedberg, zum 2. Geh. Justiz⸗ rat Oberamtsrichter wählt. bildet waren, wurde in die Verhandlung und Beschlußfassung über die verschiedenen Vorlagen des Kirchenregiments eingetreten, deren wichtigste ich hier wenigstens kurz besprechen will.
Zunächst wurde die Vorl age betr. Beitritt zu dem nach den Beschlüssen des Ersten Deutschen Kirchentages zu Dresden im Sep⸗
tember vorigen Jahres zu gründenden Bund diesem möglichst
der Landeskirchen behandelt. Nach Beschluß soll der Bund einen engen Zusammenschluß der deutschen evan⸗ gelischen Landeskirchen und damit eine För⸗ derung des gesamten deutschen Protestantis⸗
mus herbeiführen und dessen Vertretung nach außen übernehmen. An eine Reichskirche ist nicht gedacht. Selbständigkeit und Be⸗ kenntnisstand der einzelnen Kirchen sollen gewahrt bleiben. des Bundes, besonders der Entwurf eines Bundesvertrags, wird durch den damit be⸗ trauten Deutschen Evangelischen Kirchenaus⸗ schuß wohl bald erledigt werden. Einberufung des Landeskirchentages zu ge⸗ gebener Zeit aus diesem Anlaß„nicht in sichere Aussicht zu nehmen ist“, erbat und erhielt das Erweiterte Oberkonsistorium die Ermächtigung, vorbehaltlich der Zustimmung des Landeskirchentages, den Beitritt unserer Landeskirche zum Kirchenbunde herbei zufüh⸗ ren, doch machte der Landeskirchentag den Zusatz„vorbehaltlich einer späteren lage über die daraus für unsere
erwachsenden Rechte sonstigen näheren Bestimmungen des Bun⸗ desvertrages“. Weiter wurden vom Lan- deskirchentag unter Anerkennung ihrer Zweck⸗ mäßigkeit und Dringlichkeit genehmigt die Beschlüsse des Erweiterten Oberkonsisto⸗ riums über die Auszahlung der Teuerungs⸗ zulagen mit 150 Proz. der seitherigen Sätze an die Geistlichen und e der Landeskirche für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1920 und darüber hinaus und
Kirche
die Erhöhung der Kinderzulagen von 500
auf 600 Mk. Auf Antrag des Finanzaus⸗ schusses wurde darüber hinaus noch die Er- höhung der Sätze für die sehr bedürftigen Ruhegehaltsempfänger und Witwen be⸗ schlossen.
Ferner wurde ein Kirchengesetz beschlossen, das den Geistlichen und Beamten des Zen⸗ tralkirchenfonds nach Vorbild des Staates den Uebertritt in den Ruhestand zu erleich⸗ tern, bestimmt: die Geistlichen und Beam⸗ ten des Zentralkirchenfonds, die mit dem 1. April 1920 oder später in den Ruhestand
0 Römheld⸗Nidda ge⸗ Nachdem ferner die Ausschüsse ge⸗
Die weitere Vorbereitung
Da die
Vor⸗
und Pflichten und die
treten, erhalten nach künftigen Besoldungsordnung denjenigen Ruhegehalt, der ihnen zukommen würde, wenn z. Zt. ihres Uebertritts in den Ruhe⸗ stand die Vorschriften dieser Besoldungs⸗ ordnung schon gegolten hätten, der Unter⸗ schied wird in solchen Fällen nachgezahlt. Sodann wurde die Gemeindesatzung für die vereinte evangelisch-protestantische Kir⸗ chengemeinde Offenbachs genehmigt, deren 86 die merkwürdige Bestimmung enthält: „Die Rechte der Gemeinde bei Stellen⸗ besetzung übt der Gesamtkirchenvorstand im Einvernehmen mit dem Einzelkirchenvor⸗ stand aus.“ Ich wies dazu in unserer Gruppe darauf hin, daß diese mit der Gießener Satzung, die den Einzelgemeinden volle Selbständigkeit gewähre, im Widerspruch stehende, offenbar die Herstellung möglichster Harmonie zwischen Geistlichen bezweckende
Vorschrift, eigentlich, wenn man einmal, wie
auch in Offenbach, selbständige Gemeinden schaffen wolle, doch in einem sehr wesent⸗ lichen Punkte die Rechte der Einzelgemein⸗ den stark beschneide. Wir haben aber ebenso wie auch nachher der Landeskirchentag davon abgesehen, aus diesem Anlaß eine Beanstan⸗ dung zu erheben, davon ausgehend, daß schließlich die Offenbacher Gemeinden selbst bestimmen müßten, welches Maß von Selb⸗ ständigkeit sie für sich in Anspruch nehmen wollten. Bei dieser Besprechung erfuhr ich, daß in Darmstadt die Einzelgemeinden bei der Stellenbesetzung zunächst selbständig voc⸗ gehen, daß aber dann der Gesamtgemeinde ein Veto zusteht, ein Weg, auf dem der von Offenbach mit dieser Vorschrift bezweckte Erfolg am besten erreicht wird. Hierauf wurden durch Kirchengesetz be⸗ seitigt die auf Natural lbesoldungsteile, ins⸗ besondere Benutzung von Hausgärten und Weinbergen bezüglichen Paragraphen 4—6 des Kirchengesetzes vom 17. November 1888, betr. ein Gehaltsabzug der Geistlichen, nach deren 8 6 der Stelleninhaber auch die zur Pfründe gehörigen Weinberge in Selbstbe⸗ nutzung zu übernehmen hat. Eine Neuord⸗ nung schien hier erwünscht, zumal gerade in der Gegenwart die freie Verfügung des Oberkonsistoriums über Weinberge im Hin⸗ blick auf die riesige Preisste igerung 19 all⸗ gemeinen lande skirchlichen Interesse gelegen ist. Es ist beabsichtigt, nun alsbald alle einschlägigen Fragen einheitlich durch Ver⸗ ordnung der Kirchenregierung zu regeln. Es wurde aber von der Kirchenbehörde dazu die Erklärung abgegeben, daß nicht in be⸗ stehende Verhältnisse eingegriffen werden soll. Nicht minder wurde auch den dem Landes⸗ kirchentag von dem Erweiterten Oberkon⸗ sistorium vorgelegten Richtlinien für Errich⸗ tung einer Kriegsstiftung zugestimmt, als welche der von der Lazarettzugsammlung 1914/15 erübrigte Geldbetrag von mehr als 100 000 Mk. auch für die Zukunft er⸗ halten bleiben soll. Die Zinsen dieses be⸗
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