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Gemeindeblatt für die evangelische Kirchengemeinde Gießen
Nr. 34 Sießen, Io. Sonnt. n. Trinitatis, den 24. August 919 8. Jahrgang
Höchster Gewinn. 2. Brief an die Korinther 9, 6. Wer säet im Segen, der wird auch 3 im Segen.
Vor mir sitzt ein 1927 Bauer. Er spricht über die ech affenhe der verschiedenen Böden in der G e Aus seinen Wor⸗ ten redet das Bewußtsein untrüglicher Sach⸗ kenntnis, das ein Ergebnis lebenslanger Be⸗ schäftigung mit dem Gegenstand ist. Seine güge tragen den Ausdruck reger Genug⸗ tuung. Aus seinem Herzen steigt ein Strahl der Befriedigung darüber, für die Mensch 12 nicht umsonst gelebt zu haben. Keiner
9 ßer„die am Webstuhl der Geschichte 1 hafft oder N in Fülle zusam⸗ mengetragen haben, kann je in stärkerem; Grade von diesem Bewußtsein durchdrungen gewesen sein.
Ein Gefühl der Ehrfurcht beschleicht mich vor dieser Seelengröße, deren Erscheinung durch den Stempel der Unbewußtheit etwas Beglückendes an sich trägt. Der Mann hat zur e Zeit seine Hände aufgetan, um dem Guten eine Stätte auf Erden zu bereiten. Und wieder zur gegebenen Zeit hat er sie dankbar geöffnet, um den Ertrag seiner Mühe in Empfang 15 nehmen. Der Acker hat ihn noch niemals betrogen. Höchstens haben die falschen Maßnahmen, die, er je und dann getroffen, ihm eine en bereitet. Die Erfahrung davon aber hat er auch wieder weislich zu dem e Kenntnisgute gelegt und daraus erst recht neuen Gewinn für das spätere Leben ge⸗ zogen. Es steht hier vor mir ein Bild völliger Uebereinstimmung mit sich und den um⸗ gebenden Notwendigkeiten des Lebens,
Kann der Mensch nach etwas Besserem trachten, etwas Höheres gewinnen? Jeder, in welchem Stande er auch sein Leben hin bringen mag, darf sich glücklich preisen, wenn er es zu einer solchen Lebensstufe gebracht hat. Da ist das Stückwerk schon hienieden in dem Maße überwunden, das dem Erdensohne gestattet ist. K. G.
die Rechtslage der evang. Gemeinden in den östlichen Abtrennungsgebieten. i!
Durch den Friedensvertrag gehen an den polnischen Staat erhebliche Teile des preußi⸗ schen Ostens verloren, in dem sich eine zahl⸗ reiche evangelische Bevölkerung befindet, die liaker der altländischen preußischen Mutter⸗ lirche angehörte. Es handelt sich um 719 Nhe ngemeinden mit zusammen etwa
2 Millionen Evangelischer, und zwar in
tretenden Ge
Polens eine religiöse Minde rheit bilden,
schen Gemeinden vorher Gelegenheit
Schlesien 92 mit etwa 173 nwohnern, in Posen 5 mit 600 000, tpreußen 216 mit 625 0 Ostpreußen 9 mit 600 000. Insgesamt sind von diefen Millionen nur etwa 40 000 Seelen polni⸗ scher Zunge, während die Masuren mit etwa 82 500 Seelen eine selbständige Nationalität it
000 evangelischen 1
bilden.
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Die evangelische Bevölkerung abzu⸗ iete wird künftig gegenüber der end katholischen Bevölkerung zu deren völkischem. sprachlichem und reliqibsem Schutz sich aber Polen in dem mit der En tente abgeschlossenen Vertrag ausführl lich und unwiderleglich verpflichtet hat, und zwar ist die Sicherung dieser Rechte unter die Garantie des Völkerbundes gestellt worden. Soll jedoch eine Verl etzung der garantierten Religionsfreiheit und die Erhebung von Ein⸗ sprüchen wegen Verletzung dieser Grundsätze vermieden werden, so muß den evangeli⸗ ge⸗ boten werden, über die Art und den Um⸗ fang der von ihnen geforderten freien Wei gionsübung zum Worte Au kommen. Das können sie, soweit sie der Landeskirche ange⸗ hören, nur durch die geordnete kirchliche Vertretung, für die in ihrer Gesamtheit der Evang Ober⸗Kirchenrat zu Berlin in Ge⸗ meinschaft mit dem Generalsynodalvorf stand, für die einzelnen Gemeinschaften die Ge⸗ meindekirchenräte, ev. in Gemeinschaft mit den größeren Ge meindevertretungen in Be⸗ tracht kommen. Diese Gesamtvertretung ist sich nun völlig einig darin, und der Evangelische Oberkirchenrat hat es soeben in einer um⸗
ganz überwie
fassenden Erklärung zum Ausdruck gebracht, daß sie zur
Sicherung des gewährleisteten Minderheits schutzes verlangen muß das
Anerkenntnis, daß die evangelischen Kir⸗
chengemeinden im Abtrenmmasgebiet nach wie vor mit der Landeskirche verbunden bleiben wie bisher, und daß zur Sicherung dieses Anerkenntnisses Anordnungen ge⸗ troffen werden, welche alle bestehenden Rechte der evangelischen Gemeinden und ihrer Verfassung in dem bisherigen Umfange dauernd gewährleisten. Und zwar ist in der Begründung dieses Verlangens die Vertre⸗ tung der Landeskirche völlig eins mit der der Jämtlichen evang. Kirchengemeinden. Die Begründung stützt sich einmal auf die Rechtslage. Es gibt nicht einen ein⸗ zigen Rechtssatz, wonach das Ausscheiden aus dem Staatsgebiet das Ausscheiden aus


