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Tage getraut wurden, in alter Zeit hielt man Doppelhochzeiten nicht für glück⸗ verheißend.
volkskirche und neligionsunterricht.
Die endgültige Gestaltung der Reichs⸗ verfassung am 31. Juli in Weimar hat zur Ueberraschung vieler ergeben, daß unser deutsches Volk auch heute noch in seiner Mehrheit nicht kirchenfeindlich ist. Schon im Staatenausschuß(früher Bundesrat, künftig Reichsrat genannt) schwand die ein⸗ zige kirchenfeindliche Bestimmung des Preu⸗ ßischen Verfass ungsentwurfes; der Ver⸗ fassungsausschuß der Nationalversammlung 65et hat, von der Rechten her angeregt, eine Reihe von Bestimmungen in die neue Reichsverfassung aufgenommen, die dem hohen Wert der Religionsgesellschaften für unser Volksleben gerecht werden wollen.
Die christlich en Sonn⸗ und Festtage blei⸗ ben„als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“,„das Eigentum und andere Rechte der Religions- gesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohl⸗ tätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stif⸗
tungen und sonstigen Vermögen werden ge⸗
währleistet“, ja auch die bisherigen Zuschüsse für Pfarrwitwen und ⸗waisen, für Pfarrer im Ruhestand, zu den Pfarrgehältern usw.
werden bis zum Erlaß eines Ablösungs⸗
gesetzes weiter gewährt. Die Kirchen bleiben
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, auf
die jedes Gesetz und jede Verwaltung be⸗ sondere Rücksicht zu nehmen hat.„Den An⸗ gehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüll ung ihrer religiösen Pflich⸗ ten zu gewähren“— solche religiösen Pflich⸗ ten also erkennt die Reichsverfassung aus⸗ drücklich an.
Dabei hört alle Staatsgebundenheit der Kirchen auf; sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für. alle geltenden Gesetzes; sie verleihen ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates del der bürgerlichen Gemeinde
Auch bleibt der konfessionelle Religions- unterricht an allen Schulen erhalten. Frei⸗ lich' wird kein Lehrer 15 kein Schüler zu
ihm gezwungen, und dort wo es eine grö⸗ ßere Zahl religionsloser Eltern verlangt, können religionslose Sonderschulen einge⸗ 3 werden. Aber jedes Kind hat, sofern s die Eltern nicht anders en den
Anspruch auf den Religionsunterricht seines Bekenntnisses. Das Elternrecht geht gerech⸗ terweise so weit, daß die Eltern die evan⸗ gelische oder katholische Bekenntnisschule (Konfessionsschule) für ihren Ort verlangen können, soweit es mit einem geordneten Schulbetrieb vereinbar ist.
Ueber all diese Einzelheiten wurde im
Verfassungsausschuß und zwischen den Par⸗
teien unendlich viel hin und her verhandelt,
und manche Bestimmung war bis zur letzten
Verantwortlich pfarrer B echtols heimer. Druck und Verlag der Brühb'schen Universitäts-Buch⸗ und Steindruckerei R. Lange, Gießen.
Stunde heiß umstritten, z. B. das Maß der Freiheit, das man künftig Privatschulen 100 sen will. Aber es war doch bei allen Parteien Mäßigung zu erkennen. Die ge⸗ waltige durch unser Volk gegangene Bitt⸗ schriftbewegung zugunsten des Religions⸗ Atera war ersichtlich auch auf die sozialdemokratischen Parteien nicht ohne Eindruck geblieben; der Religionssturm Adolf Hoffmanns hat eine geradezu vernich⸗ tende Niederlage erlitten. Wir wollen den Wert dieser Verfassungs⸗ bestimmungen keineswegs überschätzen. Schon das verheißene Gesetz über die Ablösung der bisherigen Staatsleistungen an die Reli⸗ gionsgescheshasten, schon das für den kom⸗ menden Winter vorgesehene Grundgesetz über die Schulverfassung, ja selbst schon die jetzigen Steuerberatungen können täglich neue Auseinandersetzungen bringen. Ohne Zweifel müssen alle, denen die Religion lieb und teuer ist, auf der Hut sein, wenn es den Schutz einer am Ort eingewurzelten Bekenntnisschule gilt. Und nicht die papierne Verfassung, sondern lebendige, heilserfüllte Perst önlichkeiten müssen das Beste tun.
2 Dennoch ist es kein geringer Gewinn, daß so viel Sorgen behoben, so viel Arges ver⸗ hindert worden ist, z. B. das evangelische e Sechsmillionenvolk de Sachsen durch diese Reichsverfassung gezwungen ist, gegen die Beschlüsse seiner Dresdener radikalen Kam⸗ mer auch künftig der Jugend evangelisch⸗ lutherischen Religionsunterricht zu erteilen.
Kleine Mitteilungen.
Infolge eines Versehens ist die Ueber⸗ schrift des Artikels von Herrn General⸗ superintendenten D. Klingemann in der vorigen Nummer unseres Blattes unrichtig wiedergegeben worden. Statt„Jesu Opfer⸗ tod und das Opferleid der Gegenwart“ muß es heißen:„Jesu Opfertod und das Todesleid der Gegenwart“.
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Die erledigte Pfarrstelle der Markus⸗ gemeinde ist dem Pfarrer Ernst Becker zu Fürth im Odenwalde übertragen worden. 5 5 Becker wird seine neue Stelle am 1. Oktober antreten.
Kirchliche Anzeigen. Sonntag, den 17. August. 9. nach Trinitalis, Gottesdienst.
In der Stadtkirche. Vormittags 8 Uhr, zugleich Christenlehre f ür die Neukonfirmier⸗ ten aus der Markusgemeinde: Mfarrassistem Schaefer.— Vormittags 9½ Uhr: Divi⸗ sionspfarrer Tiesmeyer.
In der Johan ineskirche. Vormittags 8 Uhr: Divisionspfarrer Tiesmeyer. Christenlehre für die Neukonfirmierten aus der Johannes⸗ gemeinde. Pfarrer Ausfeld.— Vormittags 9½ Uhr: Pfarrer Ausfeld.— Abends 8 Uhr: Bibelbesprechung im Johannessaal.
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Nr. 34
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