Sit. 282
Sette«.
Dnnlrsaflung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme | bei dem uns beiroffenen Verluste unseres innigit- j geliebten, unvergeßlichen Sohnes
Gmz AßMillM
| sagen aus diesem Wege innigsten Dank.
Friedberc, den 30. November 1014.
Gtl?rg ßofFumnn \i frnu. |
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Jean Kogler,
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portofreie Feldpostbriefe
mit der Aufschrift: „Erüge aus der Heimat.
4—5 Zigarren enth. oder 20—20 Stück Zigaretten.
, Versandt erfolgt lirett ab meinem Geschäft nach Auf- \ gäbe voiichiifts-näßiger Adresse.
Eigarrenhiius Adolf Ulolff
gegenüber dem neuen Hahnhof.
> Frirdberg i. A. Fenissirechkr yr. 221.
Bekanntmachung.
Es ist vielfach angeregt worden, Feldpostbriefe mit Warcninhalt, die von den Truppenteilen nicht ausgshän- digt werden können, weil die Empfänger abkommundieit verwundet, vermißt oder tot find, nicht an den Aufgabeort zur Rückgabe an den Absender zurückzufenden. sondern den Truppenteilen zur beliebigen Verwendung zu überlasten. Ohne ausdrücklichen Wunsch des Absenders ist dies nicht möglich. Wenn der Absender aber durch einen auf der Sendung — sei cs handschriftlich oder durch gedruckten ZiNcl anzubringcnden Vermerk — etwa folgenden In- Halts:
„Wenn unbestellbar, zur Verfügung des Truppenteils"
zum Ausdruck bringt, daß er die Preisgabe wünscht, io werden die Poftverwaltung und die Truppenteile diesem Wunsche entsprechen. Unbestellbare Sendungen, die einen lolck>en Vetmerk nicht tragen, werden nach wie vor an den Abscndcv zurtickgelcitet werden.
Är ar tkr.
Strohlieferung.
Für den hiesigen Faselstall soll die Lieferung von 20 t^tr. stroh vergeben werden.
Angebote sind bis zum 7. Dezember ds. Zs-, Vormittags II Uhr bei mir einzureichen.
Friedberg, den 30. November 1914.
Der Bürgermeister _ Stahl. _
Maiiiltllillihiillg.
Die Vorräte troistener PrrKsteine auf der Fürst!. Stube Weckes heim find ausverkauft. Wir "suchen unsere Kundschaft, sich im Bedarfsfälle an die Fiirstl. Grube Wölfersheim wenden zu wollen.
Friedberg, den 28. Noo. 1914.
liirlilidjc Cfrprrnialtntia.
9Ie«e Tageszeitung. Dienstag, den I. Dezember 1011 .
Äekarrntrrnilhimy.
Tic in Friebberg wohnhaften im Jahre 1893 geborenen Militärpflichtigen, iornie die Pflichtigen früherer Jahrgänge, weiche bis letzt eine eudgiltige Entscheidung poch »ich! erhalten haben, werden aufgefordert, sich in der Zeit vom I. bis einichlre'glich 10. Dezember I. 3s. im hiesigen Stadthaus, Zimmer Nr. 10, ti. Stock, zur Retrutierungsflammrolle aniumewen.
Auswärts Geborene des Jahrgangs 1895 haben hierbei eine flandesamtliche Geburtsurtunde, die Leule aus früheren Jahrgängen cagege» ihre Mililärpapiere lLofungsicheine, Mufterungs auswers pp. vorzulegen.
Friebberg, den 30. Nov.'mber 1914.
Der Bürgermeister Stahl,
Lvrihnachtsbitle
für die Verwundeten.
