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währte, sie aber auch in ihrer Bewegungs⸗
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dienst und vor allem alle Privilegien im
Unterrichtswesen. Die Kirchen wurden aber keineswegs unter das allgemeine Vereins gesetz gestellt. Im Gegenteil hat der Gesetz⸗ geber die Kirchen unter ein Sonderrecht ge⸗ stellt, das ihnen zwar gewisse Vorteile ge⸗
freiheit stark beangte, und zwar sowohl in materieller wie in ideeller Beziehung. Hin⸗ sichtlich des Vermögenserwerbes wurden. den vom Gesetz an Stelle der Kirchen vorgesehe⸗ nen Kultusvereinen sehr enge Grenzen ge⸗ zogen und ihnen die Fähigkeit, durch Schen⸗ kungen oder Vermächtnisse Vermögen anzu⸗ sammeln, überhaupt genommen. Dazu wurde die gesamte Vermögensverwaltung der Kul⸗ kusvereine einer strengen staatlichen Aufsicht unterstellt.
Ueberaus schwierig gestaltete sich die fi⸗ nanzielle Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche, da die Kirchengüter größtenteils vom Staate herstammten bzw. eine Unter⸗ scheidung zwischen Kirchengütern und Staatsgütern vielfach kaum möglich war. Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Kirchen sollte nach dem Gesetz übergehen an die Kultusvereine, die sich im Einklang mit den Ordnungen des Kultus, den sie fort⸗ setzen wollten, nach Maßgabe des Gesetzes bildeten. Die vom Staate herrührenden Kir⸗ chengüter sollten an den Staat zurückfallen, bzw. öffentlichen Anstalten mit charitativer Zweckbestimmung überwiesen werden.
Die Hauptschwierigkeit aber lag darin, daß der Staat als Rechtsnachfolgerinnen der Kirchen Kultusvereine vorsah, die dem demo⸗ kratischen Vereinsprinzip entsprechend sich organisieren sollten. Diesen demokratischen Neuaufbau der Kirche in Form von Kultus⸗ vereinen von unken auf zu erzwingen und damit die hierarchische Geschlossenheit der Kirche und mit ihr den Klerikalismus zu schwächen, war mit die Hauptabsicht des Ge⸗ setzgebers. Dies Ziel ist nicht voll erreicht. Die katholische Kirche lehnte es ab, von der Rechtsform der Kultusvereine Gebrauch zu machen, da diese ihrem Anstaltscharakter und dem kanonischen Recht widersprach. Ihr pas⸗ siver Widerstand nötigte den Staat, durch die Novelle zum Trennungsgesetz vom 2. Ja⸗ nuar 1907 die Bildung der Religionsgemein⸗ schaften auch nach den Normen des gemeinen Vereinsrechtes zu gestatten. Weitere Zuge⸗ ständnisse folgten im Kampf mit der Kurie bis zur stillschweigenden Duldung eines dem Trennungsgesetz offen widersprechenden Zu⸗ standes. Wie sich die Dinge in Frankreich weiter gestalten werden, ist heute schwer ab⸗ zusehen. Jedenfalls wird die durch das Tren⸗ nungsgesetz 1905 geschaffene Lösung kaum als eine endgültige angesehen werden kön⸗ nen. Für ein dauerndes friedliches Verhält⸗
nis zwischen Staat und Kirche bietet das französische Trennungsgesetz keinesfalls eine
geeignete Grundlage, aber auch davon ab⸗ gesehen, kann es wegen der gänzlichen Ver⸗
schiedenheit der Verhältnisse und der ge⸗ schichtlichen Entwicklung als für uns vor⸗ bildlich nicht betrachtet werden.
von der Arbeit.
Arbeite, als solltest du ewig leben;
lebe, als solltest du morgen sterben.
Ist es nicht, als ob in der Jetztzeit viele sich nicht mehr des großen Segens der Ar⸗ beit bewußt wären, der zielbewußten Arbeit zum Wohl und Besten unser Nebenmenschen? Mit der verheerenden Sturmflut, die über uns hereingebrochen ist, die so vieles weg⸗ geschwemmt hat, das uns durch treue Ueber⸗ lieferungen zum geheiligten Besitz geworden war, ist auch die Liebe zur Arbeit geschwun⸗
den. Wir wußten ja aus Erfahrung, daß
nächst der Gesundheit die Arbeit das segens⸗
reichste Geschenk aus unseres Gottes Hand
ist. Und es gibt keine Arbeit, die, treu und gewissenhaft ausgeführt, nicht einen jeden auch innerlich gefördert hätte, die, so einfach und verborgen dem Auge und Sinn der Welt sie auch war, nicht doch vermocht hätte,
die unsichtbare Macht des Guten zu mehren
und den Namen Gottes zu verherrlichen. Wie oft sieht man bei mancher Arbeit scheinbar keinen Erfolg, das soll uns aber nicht hindern, unbeirrt weiterzuwirken; wie können wir wissen, ob und wann ein Samen⸗ korn aufgeht oder ob es noch in der Erde ruhen muß. Aber das wissen wir, daß auf
jeder Arbeit, die auf den Spruch: Bete und
arbeite! sich stützt, Gottes Segen ruht; dar⸗ um lasset uns freudig schaffen und wirken, solange es Tag ist. Wie bald kommt der Abend, wo die Last der Jahre und des Le⸗ bens uns mehr Ruhe auferlegt; aber auch dann ist es uns noch gegönnt zu arbeiten, im Falten der Hände im stillen Kämmerlein; auch dies kann uns eine Arbeit sein für das Reich Gottes auf Erden.
So wollen wir alle uns vereinen und sprechen: Lasset uns beten und arbeiten!
Baronin R.
Kirchliche Anzeigen. Sonntag den 6. April. Judika. Gottesdienst.
In der stadtkirche. Vormittags 9½ Uhr Pfarrassistent Schaefer. Vorm. 11 Uhr: Kinderkirche für die Matthäusgemeinde:
Pfarrer Mahr.— Abends 6 Uhr; Pfarrer Mahr.— Mittwoch den 9. April, abends
6 Uhr: Passionsgottesdienst: Pfarrassistent Schaefer.
In der Johanneskirche. Samstag den 5. April, nachm. 2 Uhr: Beichte für die Kon⸗ firmanden aus der Lukasgemeinde u. deren Angehörige.— Sonntag den 6. April, vor⸗ mittags 9½ Uhr: Konfirmation der Kinder aus der Lukasgemeinde. Feier des heiligen Abendmahls: Pfarrer Bechtolsheimer. Kinderkirche für die Lukasgemeinde fällt aus. — Abends 6 Uhr: Pfarrer Ausfeld.
Verantwortlich: Pfarrer Bechtols heimer. Druck und Verlag der Brühl'schen Unidersttäts-Wust- und Steindrucherd R. Lange, Gießen.
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