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recht klar; vermutlich hat man den unvor⸗ erbitterten Kampfes gegen die Kirche. War sichtigen Knaben körperlich gezüchtigt. Der dort der bestimmende Grund die Sicherung Name Teyer wird in den Kirchenbüchern zu⸗ der religiösen Freiheit, so hier der Gegen⸗ erst Deyer, dann Theuer geschrieben. Moritz satz der antiklerikalen Parteien gegen den Dietrich Deyer wird im Trauprotokoll als Einfluß der katholischen Kirche auf das staat⸗ „Zitzdrucker“ bezeichnet, sein ältester Sohn, liche und kulturelle Leben. Um so erbitterter der das Unglück angerichtet hat, hieß Johann aber wurde hier der Kampf und die Aus⸗ Philipp und war damals 1“ Jahre alt. Der einandersetzung, als Staat und Kirche in Mann erlebte viel Leid; denn, wie Johann Frankreich vorher in einer weit engeren Ver⸗ Henrich Schaffstädt mitteilt, ist der zweite bindung miteinander standen, wie das j. in
Sohn 1791 in der Lahn ertrunken.
„Anno 1795 Im Feber habe vor die Keisserliche Adollery(Artillerie) zweyhundert Stück Rath Naben gebhort das Stück 16 Kr.: auch dreyhundert Stück spiegel zu Karduschen das hundert 10 fl.“
„Anno 1797 in dem Jenner habe 100 Stück rath Nabe vor die Kaiserliche gebhort.“
„Anno 1795 d. öten Juny ist Lützenburg an die Franssosen über gangen.“
„Anno 1795 d. gten Juny ist der Dop⸗ fing(Dauphin— Kronprinz) von frankreich gestorben.“
„Anno 1795 d. Iten July haben wir
die Keiserliche ein quartirung wider ver⸗ lohren.“
„Anno 1795 d. 26: 27: 28ten July ha ben wir eine große Wasser Flutt gehabt. d. Agten hat mann den Canley Diener
(Kanzleidiener) Schmutzler bey der Neuen
Mühl gefunden.“ Das Kirchenbuch bemerkt: „Am 29. Juli. Johann Samuel Schmutzler, Fürstl. Canzley Diener. Wurde todt in der Lahn gefunden.“
„Anno 1795 d. 11ten Septem haben die preußen Gießen besetz, es wahr in der Dem⸗ mogradcionslinggie(Demarkationslinie), den 1gten haben wir die erste Franschosen in unserer gegent gehabt. d. 11 Novem sind die Preußen wieder von uns weg massirth (marschiert), d. 29ten Octoper haben die
Keiserliche die Franssosen bey Meintz geschla⸗
gen auch bey Mannheim.“ 5 5 „Anno 1795 d. 24ten Decemper sind die Darmstädter Soldaten in Gießen eingerückt
aus dem Meusterland(2). d. 29ten hat das
15 Grenadier Battalion bey uns die thoren setz.“.
„Anno 1796 d. 28ten April ist des Obrist von Freuden sein bedinter in der lichmuhl⸗ bach ertrunken.“ Das Kirchenbuch meldet: „Friedrich Weiß, Bedienter bey Herrn Obrist von Wrede kam unglücklicher Weise im Was⸗ ser um, alt 26 Jahr.“
(Fortsetzung folgt.
die Trennung von Staat und Uirche in Frankreich. Von Pfarrer Dr. Pfannkuche⸗ Osnabrück. Im Gegensatz zu den Vereinigten Staa⸗ ten, wo sich die Trennung von Staat und Kirche in einem durchaus religions⸗ und
lirchenfreundlichen Sinne vollzog, stand die
Trennung in Frankreich im Zeichen eines
Deutschland der Fall gewesen ist. Im we⸗ sentlichen bestand bis 1904 das von Napo⸗ leon 1801 mit der Kurie geschlossene Kon kordat zu Recht. Der Lostrennungsprozeß begann 1882 mit dem Gesetz über die Ver weltlichung der Schule, führte 1901 zur Auf— hebung der Kongregationen und 1904 zur Kündigung des Konkordates. Den radikalen Bruch brachte das Trennungsgesetz von 1905, ein Werk vor allem des Sozialisten Aristide Briand, aber in seiner Durchfüh rung den bekannten Forderungen des Er⸗ furter Programms der deutschen Sozial⸗ demokratie durchaus unähnlich. Wohl ist die Religion nach der Trennung nicht mehr Staatssache, aber ihre Ausübung keineswegs reine Privatsache geworden, vielmehr unter⸗ steht sie staatlichen Normen. Die kirchlichen Gemeinschaften werden als private— nicht mehr öffentlich-rechtliche— Vereinigungen betrachtet, aber die Befugnis,„ihre Ange⸗ legenheiten vollkommen selbständig zu ord— nen“, ist ihnen durchaus nicht eingeräumt. In seinem ersten Artikel spricht das Trennungsgesetz den Grundsatz der Ge wissens⸗ und Kultusfreiheit aus:„Die Re publik sichert die Gewissensfreiheit. Sie ge⸗ währleistet die frese Ausübung der Kulte, lediglich unter den nachstehend aus Grün⸗ den der öffentlichen Ordnung verfügten Ein⸗ schränkungen.“ Derartige Einschränkungen sind z. B. folgende: 1. Kein geistlicher Or⸗ den darf sich bilden, ohne durch ein Gesetz das die Bedingungen seiner Tätigkeit fest⸗ setzt, ermächtigt zu sein: 2. die Mitglieder auch der autorisierten Orden sind von der im übrigen gewährten Unterrichtsfreiheit so⸗ wie von der Freiheit zur Gründung pri vater Unterrichtsanstalten ausgeschlossen. 3. die Geistlichen werden mit Rücksicht auf ihren Stand zu den höheren Lehramtsprü⸗ fungen nicht mehr zugelassen; 4. der Eid erfolgt unter Anrufung Gottes, kein Atheist ist von der Ablegung des Eides in religiöser Fassung befreit; 5. verheiratete Frauen be⸗ dürfen zum Eintritt in einen Kultusverein der Zustimmung ihres Ehemannes. Der Artikel 2 stellt den Grundsatz auf: „„Der Staat anerkennt, bezahlt und unter⸗ stützt keinen Kult— die öffentlichen Kultus anstalten werden aufgehoben.“ Damit wurde beseitigt: der amtlich⸗behördliche Charakter der Kirchen, der Kultusetat, der besondere Gerichtsstand der Bischöfe, die bisher den kirchlichen Behörden gewährte Portofreiheit, die Befreiung der Geistlichen vom Militär
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