Das diesjährige Wcihnachtsfest fall mich unseren verwundeten Kameraden in den hiesigen Lazaretten einen Strahl dankbarer Liebe für ihre großen Opfer draußen im Dienste des Vaterlandes bringen und ihnen in der Heimat eine kleine Freude bcschccren. Darum bitten wir alle Freunde derfelben in Stadt und Land um Geschenke aller Art, besonders um praktische Gegenstände (Wollenes Unterzeug, Hosenträger, Geldtäschchen, Briefpapier, Taschenlämp- chen, Zigarren, Tabak, Aepscl, Nüsse und dergi.) und Bücher oder um Geldspenden, die es ermöglichen, den Weihnachtstisch für unsere Verwundeten zu decken und das Herz der vielen, die das schönste Fest der Liebe und Freude fern von ihren Lieben feiern müssen, ein wenig zu erfreuen. Gaben für bestimmte Verwundete, die etwa dem Geber nahestehen, werden am besten verpackt und mit Namensangabe des zu Beschenkenden übersandt. Alle Gaben bitten wir an Frau Oberinspektor Koch in der Gewerbeschule spätesten? bis zum 18. Dezember einzusenden oder abzugeben,
Pros. Werner. Stabsarzt Tr. Achrrt. Oberinsp, Koch.
MorDfrunij für fifbreqabfn mul) (Oftprrufirn.
Wir bitten unsere Freunde auf dem Lande, fich für Ostpreußen, zu dem aus der vierten Seite ausgefordert wird, ebenfalls an dem Hilfswerk beteiligen zu wollen. Vielfach ist noch Stroh, Gemüse u. dergi. vorhanden, das ent behrlich ist. Gebt Zeder nach seinen Kräften für unsere Brüder im armen Ostpreußen. Zeiget, daß es nur ein Alldeutichl.rnd gibt, das treu vereint dasteht und das sich brüderlich Leid und Freud zu teilen gesonnen ist.
Die Bezugs- und Abiatz-Zentrule in Friebberg hat sich wieder in entgegenkommender Weise bereit erklärt, die Gaben anzunehmen und ihre Räume zur Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen, bis ein Waggon zur Abfendung bereit ist.
Alfa stiftet Stroh, Heu, Gemüse ufw. für Ostpreußen.
Der Verlag der „Neuen Tageszeitung".
lleber eingelaufene Spenden wird an dieser Stelle quittiert.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß die Apotheken der Stadt Friedberg künftig abwechselnd in monatlicher Ablösung während der Nachtstunden geschlossen sein werden. Es ist also nur eine der Apotheken nachts zur Verfügung der Bevölkerung. Welche Apotheke den Nacht- dienst hat, ist durch Aushangschild an beiden Apotheken ersichtlich. Außerdem werden nllc Veränderungen im Nachtdienst durch Anzeigen der Apothckenbesitzer in den Friedberger Tageszeitungen veröffentlicht werden.
Fried berg- den 24. November 1914.
Grosiherzogliches Krcisamt.
H e r b e r g.
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Merkblatt
für bie Hinterbliebene» der gefallene» »der an ÜBnket aik sonstige» Kriegsbienstbeschäbigungen gestorbenen Teilnehmer am Kriege 1914.
A. G n a b e n g e d ü h r n i s f e.
1. Hintec'.ässt »in gefallener «sw. Kriegsteilnehmer eine Witwe ober Icgitiinterte Abkömmlinge, so werben für ein.-n grwis- fen Zeitraum nach dem Tobe des Kriegsteilnehmers Gna- bengebührnisie gewährt.
2. Gnobeugebühruisie können auch gewährt werben, wenn der Vkrftorbeue Verwandte der auffieigeuben Linie, Gesihwlster, Iscichrristerkinber ober Pflegekinber, deren Ernährer er ganz ober überwiegend gewesen ist, in Bebürstrgkei« hinr-rlötst, »der roenr, und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Koster, der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken,
3. Der Antrag auf Zahlung der Gnadengebuhrnrsie ist entweder a» diejenige stellvertretende Korpsintenbaniur, zu oeren Gcichäft.-dererch der Truppenteil ufw, des Verstorbenen gehört ober an bas für den Wohn- ober Ausrnthaltsort zu- stänbige Bezirkskommanbo zu richten. Letzteres sorgt oann für die Weitergabe. An Belegstücken sind dem Antrag beizufugen:
si) eine Bescheinigung des Truppenteils ufw. Uber die Höhe des Gnadengehalts ober der Gnabentöhnung des Verstorbenen unb über die Dauer der Empfangsbe-ech- trgung,
I,) eine militördienftlich beglaubigte Bescheinigung über den Tob des Kriegsteilnehmers,
<1 in den Fällen zu 2 außerdem eine amtliche Bescheinigung über den Verwandtfckiastsgrab unb bas Verhältnis
zum Verstorbenen.
