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naler Geltung. Ich wiederhole mit voller. Ueberzeugung, daß Deutschland sich streng an diese Abmachungen hielt. Daß das bei den schwierigen Verhältnissen der letzten Kriegszeit oft schwer, sehr schwer war, mag der Leser sich selbst sagen; von den Lager⸗ behörden wurde aber auch in diesem Punkte Umsicht und peinliche Pflichterfüllung ver⸗ langt und geleistet. Nicht als Pharisäer und in Selbstüberhebung wollen wir das feststellen und festhalten, sondern um von hier aus schwere Anklagen gegen unsere Feinde von ehedem zu erheben. Auch für sie galten doch die Haager Abmachungen, auch sie hatten sie anerkannt. Aber wie
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Bedeutung in volkswirtschaftlicher Beziehung ist die Bestimmung, daß die Gefangenen mit Ausnahme der Offiziere und bestimm⸗ ter Unteroffizier⸗Kategorien als Arbeiter verwendet werden dürfen: doch sollen die von Gefangenen zu verrichtenden Arbeiten nicht in unmittelbarer Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen, d. h. es darf keinem Gefangenen zugemutet werden, gegen seinen Willen etwa bei der Herstellung von Munition mitzuwirken. Ebenso wie der Aufenthaltsstaat selbst, können aber auch Privatleute die Hilfe von Gefangenen in Anspruch nehmen. Die Bezahlung wird durch die Lagerbehörden bzw. die diesen
haben sie dieselben ausgelegt und gehalten, vorgesetzten militärischen Dienststellen fest⸗
zumal in Frankreich, z. T. auch in Ruß⸗ land und anderswo? 9 gierungen in der Durchführung der Haager Bestimmungen ein verhältnismäßig weiter
gelegt; die Vermittlung erfolgt durch das
Mag auch den Re⸗ sog.„Arbeitsamt“ des Lagers. In jedem
Lager muß sich ferner eine Auskunftsstelle befinden, welche imstande ist, möglichst alle
Spielraum gelassen sein, so ist doch klar, den Kriegsgefangenen betreffenden Fragen
daß Willkür durch sie vermieden werden
zu beantworten. Es muß also für jeden
soll, lautet doch die wichtigste Vorschrift Gefangenen ein Personalblatt angelegt wer⸗ der Haager Verordnung, daß die Gefange⸗ d 10 91 stets 8 5 15 dent f 1 115
1 055 5 Jene mden, das stets auf dem Laufenden zu halten nen„mit Menschlichkeit zu behandeln“ sind. ist und das außer den gewöhnlichen Per⸗
Daß die Behandlung unserer gefangenen Brüder vielfach ein schreiender Hohn auf diese Bestimmung gewesen ist, ist so oft ausgesprochen und durch die erschütterndsten Beispiele erhärtet worden, daß ich mir ein näheres Eingehen darauf ersparen kann. Wer Einzelheiten über dieses für unsere Feinde so schmachvolle Kapitel zu hören wünscht, lese noch einmal Herrn Wagners Schilderungen oder frage den ersten besten Heimkehrer, der durch unsere Straßen geht. Wenn die Verpflichtung„menschlicher Be⸗ handlung“ von dem Gedanken ausgeht, daß der gefangene Feind von dem Augen⸗ blick der Gefangennahme an eben auf⸗ Augenblick der Gefangennahme ab eben auf⸗ hört, Feind zu sein, so können wir nur mit schmerzlichstem Bedauern feststellen, daß unsere Gegner sich diese Auffassung im all⸗ gemeinen nicht zu eigen gemacht haben, und erfreuliche Ausnahmen sind leider nur dazu geeignet, die Regel auch in diesem Falle zu bestätigen.
Ich lasse nun noch ein paar wichtige Be⸗ stimmungen der Haager Konvention folgen; sie stammen von den Konferenzen der Jahre 1899 und 1907 und sind für die Grund⸗ sätze bedeutungsvoll, nach denen auch im Lager Gießen die Kriegsgefangenen zu be⸗ handeln waren. f zung der Gefangenen nur insoweit erfolgen,
als sie als Sicherheitsmaßregel unerläßlich
10 sie stellt also eine Art Sicherheitshaft ar.
Danach soll die Einschlie⸗
Persönliches Eigentum ist dem Ge⸗
fangenen gestattet, die Abnahme von Geld, Uhren, Ehrenzeichen usw., wie sie bei un⸗
seren Gegnern an der Tagesordnung war,
L
bringungsort, über Aufnahme in ein La⸗
liktes in
ist also durchaus völkerrechtswidrig. Natür⸗
lich können Waffen oder Schriftstücke mili⸗ tärischen Inhaltes nicht als Eigentum betrachtet werden. Von großer
persönliches
sonalien die jedem gewesenen Soldaten aus der sog.„Stammrolle“ geläufig sind, An⸗ aben enthält über den jeweiligen Unter⸗
zarett, über Entweichungen oder Todes⸗ fälle usw. Selbst wenn ein Gefangener sich nur kurze Zeit in einem Lager aufgehalten hat, muß eine solche Personalkarte vorhan⸗ den sein und jede gewünschte Auskunft über ihn ermöglichen.
Zum Schluß noch einige wichtige Be⸗ stimmungen militärrechtlicher und diszipli⸗ narer Art: Die Gefangenen unterstehen den Kriegsgesetzen des Heeres, in dessen Ge⸗ walt sie sich befinden; diese Kriegsgesetze müssen ihnen also bekanntgegeben werden. Da ich selbst bei zahllosen Kriegsgerichten als Richter gesessen habe, so weiß ich aus reichlicher Erfahrung, daß die verhängten Strafen die Gefangenen oft in Staunen gesetzt haben wegen ihrer Milde. Mehr als einer würde wegen des gleichen De⸗ der Heimat eine viel strengere Strafe unter Kriegsrecht erhalten haben. Und in wie viel Fällen erfolgte glatte Freisprechung! Man denke auch in dieser Hinsicht an die wahnwitzigen Urteile, die fremde Kriegsgerichte über deutsche Ge⸗ fangene gefällt haben. Daß dem Gefange⸗ nen auch das Recht der Berufung freistand, will ich nur nebenbei bemerken, es wurde davon auch häufig Gebrauch gemacht.—
(Schluß folgt.) Ein Märchen.
Ich wandre mit meinen Gedanken zurück Und seh' mich im traulichen Stübchen, Zu Füßen der Mutter. Ihr zärtlicher Blick Ruht liebevoll auf ihrem Bübchen.—


