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Trennungsgedanke zuerst konseguent ver⸗ Ein eigentliches staatliches Kirchen⸗ wirklicht wurde. Um die religiö e Freiheit hoheitsrecht wird endlich von den ame⸗ völlig sicherzustellen, verwarf Williams jede rikanischen Staaten nicht in Anspruch ge⸗ wie immer geartete Einmischung der welt⸗ nommen, wohl aber wird von den Staaken lichen Macht in die Glaubenssachen. Die ein gewisses Schutzrecht(us advocatige) Kirchen sollten reine Glaubensgemeinschaf⸗ ausgeübt, indem den Religionsgesellschaften ten sein und darum sich in Form von freien, für ihr Vermögen, einschließlich der von privaten Vereinigungen bilden. Der Staat, sionsanstalten, Kir⸗
ihnen unterhaltenen Miss der nach Williams Auffassung lediglich zur chenschulen, Krankenhäuser usw. volle Sicherung und Durchführung materiel⸗ Steuerfreiheit zuerkannt ist. Daneben wird ler Zwecke da sei, sollte sich darauf be⸗ vom Staat ein gewisses Aufsichtsrecht Gus schränken, die Anhänger jeder Religionsform inspiciendi) ausgeübt, indem er die stif⸗ in gleicher Weise vor Gewalt und Unrecht tungsmäßige Verwendung des religiösen zu schützen. Zwecken dienenden Vermögens einer B auf⸗ Diese Anschauung Williams hat sich nach sichtigung unterstellt, nicht zwar durch die heißen Kämpfen langsam durchgesetzt und Verwaltungsbehörden, wohl aber durch die fand ihren Ausdruck in folgenden Bestim⸗ bürgerlichen Gerichte. Ohne Erlaubnis des mungen der Unionsverfassung vom 17. Sep⸗ zuständigen Gerichtes kann Grundeigentum tember 1787: der Religionsgesellschaften nicht veräußert „Keinerlei Religionsbekenntnis darf als oder hypothekarisch belastet werden. Auch Befähigungsnachweis für irgendein Amt ist die kirchliche Vermögensansammlung ge⸗ oder einen öffentlichen Vertrauensposten in wissen Beschränkungen unterworfen. den Vereinigten Staaten gefordert werden.“ Als eine Abweichung von der Regel muß „Der Kongreß darf durch kein Gesetz es nach deutschen Begriffen bezeichnet wer⸗ eine Religionsgesellschaft etablieren oder die den, wenn nach amerikanischem Rechte die freie Religionsübung behindern“ Ehe rechtsgültig auch vor dem Kultusdiener Die Regelung der Rechtsverhältnisse der irgendeiner Religionsgesellschaft geschlossen Religionsgesellschaften im einzel en blieb werden kann. Auch haben die Religionsge⸗ den Einzelstaaten überlassen. Bei mannig⸗ sellschaften das unbeschränkte Recht, neben fachen Abweichungen im einzelnen sind hier den konsessionslosen Staatsschulen konfessio⸗ aber im Laufe des neunzehnten Jahrhun⸗ nelle Sonderschulen unter kirchlicher Lei⸗ derts folgende Grundsätze gleichmäßig durch⸗ tung einzurichten, denen sogar in einigen geführt: 5 1 Staaten Un erstützung aus staat ichen Mit⸗ Das ganze Kirchenwesen fällt zunächst teln gewährt wird. In den Staatsschulen aus dem Rahmen des öffentlichen Rechtes besteht zwar offiziell kein besonderer Reli⸗ völlig heraus. Die Kirchen sind unter dem gionsunterricht, wohl aber spielt die Bibel Vereinsrecht stehende Vereinigungen in den Schulen meist eine große Rolle, und des bürgerlichen Rechtes, denen aber volle
Nechtsfäbigteik zuerkannt is, Die von den e wird vielfach mit Gebet er⸗ ruhend meinscheh gel 5 be 19 Ueberhaupt ist das Bezeichnende, daß der tragen keinen behördlichen Charakter. Die Staat sich wohl von den Organisationen e der Regelung von Kirchensachen nicht be⸗ aber doch der Religion selbst gegen⸗ lastet. Diese werden von den bürgerlichen über durchweg eine positive Stellung ein⸗ Gerichten geregelt. Es gibt weder einen nimmt. Nach dem Urteile des amerikanischen Kultusminister noch einen Kultusetat. Juristen Dr. Bryce ist das Christentum a Die E 115 sich 2 7 in 7 7 5. e e 20* iger Gleichstellung aller Kulte. als nationale Religion“ anerkannt. Da Diese Gleichstellung wird freilich nicht in kommt zum Ausdruck z. B. darin, daß in mechanischer Weise durchgeführt. Die Gesetz⸗ den Verfassungen der meisten Einzelstaaten 1 5 5 05 1 hat auf 95 8150 7. 2 Bedeutung 1 Eigenart der verschiedenen Religionsgesell-⸗ Religion betont wird. eligion in irgend⸗ schaften weitgehendste Rücksicht genommen. einer Form gilt als moralische Selbstver⸗ Insbesondere ist es der katholischen Kirche ständlichkeit. Ja, nach den Verfassungen von gelungen, für ihre Organisation ein Sonder⸗ Arkansas, Mississippi und den beiden Karo⸗ recht d 8 die W 85 linas, e und eee 1
nannten korporation sole— die es ihr sonen, die nicht an das Dasein Gottes glau- möglich. die 12 eigentümliche ng hier ben, bon der Bellei ung b entlicher Ae e e e Fi und ace e auch N innerhalb ihres Lebensgebietes das kano⸗ sache, daß die⸗ Sitzungen des Kongresses m nische Recht Aa 51 e kommen 5 fengere een 1 0 i Aut zu lassen. Auch auf die besonderen reli⸗ lich beso ete Kapläne angestellt sind. An 15 55 e 15. übt der n 1 zur neee wird z. B. beim Militärdienst und der Ab⸗ von Dank⸗ und Bußtagen aus. In en leistung des Eides weitgehendste Rücksicht staatlichen Organisationen des Heeres, der genommen. Marine und kultureller Anstalten ist öffent⸗
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