Können Bescheinigungen der ZU a und b erwähnten Art nicht gleich beigebracht werben, lo sind bestimmte An- gaben über den Dienstgrad, die Dienstrristung unb den Truppenteil ober die Behörde des Verstorbenen erforderlich unb als Ausweise über den Tod die in Händen der Antragsteller befindlichen Mitteilungen der Truppenteile ufw., Auszüge aus Kticgsionglisten ober Kriegsstammrollen, Todesanzeigen unb Nachrufe der Truppenteile unb Behörden im Militär-Wochenblatt ober i» fcnstigen Zeitungen und Zeitschriften beizusügen. Auch ein Hinweis auf die Nummer der amtlichen Verlustlisten würbe genügen.
Auf Antrag stellt bas Zentral-Nachweife-Buieau des Kriegsmintsteriums in Berlin NW. 7, Dorolheenstr. 48, besondere Todesbeschelnigungen aus.
I!. Versorgungsgebührnisie.
4. Nach Ablauf der Gnabenzeit erhalten die Witwe und die Kinder — letztere bis zu t8 Jahren — Witwen- und Waifengeld, sowie Kriegswitwen- unb Kriegswaifengeld.
5. Der Antrag auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisie zu 4 ist an bie Ortspolizeibehörbe des Wohnorts ober des anläßlich des Krieges gewählten Aufenthaltsorts zu richten.
An Belegstücken find beizusügen:
1) die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtslage aus der Heiratsurkunde ersichtlich sind oder wenn nur Warfen- und Kriegswailengeld beansprucht wird oder wenn die Ehe über g Fahre bestanden hat):
2) die Heiratsurkunbe oder, wenn Waisen aus mehreren Ehen »erforgungsberechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden (Eeburks- und Heiratsurkunden der vor dem 1. 4. 1887 verheirateten, bei der preußischen Mt» litärwitwenkasie versicherten Offiziere und Beamten be» finden sich in der Regel bei der Eeneraldirektion der preußischen Militär-Witwenpensivnsanstalt in Berlin W 06, Leipziger Straße 5);
3) die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemanns und, falls die rerforgungsberechtigten Ktnver auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche Urkunde über das Ableben der Ehefrau (für den Ehemann gegebenenfalls einen der oben zu 3 erwähnten Ausweise);
4) die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorg-' ungsberechligke Kind unter 18 Jahren:
5) amtliche Bescheinigung darüber, daß
a) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht rechtskräftig aufgehoben war (kann wegfallen, wenn in der Sterbeurkunde die Ehefrau des Verstorbenen mit ihrem Ruf-, Mannes- und ffie* burtsnamen als dessen Witwe bezeichnet ist),
b) die Mädchen im Alter von 16 Jahren und darüber nicht verheiratet lodet verheiratet gewesen) find,
c) keins der Kinder oder wer von ihnen in die Anstalten des Potsdamschen Großen Militärwaisenhauses ausgenommen ist:
6) gerichtliche Bestallung des Vormundes oder Pflegers:
7) Außerdem ist im Antrag anzugeben,
a> ob und wo der Verstorbene als Beamter im Reichs-, Staats- oder Kommunawienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung oder bei ständischen oder solchen Instituten angestellt war, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, b) der zukünftige Wohnsitz der Witwe.
C. Kricgseltcrngeld.
6. Den Verwandten der aufstetgeitden Linie (Vater und jeder Großvater, Mutter und jede Großmutter) kann für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegseltetngeld gewährt weiden, wenn der verstorbene Kriegsteilnehmer
a> vor Eintritt in das Heer oder b) nach feiner Entlastung aus diesem zur Zelt feines Todes oder bis zu feiner letzten Krankheit ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend bestritten hat.
Der Antrag ist ebenfalls a» die Ortspolizeivcrwaltung des Wohnorts oder des anläßlich des Krieges gewählten vorübergehenden Aufenthaltsort zu richten. Ihm ist eine standesamtliche Sterbeurkunde über den Gefallenen ufw. falls eine solche noch nickrt zu erlangen iftz ein Ausweis der z» 3 bezeichncten Art beizusügen.


