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irkte hier n Henrich ißen stand heute das tt war ge⸗ ben stets ktstag an Pohn des 5 Johann Katharing e Rayß ist e, die in nden hat. pril 1760 Feuerbach, ochter des rbach und b. Eckstein hriger Ehe n Philipp Alter von n wurde. nicht ge⸗ e das an⸗ die Stif⸗ Dberschult⸗ 797, seine ber 1805 stimmung, getroffen eteilt.

mit jeder⸗ n hiervon h Philipp er Regie⸗ Schultheis ohannetta eine ge⸗ Eheleuthe, siebenzehn richtet zu te Ehe ge⸗ während vor uns n, binnen dannen⸗ rs als det wenn es eitlichkeit it ist. Als nnoch ge⸗ Vernunft ie es nach it unsrer und da⸗ und un⸗ ung, in nur im⸗ contracts hlen wir: re theuer wahrsam

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unsers Erlösers und Seeligmachers Jesu Christi, unser Leichname aber der Erden, daß dieselbe ehrlich, und christlich begraben wer⸗ den, und erwarten hernach, am jüngsten Tage, nach vorgängiger Vereinigung unserer ver⸗ klärten Leiber mit unsern Seelen die ewige Freud und Seeligkeit, so dann:

2) Setze Ich, der fürstl. Reg. Advocat und Ober⸗Schultheiß Schott, auf den Fall, Ich zuerst mit dem Tode abgehen sollte, meine liebe Ehegattin, nahmens Johannetta Maria Catharina, als welche mir bishero alle ehe⸗ liche Liebe und Treue erwiesen, zu meinem rechten völligen einzigen ungezweifelten und universal Erben, dergestalten ein, daß Sie mein zurückgelassenes Vermögen alleinig vor sich erb⸗ und eigenthümlich haben und be⸗ halten soll, Sollte aber

3) Mich Johannetta Maria Catharina, eine gebohrene Feuerbachin, als Ehegattin zu erst der Sterbfall betreffen, und ich vor mei⸗ nem lieben Ehemann aus dieser Zeitlichkeit abgefordert werden, so setze schon beregten meinen lieben Ehe⸗Mann zu meinem rechten völligen einzigen und ungezweifelten uni⸗ versal Erben dergestalten ein, daß Er mein sämtliches zurückgelassenes Vermögen, es be⸗ stehe solches worinnen es wolle, allein vor sich erb⸗ und eigenthümlich haben und be⸗ halten solle, jedoch sollen nach unserm bey⸗ derseitigem Absterben, des letztlebenden Erben zurückgelassenen zu desto besserer Versorgung derer dahiesigen Hausarmen ein Capital v. Zehntausend Gulden, welche das letzt Lebende keineswegs zu verringern, wohl aber zu ver⸗ mehren Macht hat abgeben, so thanes Capi⸗ tal unter Aufsicht Burgermeister und Raths sicher ausgeliehen, und die Interessen davon alljährlich auf den ersten Ostertag nach der letzten Predigt, in dahiesiger Stadtkirche, nach vorgängig, von den zeitigen ersten Stadt⸗Pfarrer in Beyseyn des jedesmahligen Stadt⸗Ober⸗Schultheißen und Bürgermei⸗ sters an die Armen gethanen kürzern Er⸗ mahnung, unter die anwesenden Armen aus⸗ getheilet, auch falls etwa unter unsern bey⸗ derseitigen Anverwanden sich Bedürftige fin⸗ den sollten, denen selben ein Ansehnliches in ihre Wohnung zu geschickt werden, inzwischen sollen vorbereate Persohnen, nahmentlich der jedesmahlige Stadt⸗Ober⸗Schultheiß, Erster Stadt⸗Pfarrer und Burgermeister, davor sorgen, daß jedesmahlen vor der Austeilung und ehe die Stadt⸗Armen in die Kirche ein⸗ gelassen werden, diese Disposition verlesen werde, wofür jede dererselben benebst dem Kastenmeister einen conventions Thaler vor ihre Bemühung zu empfangen hat.

Jedoch befehlen wir ausdrücklich, daß wegen dieser Stiftung dem letzt Lebenden, so lange dieselbe am Leben seyn wird, so wenig durch erforderte Stellung einiger Cau⸗

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werden solle. Vielmehr soll in diesem Fall, und wann mit der Austheilung des vermach⸗ ten Capitals nicht behörig verfahren wird, sothanes Capital wiederum an die Erben zurückfallen. Wie nun dieses unser beyder⸗ seitiger letzter Wille und Befehl ist, so wol⸗ len wir auch, daß darüber steif, fest und un⸗ verbrüchlich gehalten werde. Sollte er, auch wider alles Vermuthen nicht bestehen als eine sörmliche letzte Willens Verordnung, so wol⸗ len wir dannoch, daß er als ein Codieill, Fideicommiß, Contract, pactum Successo⸗ rium, Schenkung auf den Todesfall, oder auch auf was für Arth und Weis solches denen Rechten nach möglich seyn mögte, be⸗ kräftig und gültig seyn soll.

Zu diesem Ende haben wir nicht nur diese unsere letzte Willens Verordnung, so wie sie lautet zu Papier bringen lassen, sondern auch nach deme wir solche zu vor persöhnlich durch gelesen, derer Innhalt wohl verstanden, und alles und jedes da⸗ rinnen enthaltene unserm letzten Willen vollkommen gemäß befinden, auf allen Blät⸗ tern, und am Ende eigenhändig unterschrie⸗ ben und besiegelt, nicht minder dahiesig gebührend ersucht, diesen unsern ver⸗ schlossen überreichten letzten Willen ad acta publica auf und anzunehmen, darüber ein Protocoll zu führen und solchen bey denen anderen acten bis nach unserm Absterben verwahrlich auf zu behalten, auch Obrig⸗ keitlich davor zu sorgen, daß solchen völli⸗ ger gerichtlicher Glaube beygelegt werden 1 75 So geschehen Gießen den 7.ten April

77.

L. S. Philipp Wilhelm Henrich Schott.

L. S. Johannetta Maria Catharina

Schottin, eine gebohrene Feuer⸗ bachin. (Schluß folgt.)

Selbstachtung.

Man hat vor dem Krieg ein feines Gefühl für Würde und Selbstachtung gehabt. Im persönlichen und staatlichen Leben hat man gewußt. was Ehre heißt. und ist empfindsam darauf bedacht gewesen, seine Ehre zu schützen, zu wahren.

Auch in der Erziehung hat sich eine Strö⸗ mung geltend gemacht, die nur von Recht und Würde sprach, nämlich dem Recht des Zöglings. In Erinnerung ist das bekannte Buch:Das Jahrhundert des Kindes; auch dem Kinde sollte sein Recht werden, und wenn es noch im Wickelkissen liegt.

Wie sich die Zeiten ändern! Die Revo⸗ lution sollte doch auch nichts anderes zur Geltung bringen, als das Recht, das Recht jedes Menschen, auch des Einfachsten und Aermsten. Und ein Wort wie das vom Selbst⸗ bestimmungsrecht der Völker hat wie eine Bombe im Bewußtsein der Zeitgenossen ein⸗

tion, als weniger auf andern Wege zugesetzet

geschlagen.